804 MN. Vaterländischer Hilfsdienst.
Bundesstaaten von den zuständigen Landeszentralbehörden derartige Bestimmungen
erlassen worden, die auch für die Wahlordnungen und die auf Grund derselben in weitem
Umfang vorgenommenen Wahlen zu den Ausschüssen von Bedeutung gewesen sind.
Im Gegensatze zu jener Auslegung hatte später der gemäß § 19 HDG. vom Reichstag
gewählte Ausschuß durch einen Mehrheitsbeschluß der Ansicht Ausdruck gegeben, daß die
Landeszentralbehörden lediglich die Wahlordnungen entsprechend den Vorschriften des
5* 11 des Gesetzes zu erlassen haben, daß aber Verordnungen über die innere Organisation
der Arbeiter- und der Angestelltenausschüsse außerhalb ihrer Zusländigkeit lägen. Der
Reichstagsausschuß hatle hieran die Empfehlung geknüpft, die Frage der Organisation
der Arbeiterausschüsse durch eine nach § 19 des Gesetzes bedürfende BRV O. einheitlich
zu regeln. Demnächst ist unter Zurückstellung der Rechtsfrage eine Verständigung zwischen
den verbündeten Regierungen und dem Reichstagsausschuß über die wichtigsten Grund-
sätze einer einheitlichen Regelung zustande gekommen und im Anschluß daran im Bundes-
rat eine Vereinbarung getroffen worden, wonach die verbündeten Regierungen durch den
Reichskanzler ersucht werden sollen, diese Grundsätze bei ihren Bestimmungen zu beachten.
Ein solches Ersuchen des Reichskanzlers ist daraufhin an die Bundesregierungen gerichtet
worden. Es darf erwartet werden, daß ihm allseitig entsprochen werden wird.
Im übrigen ist nach den Außerungen der Bundesregierungen auf wiederholte An-
frage seitens der Reichsleitung anzunehmen, daß die Arbeiterausschüsse und die Angestellten-
ausschüsse im wesentlichen überall errichtet sind, wo das Gesetz dies vorschreibt. Fällen,
in denen dies nicht geschehen sein sollte, wird bei Bekanntwerden nachgegangen. In
den vorerwähnten Grundsätzen ist überdies vorgesehen, daß, wenn ein Betriebsunter-
nehmer seiner Pflicht zur Errichtung der Ausschüsse nicht nachkommt, die zuständige Landes-
zentralbehörde, abgesehen von der Besugnis zur Verhängung von Zwangsstrafen, selbst
das Erforderliche, insbesondere zur Herbeiführung der Wahlen, anzuordnen hat.
2. Preuß. Ausführungsbestimmungen v. 31. Dezember 1917 auf Seite 820.
13.
(Erläuterung 1 bis 3 in Bd. 5, 603.)
4. v. Schulz, Gewusfm G. 17 62. 8 71 Abs. 2 Satz 2 Gew ist freilich nur anwend-
bar, wenn sämtliche Beisitzer stimmberechtigt sind. Es läßt sich um einen Schiedsspruch
nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht herumkommen, sobald „Personen, die an der einzelnen
Streitsache als Arbeitgeber oder als Mitglied des Arbeiterausschusses beteiligt gewesen
sind, bei dem Spruche nicht milwirken dürfen“ (53 13 Abs. 1 a. E. H.).
Anhang.
(zu vgl. Bd. 5, 617.)
Ablauf der Lehrzeit und H2.
Kriegsamt, Rechtsbtl., AmllMitt. 17 Nr. 38 S. 2. Von einer Kriegsamtstelle
wird die Entscheidung eines Schlichtungsausschusses mitgeteilt. Darin wird der Stand-
punkt vertreten, daß der Lehrling nach Ablauf seiner Lehrzeit ohne weiteres aus dem
Betriebe ausscheiden könne; der Lehrherr könne also nicht verlangen, daß der Lehrling bei
ihm als Gehilfe weiterarbeite. Zur Begründung wird ausgeführt: der Gehilfenvertrag
betreffe begrifflich ein ganz anderes Arbeitsverhälknis, als der Lehrvertrag; auch würden
von den Gewustfm G. solche Abmachungen, durch die sich der Lehrherr bei Abschluß des
Lehrvertrages das Verbleiben des Lehrlings über die Vertragszeit hinaus zusichern lasse,
regelmäßig als gegen die guten Sitten verstoßend erklärt; grundsätzlich müsse daher dem
Lehrling nach Ablauf der Lehrzeit freie Enischließung gelassen und, wenn er ausscheiden
wolle, in jedem Falle der Abkehrschein erteilt werden.
Diese Auffassung kann nicht als zutreffend angesehen werden. Freilich erreicht
nach den allgemeinen Grundsätzen über Dienstverträge, wozu auch die Lehrverträge ge-
hören, und zwar nach § 620 BG#. das Lehrverhältnis mit dem Ablauf der Lehrzeit sein