Einsuhr von Käse. 51
6 #. Die Zeutral-Einkaussgesellschaft hat bei der Verleilung des von ihr erwor-
benen Käses die Bestimmungen des Reichskanzlers oder der von ihm bestimmten Stelle
innezuhallen. .
69 10. Der Erlaß von Vorschriften über die Durchfuhr von Käse blelbt vor-
behalten.
§ 11. Wer Käse, der im Ausland hergestellt ist, zu höheren Preisen als den in der
Verordnung über Käse vom 13. Januar 1916 (REl. 31) festgesetzten Höchstpreisen ver-
kauft, hat ihn äußerlich erkennbar durch die Bezeichnung „Auslandskäse“ zu kennzeichnen.
Die Landeszentralbehörden erlassen Anordnungen zur Ausführung dieser Bestimmung.
Sie können auch Vorschriften erlassen, um sicherzustellen, daß im Großhandel inländischer
Käse nicht als ausländischer Käse in den Verkehr gebracht wird. Sie bestimmen ferner,
wer als höhere Verwaltungsbehörde und als zuständige Behörde im Sinne dieser Be-
stimmungen anzusehen ist.
§l 12. Mit Gesängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrase bis zu fünfzehn-
hundert Mark wird bestraft, wer den Vorschriften im § 1, 52 Satz 1 bis 3, 3 oder *# 11
Satz 1 oder den auf Grund des § 11 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt.
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Anzeige= und Lleferungspflicht kann neben
der Strafe der Käse, auf den sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden,
ohne Unterschieb, ob er dem Täter gehörk oder nicht.
§& 13. Diese Bekanntmachung tritt am 20. März 1916 in Kraft.
Hierzu:
Preuß. Ausführungsanweisung. Vom 4. April 1916. (HM#. 90.)
I[S§ 7, 11 Käfe Eiu.L1I. Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 7 der Bekannt-
machung ist der Regierungspräsident, für Berlin der Oberpräsident.
Zuständige Behörde für das im § 5 Abs. 2 der Bekannimachung vorgesehene Ver-
sahren bei Übertragung des Elgentums ist der Landrat (in Hohenzollern der Oberamt-
mann), in Stadtkreisen die Polizeiverwallung. Im Landespolizeibezirk Berlin ist der
Polizelpräsident von Berlin zuständig. «
Ortlich zuständig ist die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk sich der Käse befindel.
II. Vom 1. Mai d. IJs. ab darf Käse, der im Auslande hergestellt und nicht schon
nach Maßgabe des anliegenden Musters als Auslandskäse gelennzeichnet ist, zu höheren
Preisen als den in der Bundesratsverordnung über Käse vom 13. Januar 1916 (RG#Bl.
31) festgesetzten Höchstpreisen nur verkaust werden, wenn er mit einem der anllegenden
Zeichen (Eiikette, Marke, Papierstreifen) versehen ist. Die Zeichen, von denen die Etikette
für Gouda- und ähnlichen Käse, der Papierstreifen für Edamer Käse und ähnliche kugel-
förmige Käse und die Marken für Handkäse sowie zur etwaigen Befestigung des Papier=
streisens bei angeschnittenem Edamer und ähnlichen Käse bestimmt sind, sind durch die Orts-
volizeibechörden von der Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H., Warenabtellung 13 Käse,
in Berlin W 8, Mohrenstr. 54/55, zum Selbstkostenpreise der Zentral-Einkaufsgesellschaft
zu beziehen. Die Ortspolizeibehörden haben vor Aushändigung der beantragten An-
zahl Zeichen an die Händler sich durch Einforderung von Rechnungen, Jakturen, Ver-
sandpapieren oder auf andere Welse zu vergewissern, daß der Käse, für welchen die Zeichen
angefordert werden, ausländischer Käse ist.
III. Der nach dem 1. Mai d. J. von der Zentral-Einkaufsgesellschaft eingeführte
oder mit ihrer Genehmigung von anderen Personen in Verkehr gebrachle Käse größeren
Umfanges ist nach Maßgabe des anliegenden Musters gekennzeichnet. Die Ortspolizei-
behörden haben insbesondere an den Verkaufsstätten auf dieses Zeichen ihre Aufmerk-
samkeit zu richten und jede Nachahmung zur strafrechllichen Verfolgung zu bringen. Aus-
ländischer Käse, der in dieser Welse gezeichnet ist, bedarf keiner weiteren Kennzeichnung
durch Bekleben mit den unter II genannten Zeichen (Etikelte, Papierstreifen).
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