48 2. Beschaffung der Rohstoffe usw. V. Regelung der Ein= und Durchfuhr.
liefern. Er hat sie bis zur Abnahme durch den Kriegsausschuß mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmanns zu behandeln, in handelsüblicher Weise zu versichern und auf
Abruf zu verladen. Er hat sie auf Verlangen des Kriegsausschusses an einem von diesem
zu bestimmenden Orte zur Besichtigung zu stellen oder Proben einzusenden.
Der Kriegsausschuß hat sich unverzüglich nach Empfang der Anzeige oder nach
der Besichtigung oder nach Empfang der Probe (5 1) zu erklären, ob er die Ole, Fetle
oder Seifen übernehmen will.
65 3. Der Kriegsausschuß setzt für die von ihm übernommenen Stoffe den üÜber-
nahmepreis fest.
Ist der Verpflichtete mit diesem Preise nicht einverstanden, so setzt eine Kommission
den Preis endgüllig fest; diese bestimmt auch, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu
tragen hat.
Der Relchskanzler ernenn! den Vorsitzenden der Kommission, ihre Mitglieder und
Stellvertreler. Die Kommission entscheidet in einer Besetzung von fünf Mitgliedern,
von welchen mindestens zwei dem Fachhandel angehören müssen.
Der Reichskanzler kann nähere Bestimmungen über die Zusammensetzung und das
Verfahren der Kommission erlassen und allgemelne Grundsätze aufstellen, die bei den
Entscheidungen zu befolgen sind.
§ 4. IFassg. 27. 10.]) Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Fest-
setzung des Preises zu liefern, der Kriegsausschuß vorläusig den von ihm festgesetzten Preis
zu zahlen.
Das Eigentum geht mit dem Zeitpunkt auf den Kriegsausschuß über, in dem die
Übernahmeerklärung dem zur Überlassung Verpflichteten oder dem Inhaber des Ge-
wahrsams zugeht.
§ 5. Die Abnahme soll auf Verlangen des Verpflichtelen spätestens innerhalb 14
Tagen von dem Tage ab erfolgen, an welchem der Gesellschaft das Verlangen zugeht.
Erfolgt die Abnahme innerhalb der Frist nicht, so geht die Gesahr des zusälligen Unter-
ganges und der zufälligen Verschlechterung auf den Kriegsausschuß über.
Die Zahlung erfolgt spälestens 14 Tage nach Abnahme. Fürr streitige Restbeträge
beginnt die Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung der Kommission dem Kriegs-
ausschusse zugeht.
8 6. Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endgüllig alle Streitigkeiten,
die sich zwischen den Beleiligten über die Lieferung, Aufbewahrung, Versicherung und
den Eigentumsübergang ergeben, soweit nicht nach § 3 die Kommission zuständig ist.
§# 7. Ausgenommen von den Vorschriften dieser Verordnung sind geringfügige
Mengen, die als Reiseproviant oder im Grenzverkehr aus dem Ausland eingeführt werden,
sofern die Einfuhr nicht zu Handelszwecken erfolgt.
§ 8. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde
und als zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. [Preußen,
Vsg. v. 8. März 1916, HMBl. 68. Höhere VerwBeh.: Reg Pr., für Verlin Ober Pr.
Zuständige Beh.: Landrat (Hohenz. Oberamim.) u. Polizeiverw. der Stadtkreife, in
deren Bez. sich die Gegenstände befinden; im Landespolizeibez. Berlin Polizei Pr. dorts.)
§ 8a. IZus. 30. 3.] Die Vorschriften der Verordnung des Bundesrats über die Ein-
fuhr von pflanzlichen und lierischen Olen und Fetten sowie Seifen vom 4. März 1916 und
diese Bestimmungen werden auf Lacke und Firnisse, Olsäuren und Feltsäuren ausgedehnt.
8 9. Mit Gefängnis bls zu sechs Monaten oder mil Geldstrafe bis zu eintausend-
fünfhundert Mark wird bestraft, wer den Vorschriften im 3 1 Abs. 1 Satz 1 oder im 12
Abs. 1 dieser Bekanntmachung zuwiderhandelt.
Neben der Strafe können bei Zuwiderhandlung gegen die Anzeige- und Lieferungs-
pflicht die Ole, Fette und Seifen, auf die sich die strafbare Handlung bezleht, eingezogen
werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täler gehören oder nicht.
§ 10. Diese Bekannimachung tritt mit dem Tage der Berkündung 9. 3.), der 99
mit dem 12. März 1916 in Kraft.