Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Einfuhr von Gemüse und Obst. 61 
behandeln, in handelsüblicher Weise zu bersichern und auf Abruf zu verladen. Er hat sie 
auf Verlangen des Kriegsausschusses an einem von diesem zu bestimmenden Orte zur 
Besichtigung zu stellen. 
5* 3. Der Kriegsausschuß hat die Walnüsse und Haselnüsse, die ihm nach 82 zu liefern 
sind, abzunehmen und einen angemessenen Preis dafür zu zahlen. 
Ist der Verkäufer mit dem vom Kriegsausschusse gebotenen Preise nicht einverstanden, 
so setzi die für den Ort, von dem aus die Lieferung erfolgen soll, zuständige höhere Ver- 
waltungsbehörde [Preußen, Asg. v. 16. September 1916, HM l. 321 Reg Pr., für Berlin 
Ober Pr.] den Preis endgültig fest. Sie bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens 
zu tragen hat. Der Lieferungsoflichtige hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung 
des Übernahmepreises zu liefern, der Kriegsausschuß den von ihm für angemessen er- 
achteten Preis zu zahlen. 
84. Der Kriegsausschuß hat unverzüglich nach Empfang der Anzeige oder nach 
der Besichtigung die Übernahme zu erklären. Das Eigentum gehl mit dem Zeitpunkt auf 
den Kriegsausschuß über, in dem die Übernahmeerklärung dem Einführenden oder dem 
Inhaber des Gewahrsams zugeht. 
*4 5. Die Zahlung des Kaufpreises erfolgt spälestens zwei Wochen nach der Ab- 
nahme. Für streitige Restbeträge beginnt diese Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung 
der höheren Verwaltungsbehörde [Preußen, Vfg. v. 16. September 1916, HMl. 321 
Reg Pr., für Berlin Ober Pr.] dem Krlegsausschusse zugeht. 
§ 6. Der Kriegsausschuß hat dafür zu sorgen, daß dle übernommenen Walnüsse 
und Haselnüsse alsbald auf Ol verarbeilel werden. 
& 7,. Mitl Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu zehnlausend Mark 
wird bestraft, wer die im § 1 vorgeschriebene Anzeige nicht rechlzeitlg erstattet, oder wer 
wissentlich salsche oder unvollständige Angaben macht. Neben der Stlrafe kann auf Ein- 
ziehung der Früchte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unter- 
schied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
§ 8. Dle Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung (8. 9.] in Kraft. 
22. Bek, über die Einfuhr von Gemüse und Obst. Vom 13. September 
1916. (Rl. 1015.) 
IRK. Bolksern B. 22.5. 16.] § 1. Wer aus dem Ausland Gemüse und Obst aller Art, frisch, 
getrocknet, gedörrl, eingesäuert oder in irgendeiner Art konservierk, auch in Mischungen 
mit anderen Erzeugnissen, einführt, ist verpflichtet, den Eingang in das Inland dem an 
der Grenzstation befindlichen Bevollmächtiglen der Reichsstelle für Gemüse und Obst, 
Geschäftsabteilung, G. m. b. H. in Berlin unter Angabe der Art, der Menge, der Ver- 
packungsart und des bezahlten Einkaufspreises unverzüglich anzuzeigen. Falls kein Be- 
vollmächtigter an der Grenzstalion bestellt ist, ist die Anzeige telegraphisch an die Reichs- 
stelle für Gemüse und Obst, Geschäflsabreilung, Berlin W 57, Polodamer Straße 75 CTele- 
grammadresse: Reichsgemüse Verlin) zu richten. Als Gemüse im Sinne dieser Vorschrift 
gelten auch Zwiebeln, als Obst auch Tomaten, Weintrauben und Südfrüchte. 
Als Einführender im Sinne des Abs. 1 eilt, wer nach Eingang der Ware im Inland 
zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Befindet sich der 
Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so trikt an seine Stelle der Empfänger. 
§ 2. Die Vorsteher der Grenzeisenbahnstalionen, an denen en Bevollmächligler 
der Reichsstelle (& 1) bestellt ist, haben dem Bevollmächligten durch Vorlage der Begleit- 
papiere unverzüglich Auskunst über dle vom Ausland einkreffenden Gemüse= und Obst- 
sendungen zu erteilen. 
* 3. Waren der im §& 1 genannten Art, die nach dbem Inkraftireten dieser Vor- 
schriften in das deutsche Reichsgebiet eingeführt werden, dürfen nur durch die Reichsstelle 
für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, G. m. b. H. in Berlin oder mit deren Geneh- 
migung in den Verkehr gebracht werden. Auf Verlangen sind solche Waren an die Reichs-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.