50 2. Beschaffung der Rohstosse usw. V. Regelung der Ein= und Durchfuhr.
16. a) Bek. über die Einfuhr von Käse, v. 11. März 1916 (Röll. 159)
mit den Anderungen v. 5. und 16. August 1916 (REl. 917, 934,
. Kr. seit 7., 18. August 1910).
IK. § 6 Abs. 2 Käse BO. 13. 1. 16.) § 1. Käse, der nach dem Inkrafttreten dieser Be-
stimmungen aus dem Ausland eingeführt wird, darf nur durch die Zentral-Einkaufs-
gesellschaft m. b. H. in Berlin oder mit ihrer Genehmigung und der von ihr vorgeschriebenen
Kennzeichnung als „Auslandskäse“ in den Verkehr gebracht werden. Wer nach diesem
Zeltpunkt Käse aus dem Ausland einführt, hat ihn an die Zentral-Einkaufsgesellschaft
zu verkausen und zu liefern.
Als Einführender im Sinne dieser Bestimmungen gllt, wer nach Eingang der Ware
im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechi#gt ist. Be-
findet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an seine Stelle der Emp-
fänger.
2. Wer aus dem Ausland Käse einführt, ist verpflichtet, der Zentral-Einkaufs-
gesellschaft unter Angabe von Menge, Art, Einkaufspreis und Bestimmungsort unver-
züglich nach der im Ausland erfolgten Verladung Anzeige zu erstatten, auch alle sonft
handelsüblichen Mitteilungen an die Zentral-Einkaufsgesellschaft weiterzuleiten. Er hat
den Eingang der Ware und deren Aufbewahrungsort der Zentral-Einkaufsgesellschaft
unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeigen und Mitleilungen ersolgen telegraphisch und sind
schriftlich zu bestäligen. Dabei ist, wenn möglich, ein von der Zentral-Einkaufsgesellschaft
vorgeschriebener Vordruck zu benutzen.
§ 3. Wer aus dem Ausland Käse einführt, hat die Ware bis zur Abnahme durch
die Zentral-Einkaufsgesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu be-
handeln, in handelsüblicher Weise zu versichern und auf Abruf nach den Anweisungen
der Zenlral-Einkaufsgesellschaft zu verladen. Er hat ihn auf Verlangen der Gesellschaft
an einem von dieser zu bestimmenden Orte zur Besichligung zu stellen.
# 4. Die Zentral-Einkaufsgesellschaft hat sich unverzüglich nach Empfang der An-
zeige von der Einfuhr, und wenn eine Besichtigung vorgenommen wird, unverzüglich
nach der Besichtigung zu erklären, ob sie den Käse übernehmen will.
§ 5. Die Zentral.-Einkaufsgesellschaft setzt den Übernahmepreis für den von ihr
abgenommenen Käse endgültig fest.
lFassg. 5. 8.] Das Eigentum geht mit dem Zeitpunkt auf die Gesellschaft über,
in dem die UÜbernahmeerklärung dem Veräußerer oder dem Inhaber des Gewahrsams
zugeht.
6 6. Die Abnahme hat auf Verlangen des Verpflicteten spätestens binnen 14
Tagen von dem Tage ab zu erfolgen, an dem der Zentral-Einkanfsgesellschaft das Ver-
langen zugeht. Erfolgt die Abnahme innerhalb der Frist nicht, so geht die Gefahr des
Unterganges und der Verschlechterung auf die Zentral. Einlaufsgesellschaft über, und der
Kaufpreis ist von diesem Zeitpunkt ab mit 1 vom Hundert über den jeweiligen Reichs-
bankdiskontsatz zu verzinsen. Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Abnahme.
§ 7. Alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Beleiligten über die Lieferung, Be-
handlung, Aufbewahrung, Versicherung und den Eigentumsübergang ergeben, ent-
scheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.
Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwallungsbehörde im
Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist.
g 8. Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind geringfügige Mengen, die als
Reisebedarf oder im Grenzverkehr aus dem Ausland eingeführt werden, sofern die Ein-
fuhr nicht zu Handelszwecken erfolgt.
[Zus. 16. 8.]) Die Landeszentralbehörden können die Einfuhr im Grenzverkehr
noch weiter beschränken oder verbieten.
g 8a. (Zus. 16. 8.] Die Landeszentrolbehörden können bestimmen, daß die Ein-
fuhr nur über einzelne von ihnen zu bezeichnende Grenzstationen erfolgen darf.