Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

60 2. Beschaffung der Rohstoffe usw. V. Regelung der Ein= und Durchsuhr. 
eine von der Landeszentralbehörde bestimmte Stelle [Preußen, Vs#g. v. 26. April 1916, 
M. 124: Reg Pr. für Berlin Ober Pr.] soweit nicht nach § 4 der Ausschuß zuständig ist. 
§ #.Die Zigarettentabak-Einkaufsgesellschaft hat den von ihr übernommenen Zi- 
garettenrohtabal an die Zigarettenhersteller mit Ausschluß derjenigen, die selbst Tabal 
einführen, abzugeben. Daneben können reine Zigaretlentabakschneidereien nach Ermessen 
des Vorstandes berücksichtigt werden. Die Abgabe kann auch durch Einschreibung oder 
Versteigerung erfolgen. 
§& 9. Auf Zigarellenrohtabal, der als Durchsuhrsendung ausgegeben war, aber in 
Deulschland gelagert wird, finden diese Bestimmungen Anwendung. 
§ 10. Mit Gesängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn- 
hundert Mark wird bestraft, wer den Vorschristen im § 1 Abs. 1 Satz 1, 2 oder § 3 Abs. 2 
dieser Bekanntmachung zuwiderhandelt. 
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Anzeige= und Lieferungspflicht kann neben der 
Strafe der Zigarettenrohtabak, aus den sich die Zuwiderhandlung bezieht, eingezogen 
werden, ohne Unterschled, ob er dem Täter gehört oder nichl. 
§ 11. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung (22. 4.), der § 10 
mit dem 25. April 1916 in Kraft. 
21. Bek. über die Einfuhr von Walnüssen und Haselnüssen. 
Vom 7. September 1916. (REl. 999.) 
[BR.] § 1. Walnüsse und Haselnüsse, die aus dem Ausland eingeführt werden, sind 
an den Kriegsausschuß für pflanzliche und tierlsche Ole und Fette, G. m. b. H. in Berlin 
zu llefern. 
§#2. Der Reichskanzler ist ermächtigt, nähere Bestimmungen zur Ausführung 
dieser Verordnung zu erlassen. Er kann bestimmen, daß Zuwiderhandlungen gegen die 
auf Grund vorstehender Ermächtigung erlassenen Bestimmungen mit Gefängnis bis zu 
sechs Monalen oder Geldstrafe bis zu zehnlausend Mark bestraft werden, sowie daß neben 
der Strase auf Einziehung der Früchte erkannt werden kann, auf die sich die strafbare Hand- 
lung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
K 3. Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen. Er kann Vorschrlften über die 
Durchfuhr von Walnüssen und Haselnüssen erlassen. Er kann die Vorschriften dieser Ver- 
ordnung auf andere zur Olgewinnung geeigneie Früchte ausdehnen. 
§ 4. Als Ausland im Sinne dieser Verordnung gilt auch das besetzte Gebiet. 
z 5. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 1(8. 9.) in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Hierzu: 
Bek., betr. Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die 
Einfuhr von Walnüssen und Haselnüssen v. 7. September 1916 
(Röl. 999). Vom 7. September 1916. (R#l. 1000.) 
I&K. §§6 2, 3 WalnEius##.) 8 1. Wer aus dem Ausland Walnüsse oder Haselnüsse 
einführt, ist verpflichtet, den Eingang dieser Früchte im Inland dem Kriegsausschusse für 
pflanzliche und lierische Ole und Felte, G. m. b. H. in Berlin unter Angabe der Menge, 
des bezahlten Einkaufspreises und des Aufbewahrungsorts unverzüglich anzuzeigen. Die 
Anzeige hat durch elngeschriebenen Brief zu erfolgen. 
Als Einführender im Sinne dieser Bestimmungen gilt, wer nach Eingang der Ware 
im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Befindet 
sich der Versügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an seine Stelle der Empfänger. 
§2. Wer aus dem Ausland Walnüsse oder Haselnüsse einführl, hal sie dem Kriegs- 
ausschusse für pflanzliche und tlerische Ole und Fette zu liesern. Er hat sie bis zur Abnahme 
durch den Kriegsausschuß mit der Sorgfalt eincs ordentlichen Kaufmanns pfleglich zu
	        
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