Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Bek., beir. weitere Bestimmungen z. Ausführung d. 8§ 7 d. Ges. llb. d. vaterl. Hilfsdienst. 807 
§ 3. Wer sich gemäß §§ 2, 3, 6 Abs. 1 der Verordnung vom 1. März 1917 persönlich 
oder schriftlich gemeldet hat und dies durch Vorlegung des gestempelten Abreißstreifens 
der Meldekarte nachweisen kann, braucht sich nicht neu zu melden; die Pflichten aus den 
nachstehenden §§ 7, 9 gelten jedoch auch für ihn. 
Dagegen gilt die neue Meldepflicht auch für diejenigen, welche nach § 5 der Ver- 
ordnung vom 1. März 1917 von der Meldepflicht befreit waren, soweit sie sich nicht gemäß 
56 Abs. 1 derselben Verordnung gemeldet haben und dies gemäß Abs. 1 nachweisen können. 
§s 4. Von der persönlichen Meldung (* 2) ist befreit, wer sich innerhalb der in der 
öffentlichen Aufsorderung der Ortsbehörde bestimmten Frist bei der darin angegebenen 
Stelle schriftlich unter ordnungsmäßiger Ausfüllung der vorgeschriebenen Karte meldet. 
Für diese Meldung ist ebenfalls das anliegende Muster maßgebend. 
In der Aufforderung ist bekanntzugeben, wo die Meldepflichtigen die Meldekarten 
erhalten. 
§ 5. Von der persönlichen Meldung sind ferner die in öffentlichen oder privaten 
Anstalten (Straf-, Besserungs-, Heilanstalten usw.) mit Einschluß der geschlossenen Unter- 
richtsanstalten (Internate) untergebrachten Meldepflichtigen befreit. Für sie hat der An- 
staltsleiter oder der von ihm dazu bestellte Vertreter die Meldung schriftlich nach Maßgabe 
des § 4 zu erstatten. Mit Genehmigung des Kriegsamts, in Bayern, Sachsen und Würt- 
temberg des Kriegsministeriums, können diese Meldungen von einzelnen Anstaltsleitern 
ganz oder teilweise auf Listen erstattet werden. 
§ 6. Genügen die Angaben in der schriftlichen Meldung nicht oder bestehen Be- 
denken gegen ihre Richtigkeit, so hat der Meldepflichtige sie zu ergänzen oder aufzuklären. 
Die Ortsbehörde kann ihn zu diesem Zwecke vorladen und sein Erscheinen nach den landes- 
rechtlichen Vorschriften erzwingen. 
§ 7. Jeder Meldepflichtige hat auf Aufforderung des Vorsitzenden des Einberufungs- 
ausschusses persönlich zu erscheinen, auf Fragen des Vorsitzenden oder seines Vertreters 
Auskunft zu erteilen und sich einer Untersuchung durch den vom Vorsitzenden bestimmten 
Arzt zu unterziehen, sofern dies für die Feststellung der körperlichen Eignung des Hilfs- 
dienstpflichtigen für eine bestimmte Arbeit erforderlich is. 
8 8. Zur weiteren Ergänzung der Nachweisungen (5 1) haben sich ferner persön- 
lich bei dem für ihren Wohn= oder Aufenthaltsort zuständigen Einberufungsausschusse zu 
melden: 
1. alle männlichen Deutschen, die das sechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet 
haben und die nach Ablouf der von der Ortsbehörde nach § 2 bestimmten Melde- 
frist aus dem Dienste im Heere oder in der Marine aus anderen Gründen als 
infolge einer Reklamation ausscheiden, 
alle im Reichsgebiete wohnhaften männlichen Deutschen und Angehörigen der 
österreichisch-ungarischen Monarchic, die nach Ablauf der von der Ortsbehörde 
nach § 2 bestimmten Meldefrist das siebzehnte Lebensjahr vollenden, soweit sie 
nicht zum aktiven Heere oder zur aktiven Marine gehören, 
3. alle männlichen Deutschen und Angehörigen der österreichisch-ungarischen Mo- 
narchie vom vollendeten siebzehnten bis zum vollendeten sechzigsten Lebens- 
jahre, die nach Ablauf der von der Ortsbehörde nach § 2 bestimmten Meldefrist 
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Ausenthalt in das Reichsgebiet verlegen, so- 
weit sie nicht zum aktiven Heere oder zur aktiven Marine gehören. 
Die Meldung hat binnen zwei Wochen zu erfolgen. Diese Frist beginnt in den Fällen 
zu 1 mit dem Tage nach der Entlassung aus dem Dienste im Heere oder in der Marine, 
in den Fällen zu 2 mit dem ersten Tage des achtzehnten Lebensjahrs, in den Fällen zu 3 
mit dem Tage nach der Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts 
im Reichsgebiete. 
Von der persönlichen Meldung ist befreit, wer sich innerhalb der im Abs. 2 ange- 
gebenen Frist bei dem Einberufungsausschusse schriftlich unter ordnungsmäßiger Ausfül- 
lung der vorgeschriebenen Karte (5§ 4 Abs. 1 Satz 2) meldet; dabei gilt § 7. 
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