Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

52 2. Beschaffung der Rohstosse usw. V. Regelung der Ein- und Durchfuhr. 
b) Bek. über die Durchfuhr von Käse. Vom 25. April 1916. 
(RGBl. 339.) 
RK. 3 6 Käse B. 13. 1. 16, § 10 Käse Einf 80.] Art. I. Die Durchfuhr von Käse über 
die Grenzen des Deulschen Reichs ist verbolen. · 
Die Zulassung von Ausnahmen von dem Verbole des Abs. 1 bleibt vorbehalten. 
Art. II. Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung (26. 4.] in Kraft. 
17. Bek. über die Einfuhr von Vieh und Fleisch sowie Fleischwaren. 
Vom 18. März 1916. (80il. 175.) 
IIn.] § 1. Vieh, Fleisch und Fleischwaren, die aus dem Ausland eingeführt werden, 
sind an die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin zu liefern. 
Der Reichskanzler bestimmt, welche Arten von Vieh, Fleisch und Fleischwaren 
dieser Verordnung unterliegen. 
§ 2. Der Reichskanzler kann die näheren Bedingungen für die Lleferung sestsetzen 
und den Verkehr mil dem eingeführten Vieh und Fleisch sowie den eingeführten Fleisch- 
waren regeln; er erläßt die erforderlichen Ausführungsbesltimmungen. 
Der Reichskanzler kann bestimmen, daß Zuwiderhandlungen mit Gesängnis bis 
zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu eintausendfünshundert Mark bestraft werden 
und daß neben der Strase das Vieh oder Fleisch oder die Fleischwaren, worauf sich die 
Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, ein- 
gezogen werden. 
§s3. Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen. 
#§s# 4. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (20. 3. 1 in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeilpunkt des Außerkrastiretens. 
Hierzu: 
Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats o. 
18. März 1916 über die Einfuhr von Vieh und Fleisch sowie Fleisch- 
waren, v. 22. März 1916 (REGBl. 179) mit den Anderungen v. 
18. Juni und 21. August 1916 (REl. 530, 940, i. Kr. seit 19. Zuni, 
23. August 1916). 
IRK. Vieh Cins#SO.] § 1. Rindvieh, Schafe und Schweine, ferner frisches und zube- 
reitetes Fleisch von diesen Tieren sowie Fleischwaren aller Art, insbesondere auch Speck, 
die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen aus dem Ausland eingeführt werden, 
dürfen nur durch die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin oder mit deren Ge- 
nehmigung in den Verkehr gebracht werden. Wer nach diesem Zeitpunkt Gegenstände 
der bezeichneten Art aus dem Ausland einführt, hat sic an die Zentral-Einkaufsgesellschaft 
zu verkaufen und zu liesern. 
§ 2. Wer aus dem Ausland Gegenstände der im & 1 bezeichneten Art einführt, ist 
verpflichtet, der Zentral-Einkaufsgesellschaft in Berlin unter Angabe von Menge, Art, 
Einkaufspreis und Bestimmungsort unverzüglich nach der im Ausland erfolgten Ver- 
ladung Anzeige zu erstatten, auch alle sonst handelsüblichen Mitteilungen an die Zentral- 
Einkaufsgesellschaft welterzuleiten. Er hat den Eingang der Gegenstände und deren Auf- 
bewahrungsort der Zentral-Einkaufsgesellschaft unverzüglich anzuzeigen. 
Die Anzeigen und Mitteilungen erfolgen telegraphisch und sind schriftlich zu be 
stäligen. 
Als Einführender im Sinne dieser Bestimmungen gilt, wer nach Eingang der Gegen- 
stände um Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigl ist. 
Besindet sich der Verfügungsberechicgte nicht im Inland, so tritt an seine Stelle der Emp— 
fänger.
	        
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