Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

810 M. Vaterländischer Hilssdienst. 
17. Melden Sie sich hiermit freiwillig zum vaterländischen Hilfsdienttoo. 
Würden Sie Arbeit in der Landwirtschaft anderer Arbeit vorzieheno . . . . . 
18. Etwaige schwere Gebrechen, insbesondere schwere Kriegsbeschädigungen . . 
19. Besondere Bemerkunenn .. ... . . .. 
..................... ,den....................1917 
Unterschrift:.................................. 
Abrißlinie 
Meldebestätigung 
Name des Hilfsdienstpflichtigen: Stempel der Behörde 
(Unterschrift): ............ ... . .. . . . . . . . . . . . . . .. oder Post. 
Gegenwärtig ausgeübter Beruf: .. . . . . . . . . . . . . .. 
Gelernter Berutttt::: 
(Datum),ddgen . . . . . .. 1917. 
Erlaß des Kriegsamts. Bom 23. November 1917. (Amtl Mitt. 17 Mr. 57, 2.) 
1. Denjenigen Personen, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und 
die nach dem 20. Dezember 1917 aus dem Dienste im Heere oder in der Marine aus anderen 
Gründen als infolge einer Reklamation ausscheiden, ist von dem Truppenteil vor ihrer 
Entlassung zu erössnen, daß sie sich binnen 2 Wochen nach der Entlassung bei dem Ein- 
berufungs-Ausschusse ihres Wohn= oder Aufenthaltsorts persönlich oder schriftlich unter 
Benutzung der vorgeschriebenen, bei den Ortsbehörden erhältlichen Meldekarte zur Ein- 
tragung in die Nachweisung der HDflichtigen zu melden haben. 
2. In den nach §#lf 12 der Bek. vorgeschriebenen Aushang sind die Vorschriften des 
# 8 Abs. 1 Nr. 2 sowie Abs. 2 und 3 aufzunehmen. , 
Z.DieVorschriftendeszsAbL1Nr.2und3iowieAbI.2biö-1derVO.sindvon 
den Ortsbehörden durch dauernden oder allmonatlich zu wiederholenden Anschlag bekannt- 
zugeben. 
Ausführungsbestimmungen des Kriegsamts. (Amtlmitt. 17 Nr. s7, 2.) 
Zus 1: Bestehen für den Bezirk einer Ortsbeh. mehrere EA.-#), so regelt die Kr A. 
Stelle (Kr ANebenst.) deren Zuständigkeit für die Aufbewahrung und Benutzung der Nach- 
weisung in derselben Weise, wie dies auf Grund der BRO. v. 1. März 1917 (6 1) ge- 
schehen ist. Die Kr ASt. (Kr ANebenst.) haben die Ortsbeh. entsprechend zu verständigen. 
Zu § 2: Die öffentlichen Aufforderungen der Orltsbeh. werden auf Grund eines 
einheitlichen Musters erfolgen. Die Vors. der EAl. haben sich mit den Ortsbeh. wegen 
Durchführung der diesen in § 2 auferlegten Aufgaben in Verbindung zu setzen und dafür 
Sorge zu tragen, daß die Aufforderungen überall rechtzeitig ergehen. Dies gilt nament- 
lich für die kleineren ländlichen Gemeinden, in denen nach den gemachten Erfahrungen 
die erste öffentliche Aufforderung zum Teil verspätet erlassen worden ist. Die EA. haben 
ferner dafür Sorge zu tragen, daß sie die bei den Ortsbehörden eingegangenen Karten 
unverzüglich erhalten, um letztere in die vorhandene Nachweisung einzuordnen. 
Zu § 4: Die Ortsbeh. werden in der Aufforderung bekanntgeben, wo die Melde- 
pflichtigen die Meldekarten erhalten. Die Zahl der erforderlichen Meldekarten wird den 
Kr Abt. (Kr ANebenst.) von den Ortsbeh. angegeben werden. Die Kr t. (Kr Mebenst.) 
haben die ihnen aufgegebene Zahl telegraphisch an das Kriegs--Ersatz= und Arbeits-De- 
partement zu melden. Die Karten werden den KrAbSt. (Kr ANebenst) vom Kr . zur 
Verfügung gestellt werden; diese geben sie an die EA. und diese wiederum an die ihnen 
von den Ortsbeh. ihres Bezirks bezeichneten Stellen weiter. 
1) EA. — Einberufungs-Ausschuß. 
 
	        
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