Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

822 N. Vaterländischer Hilfsdienst. 
*s 13 Abs. 1 des Gesetzes die Schlichtungsstelle anzurufen, — kann der Ausschuß nur in einer 
Sitzung fassen, die den Vorschriften des Abs. 1 entspricht. 
§J 10. Der Verhandlungsleiter hat die Pflicht, für eine sachliche Erledigung der 
Tagesordnung zu sorgen. 
8 11. Ein gültiger Beschluß des Ausschusses kann nur gefaßt werden, wenn alle 
Mitglieder und nötigenfalls die erforderlichen Stellvertreter unter Mitteilung der Be- 
ratungsgegenstände geladen und mindestens halb so viel von ihnen erschienen sind, wie die 
Zahl der Ausschußmitglieder beträgt. 
Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder und 
Stellvertreter gefaßt; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 
8 12. Über jede Beratung des Ausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen, die 
von dem Verhandlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 
Die Niederschriften werden verlesen und gelten als genehmigt, wenn kein Wider- 
spruch erhoben wird. 
98 13. Die Ausschußmitglieder und ihre Stellvertreter verwaltlen ihr Amt unent- 
geltlich als Ehrenamt. Der Betriebsunternehmer ist nicht berechtigt, ihnen wegen der 
infolge ihrer Zugehörigkeit zum Ausschuß versäumten Arbeitszeit Lohnabzüge zu machen. 
Die durch die Geschäftsführung des Ausschusses entstehenden Kosten trägt der Be- 
triebsunternehmer. 
§ 14. Die Mitgliedschaft im Ausschuß erlischt durch Niederlegung oder durch Aus- 
scheiden aus der Beschäftigung im Betrieb oder in der Betriebsabteilung, für die ein be- 
sonderer Ausschuß errichtet ist. 
§ 15. Scheidet ein Ausschußmitglied aus, so tritt ein Ersatzmann nach den Bestim- 
mungen der Wahlordnung ein. Dies gilt auch für das Eintreten der Ersatzmänner als 
Stellvertreter für zeitweilig verhinderte Mitglieder. 
§ 16. Sobald die Gesamtzahl der heranziehbaren Ausschußmitglieder und Ersatz- 
männer unter die vorschriftsmäßige Zahl der Ausschußmitglieder (§ 4 Abs. 1) sinkt, ist zu 
einer Neuwahl des ganzen Ausschusses und der Ersatzmänner zu schreiten. 
*5 17. Soweit nicht gemäß § 4 Abs. 2 des Gesetzes die Zuständigkeit des dort bezeich- 
neten Ausschusses begründet ist, entscheidet bei Streitigkeiten über die gesetzliche Not- 
wendigkeit der Errichtung eines Arbeilerausschusses oder Angestelltenausschusses, über die 
Wahlberechtigung oder die Wählbarkeit eines Arbeiters oder Angestellten, über die Ein- 
richtung, Zuständigkeit und Geschäftsführung eines Ausschusses und über alle Streitig- 
keiten, die sich aus den Wahlen zu den Ausschüssen ergeben, der Gewerbeinspektor oder 
Bergrevierbeamte. Gegen dessen Entscheidung ist binnen einem Monat nach ihrer Zu- 
stellung die Beschwerde an den Reg Präs. (im Landespolizeibezirk Berlin an den Polizei- 
präs.) oder das Oberbergamt zulässig. 
Diese entscheiden endgültig. 
§ 18. Kommt ein Betriebsunternehmer seiner Pflicht zur Errichtung der Ausschüsse 
nicht nach, so hat der Reg Präs. (im Landespolizeibezirk Berlin der Polizeipräs.) oder das 
Oberbergamt, abgesehen von der Befugnis zur Verhängung von Zwangsstrafen gemäß 
#l 132 Abs. 1 Nr. 24 des Land VerwGGes. und gemäß §* 190 Abs. 6 des Allg. Bergges. selbst 
das Erforderliche, insbesondere zur Herbeiführung der Wahlen oder zur Bildung von Aus- 
schüssen für bestimmte Betriebsabteilungen, anzuordnen. Dabei können die in der Wahl- 
ordnung dem Betriebsunternehmer zugeteilten Besugnisse dem Gewerbeinspektor oder 
Bergrevierbeamten übertragen werden. 
§ 19. Soweit die bisher auf Grund des § 11 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes erlassenen 
Bestimmungen von den vorstehenden Bestimmungen abweichen, werden sie hiermit auf- 
gehoben. 
§ 20. Auf Arbeiterausschüsse, die schon am 6. Dezember 1916 auf Grund des J 134b 
der Gew O. oder auf Grund des Allg. Bergges. bestanden, finden die vorstehenden Vor- 
schriften keine Anwendung. Ihre Mitglieder sind bei Ergänzungswahlen nach den Be- 
stimmungen für diese Ausschüsse, nicht nach § 11 des HDG. zu bestellen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.