Regelung des Verkehrs von aus dem Ausland eingeführtem Schmalz (Schweineschmalz). 49
15. Bek., betr. Regelung des Verkehrs von aus dem Ausland ein-
geführtem Schmalz (Schweineschmalz), v. A. März 1916 (Röl. 149)
mit der Anderung v. 27. Juni 1916 (REl. 612, i. Kr. seit 28. Juni 1916).
sa.] § 1. Das nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung aus dem Ausland einge-
führte Schmalz (Schweineschmalz) darf nur durch die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H.
in Berlin in den Verkehr gebracht werden. Wer nach diesem Zeitpunkt Schmalz aus dem
Ausland einführt, hat es an die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin zu ver-
taufen und zu liefern.
6 2. Wer aus dem Ausland Schmalz einführt, ist verpflichtet, der Zentral-Ein-
laufsgesellschaft m. b. H. unter Angabe von Menge, Preis und Bestimmungsort unver-
züglich nach der im Ausland erfolgten Verladung des Schmalzes Anzeige zu erstatten,
auch alle sonstigen handelsüblichen Milteilungen an die Gesellschaft weiterzuleiten. Er
hat serner den Eingang des Schmalzes und dessen Aufbewahrungsort der Gesellschaft
unverzüglich anzuzeigen.
Die Anzeigen und Mitteilungen erfolgen telegraphisch; sie sind schriftlich zu bestätigen.
§ 3. Wer auf Grund des §& 1 an die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. zu liefern
hat, hat das Schmalz bis zur Abnahme durch die Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordent-
lichen Kaufmanns aufzubewahren, zu behandeln und es auf Verlangen der Gesellschaft
an einem von ihr zu bezeichnenden Orte zur Besichligung zu stellen. Er ist verpflichtet,
etwaige Verladungsanweisungen der Gesellschaft zu befolgen.
§ 4. Die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. soll sich unverzüglich nach Empfang
der Anzeige von der Einfuhr und, wenn eine Besichtigung vorgenommen wird, unver-
züglich nach der Besichtigung erklären, ob sie das Schmalz übernehmen will. [Satz 2
Fassg. 27. 6.] Das Eigentum geht mik dem Zeitpunkt auf die Gesellschaft über, in dem
die Übernahmeerklärung dem Veräußerer oder dem Inhaber des Gewahrsams zugeht.
sb. Die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. setzt den Ubernahmeprets endgültig fest.
§9 6. Alle Streitigkeiten zwischen der Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. und
dem Veräußerer über die Lieferung, die Aufbewahrung und den Eigentumsübergang
entscheidet endgültig ein Ausschuß.
Dieser besteht aus einem Vorsitzenden und vier Milgliedern sowie deren Stell-
verlretern, die sämtlich vom Reichskanzler ernannt werden.
Der Reichskanzler kann allgemeine Grundsätze aufstellen, die der Ausschuß bei
seinen Entscheidungen befolgen soll.
Der Ausschuß soll bestimmen, wer die baren Auslagen des Versahrens zu tragen hat.
§ 7. Die Zentral--Einkaufsgesellschaft m. b. H. soll bei Verteilung der erworbenen
Schmalzmengen die Bestimmungen des Reichskanzlers (Reichsamt des Innern) inne-
balten.
§ 8. Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind geringfügige Mengen, die als
Reiseprovlant oder im Grenzverkehr aus dem Ausland eingeführt werden, sofern die
Einfuhr nicht zu Handelszwecken erfolgt.
Inwieweil im übrigen Ausnahmen von diesen Bestimmungen zugelassen werden,
bleibt besonderer Anordnung des Reichskanzlers vorbehalten.
Der Reichskanzler kann bestimmen, inwieweit diese Verordnung auf die Durch-
fuhr Anwendung sindet.
8 9. Als Ausland im Sinne dieser Verordnung gllt nicht das besetzte Gebiet.
§ 10. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu eintausend-
fünfhundert Mark wird bestraft, wer den Vorschriften in z# 1, 2 oder 3 zuwiderhandelt.
Neben der Strafe können in den Fällen der s# 1 und 2 die Gegenstände, auf die sich die
Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, ein-
gezogen werden.
5 11. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (6. 3.1 in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeilpunkt des Außerkrafttretens.
Kriegsbuch. Bd. 4. 4