Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Vorratserhebungen im allgemeinen. 67 
5. Bel. über die Vornahme einer Viehzählung am 1. Dezember 1916, vom 
4. November 1916 (Rhßl. 1449n9n 79 
VIII. ngenneiss Lebensmittel-Bestandsaufnamm ... 80 
Verordnung über die Vornahme einer allgemeinen Bestandsaufnahme der 
weichtigsten Lebensmittel, v. 3. August 1916 (RGBlI. 891). . . . . . .. 80 
IX. »Bel., betr. Erhebungen über Trocknungseinrichtungen, v. 7. Dezem ber 1916 
(RGBl. 1343)3. q q g 82 
  
J. Algemeines 
Jnhaltsülbersicht. 
„J. Bef. über Vorratserhebungen v. 2. Februar 1915 (BRG l. 54) mit den Anderungen v. 3. Sep- 
tember und 21. Oftober 1915 (RGVI. 519, 68d, i. Mr. seit dems. Lage) 67 
2. Bel. über eine Ernteflãchenerhebung v. 10. Juli 1915 (Roa Bl. 312020 
25. Bel. ũber eine Ernteflächenerhebung im Jahre 1916 v. 18. Mai 1916 (Rc#Sl. 3630) 6 
. Bek., betr. die Erntevorschätungen iin Jahre 1916 v. 21. Juni J916 (R Bl. ö53724 ... 69 
5. Detordnung über die Nachprüfung der Erntevorschätzungen im Jahre 1916 v. 27. August 1916 
(ascnl. dcc9)ß vvvvo 
"r. Bek. über Ernteschägungen v. 31. Augus 1916 (RöBl. 993ß09)9)9) 21 
1. Bek. über Vorratserhebungen, v. 2. Februar 1915 (REsl. 54) 
mit den Anderungen v. 3. September und 21. Oktober 1915 
(RE#l. 349, 684; i. Kr. seit demselben Tage). 
— Zu vgl. Bd. 2, 277. — 
19#.I § 1. Während der Dauer des gegenwärligen Krieges ist den von den Landes- 
jentralbehörden bestimmten Behörden (Preußen Vslg. v. 27. Dezember 1915, MBl. 16,3: 
Landrat, in Hohenzollern Oberamtmann, in Skadtkr. Polizeiverw.; soweit es sich um Gegen- 
stände des Kriegsbedarfs und um Gegenstände, die zur Herstellung von Kriegsbedarfs- 
arlikeln dienen, handelt: Kriegsministerium (Kriegsrohstoffabteilung)) jederzelt Auskunft 
über die Vorräte an Gegenständen des Kriegsbedarfs und an Gegenständen, die zur Her- 
stellung von Kriegsbedarfsartikeln dienen, ferner an Gegenständen des läglichen Bedarfs, 
insbesondere an Nahrungs= und Futtermitteln aller Art, sowie an rohen Naturerzeug- 
nissen, Heiz= und Leuchtslossen zu geben. 
Die Auskunft kann durch öffentliche Belanntmachung oder durch Anfrage bei den 
einzelnen zur Auskunft Verpflichteien erfordert werden. 
# 2. Zur Auskunft verpflichtet sind: 
1. Fassg. 3. 9.] Personen, die solche Gegenstände im Gewahrsam haben oder aus 
Anlaß ihres Handelsbetriebs oder sonst des Erwerbes wegen kaufen oder verkausen; 
2. landwirtschaftliche und gewerbliche Unternehmer, in deren Beirieben solche Gegen- 
stände erzeugt oder verarbeitet werden; 
3. Kommunen, össentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände. 
& 3. Auf Verlangen sind anzugeben: 
1. die Vorräte, die dem zur Auskunft Verpflichteten gehören oder die sich in seinem 
Gewahrsam befinden; 
2. die Mengen, auf deren Lieferung er Anspruch hat; 
3. dle Mengen, zu deren Lieferung er verpflichtet ist. 
Der zur Auskunft Verpflichtete hat auf Verlangen auch darüber Auskunft zu geben: 
l wer die Vorräte aufsbewahrt, die ihm gehören; 
l wem die fremden Vorräte gehören, die er aufbewahrt; 
wann die Vorräte abgegeben werden können; 
für welchen Zeltpunkt die Lieserungen (Abs. 1 Nr. 2 und 3) vereinbart sind; 
wohin früher angemeldete Vorräte abgegeben sind. 
.Zus. 3. 9.] zu welchen Preisen die Gegenstände hergestellt oder angeschafft sind. 
edes weitere Eindringen in die Vermögensverhältnisse ist unstatthaft. 
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