Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Durchfuhr von Tec. Einfuhr von pflanzlichen und tierischen Olen usw. 47 
13. Bek. über die Durchfuhr von Tee. Vom 29. Mai 1916. 
(Röl. 430.) 
NR. 8 2 TeeO. 11. 11. 15, 4. 4. 16.] Art. I. Die Durchfuhr von Tee über die Grenzen 
des Deulschen Reichs ist verboten. 
Die Zulassung von Ausnahmen von dem Verbote des Abs. 1 bleibt vorbehalten. 
Art. II. Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung 1(30. 5.1 in Kraft. 
14. Bek. über die Einfuhr von pflanzlichen und tierischen Olen und 
Fetten sowie Seifen, v. 4. März 1916 (REl. 148) mit der Anderung 
v. 7. September 1916 (REl. 1006, i. Kr. seit 8. September 1910). 
[B###)#§ 1. Pflanzliche und tierische Ole und Fette jeder Art — mit Ausnahme von 
Butter, Margarine und Schmalz — sowie Seisen, die aus dem Ausland eingeführt wer- 
den, sind an den Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Ole und Fette, G. m. b. H. 
in Berlin zu liefern. 
Zus. 7. 9.) Alr tierische Fette im Sinne dieser Verordnung gelten auch Speck von. 
Fischen und Seesäugetieren sowie Absälle von diesen Tieren. 
* 2. Der Reichskanzler kann die näheren Bedingungen für die Lieserung festsetzen 
und erläßt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Er kann bestimmen, daß Zu- 
widerhandlungen mil Gesängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu ein- 
tausendfünfhundert Mark bestraft und daß neben der Straje die Stofse, auf die sich die 
Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschled, ob sie dem Täter gehören oder nicht, ein- 
gezogen werden. 
§ 3. Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen. Er kann Vorschriften über die 
Durchfuhr von pflanzlichen und tierischen Olen und Fetten sowie Seifen erlassen. 
Der Reichskanzler kann die Vorschriften dleser Verordnung auf Lacke und Firnisse, 
Olläuren und Fetlsäuren ausdehnen. 
& 4. Als Ausland im Sinne dieser Verordnung gilt nicht das besetzte Gebiet. 
& 5. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 16. 3.] in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Hierzu: 
Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats über 
die Einfuhr von pflanzlichen und tierischen Olen und Fetten sowie 
Seifen v. 4. März 1916 (REl. 148), v. 8. März 1916 (Röl. 151) 
mit den Anderungen v. 30. März und 27. Oktober 1916 (REl. 
211, 1207, i. Kr. seit 30. März, 28. Oktober 1910). 
(RK. Oleinfe#. 5§5. 1. Wer aus dem Ausland pflanzliche oder tierische Ole und Fette 
jeder Art — mit Ausnahme von Bulter, Margarine und Schmalz — oder Seifen einführt, 
ist verpflichtet, den Eingang dieser Stoffe im Inland dem Kriegsausschusse für pflanz- 
liche und lierische Ole und Fetie, G. m. b. H. in Berlin unter Angabe der Menge, des 
bezahlten Einkaufspreises und des Aufbewahrungsorts unverzüglich anzuzeigen. Die 
Anzeige hat durch eingeschriebenen Brief, wenn möglich auf einem vom Kriegsausschusse 
vorzuschreibenden Vordruck zu erfolgen. 
Als Einführender im Sinne dieser Bestimmungen gllt, wer nach Eingang der Ware 
im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Be- 
findet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an seine Stelle der Emp- 
fänger. 
#2. Wer aus dem Ausland pflanzliche oder tierische Ole und Fette oder Seifen 
einführt, hat sie an den Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Ole und Fette zu
	        
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