808 I. Baterländischer Hilfsdienst.
Für die Meldung der in öffenllichen oder privaten Anstalten untergebrachten Melde-
pflichtigen gilt §s 5.
Das Kriegsamt, in Bayern, Sachsen und Württemberg das Kriegsministerium,
bestimmt näheres über die Bekanntmachung der Vorschriften dieses Paragraphen und
gibt an, wo die Meldepflichtigen die Meldekarten erhalten.
§ 9. Scheidet ein Meldepflichtiger vor Vollendung des sechzigsten Lebensjahrs aus
der Beschäftigung bei seinem bisherigen Arbeitgeber aus oder wechselt er seine Wohnung,
so hat er dies spätestens am dritten darauf folgenden Werktag dem für seinen Wohnort
und, wenn er diesen wechselt, für seinen bisherigen Wohnort zuständigen Einberufungs-
ausschusse mitzuteilen. Dabei ist eine neue Tätigkeit, ein neuer Arbeitgeber, die neue
Wohnung sowie eine militärische Einberufung anzugeben.
Das Ausscheiden hat auch der bisherige Arbeitgeber spätestens am dritten darauf
folgenden Werktag dem für den bisherigen Wohnort des Meldepflichtigen zuständigen
Einberusungsausschusse mitzuteilen.
Meldepflichtige, die bei einer Reichs-, Staats-, Gemeinde= oder Kirchenbehörde
oder im Hofdienst angestellt oder beschäftigt sind, haben, solange sie das sechzigste Lebens-
jahr noch nicht vollendet haben, die Mitteilungen nach Abs. 1 zu machen, wenn sie ihre
Wohnung wechseln oder wenn sie dauernd oder vorübergehend aus dem Dienste bei ihrer
bisherigen Behörde oder Dienststelle ausscheiden, ohne zugleich in den Dienst einer anderen
Behörde oder Dienststelle einer der bezeichneten Gruppen einzutreten. Ein solches Aus-
scheiden hat auch der unmittelbare Vorgesetzte dem für den bisherigen Wohnort des Melde-
pflichtigen zuständigen Einberufungsausschuß unverzüglich mitzuteilen.
Für die in einer öffentlichen oder privaten Anstalt im Sinne des # 5 untergebrachten
Meldepflichtigen hat der Anstaltsleiter oder sein Bertreter die Mitleilungen nach Abs. 1
zu machen.
§ 10. Der Arbeitgeber, dem ein Hilfsdienstpflichtiger gemäß § 7 Abs. 3 des Gesetzes
überwiesen wird, hat spätestens am dritten Werktag nach dem in der Benachrichtigung
angegebenen Antrittstage dem Ausschuß, der die Überweisung vorgenommen hat, oder
der von diesem angegebenen Stelle mitzuteilen, ob der Hilfsdienstpflichtige eingestellt
worden ist und die Arbeit bei ihm ausgenommen hat.
§& 11. Wer eine Meldung nach # 2, §5 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1, 515 Satz 2, 53 8 Abs. 1 bis 4
erstattet, erhält als Bestätigung den ordnungsmäßig ausgefüllten und gestempelten Ab-
reißstreifen der Meldekarte. Bei Mitteilungen nach den §8 9, 10 ist auf Verlangen eine
entsprechende Bestäligung zu erteilen.
§ 12. Jeder Arbeitgeber, der in seinem Betriebe Hilfsdienstpflichtige beschäftigt,
ist verpflichtet, die Vorschriften im § 9 Abs. 1, 2, 5 15, 5 16 Abs. 1 durch einen lesbaren
Aushang an allgemein zugänglicher Stelle in der Betriebsstätte dauernd bekanntzugeben.
l# 13. Die Vordrucke für die Meldekarten (§ 2 Abs. 1, 5§ 4, 5, 5 8 Abs. 3, 4) stellt
das Kriegsamt, in Bayern, Sachsen und Württemberg das Kriegsministerium, den Orts-
behörden zur Verfügung.
Die den Ortsbehörden durch die Aufstellung der neuen Nachweisungen (5#.# 1 bis 6)
nachweislich entstandenen Kosten trägt das Reich. Sie sind bei den vom Kriegsamt, in
Bayern, Sachsen und Württemberg vom Kriegsministerium, zu bezeichnenden Stellen
vierteljährlich anzufordern.
8 14. Als Ortsbehörden im Sinne dieser Verordnung gelten dieselben Stellen,
welche die Landeszentralbehörden ausf Grund des § 9 der Verordnung vom 1. März 1917
dafür bestimmt haben, soweit nicht eine Landeszentralbehörde etwas anderes bestimmt.
§ 15. Wer die in den §5 2, 4 bis 6, 8 bis 10 vorgeschriebenen Meldungen oder Mit-
teilungen schuldhaft unterläßt, der Aufforderung des Vorsitzenden des Einberufungs-
ausschusses zum persönlichen Erscheinen keine Folge leistet, die Auskunft auf Fragen
dieses Vorsitzenden oder seines Vertreters verweigert oder sich der angeordneten ärzt-
lichen Untersuchung nicht unterzieht, kann burch Beschluß des Einberufungsausschusses