Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Erntevorschätzungen im Jahre 1916. 69 
§ 2. Die Erhebung erfolgt gemeindeweise. Die Ausführung der Erhebung liegt 
den Gemeindebehörden oder den zu diesem Zwecke ernannten Sachverständigen oder 
Verlrauensleuten ob. 
8 3. Die Erhebung erfolgt grundsätzlich durch Ortslisten (Muster 1I)°). Die Landes- 
zentralbehörden können bestimmen, inwieweit neben oder an Stelle von Ortslisten Frage- 
bogen zu verwenden sind. 
#s4. Die Landeszentralbehörden sind berechtigt, die Erhebung auf andere Früchte 
zu erstrecken und sonstige Anderungen der Fassung der Ortsliste vorzunehmen, insbesondere 
statt Heklar ein anderes Flächenmaß vorzuschreiben. 
g b. Die Herstellung und Versendung der Drucksachen erfolgt durch die Landes- 
zentralbehörden. 
§ 6. Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Personen sind befugt, 
zur Ermittlung richtiger Angaben über die Ernteflächen die Grundstücke der zur Angabe 
Verpflichteten zu betreten und Messungen vorzunehmen, auch hinsichtlich der Größe der 
landwirtschaftlichen Güter oder einzelner Grundstücke Auskunft von den Gerichts- oder 
Steuerbehörden einzuholen. 
8 7. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser 
Verordnung. 
Dem Kaiserlichen Statistischen Amte sind die Ausführungsbestimmungen bis zum 
25. Mai 1916 einzusenden. 
§ 8. Dem Kaiserlichen Statistischen Amte ist eine nach Bezirken der unteren Ver- 
waltungsbehörden gegliederte Zusammenstellung der Ergebnisse (Muster II)") bis zum 
15. Juli 1916 einzusenden. 
g 9. Betriebsinhaber oder Stellvertreter von Betriebsinhabern, die vorsätzlich die 
Angaben, zu denen sie auf Grund dieser Verordnung und der Ausführungsbestimmungen 
der Landeszenkralbehörden verpflichtet sind, nicht oder wissentlich unrichtig oder unvoll- 
ständig machen, werden mit Gesängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 
zehntausend Mark bestrast. 
Betriebsinhaber oder Stellvertreter von Betriebsinhabern, die fahrlässig die Angaben, 
zu denen sie auf Grund dieser Verordnung und der Ausführungsbestimmungen der Landes- 
zentralbehörden verpflichtel sind, nicht oder unrichtig oder unvollständig machen, werden 
mit Geldstrase bis zu dreitausend Mark bestraft. 
§ 10. Die durch Bundesratsbeschluß vom 1. Mai 1911 vorgeschriebene Anbau- 
orhebung kommt für das lausende Jahr in Wegfall. 
8 11. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (19. 5.) in Kraft. 
4. Bek., betr. die Erntevorschätzungen im Jahre 1916. Vom 21. Juni 
1916. (R#l. 547.) 
I#n.) 8 1. Die Erntevorschätzung findet statt: 
a) in der Zeit vom 1. bis 20. Juli 1916 für Winter- und Sommerweizen, Spelz 
— Dinkel, Fesen — sowie Emer und Einkorn (Winier= und Sommerfrucht), 
Winter- und Sommerroggen, Gerste (Winter- und Sommerfrucht) und Gemenge 
aus Getreide der vorgenannten Arten zur menschlichen Ernährung geeignet; 
b) in der Zeit vom 1. bis 20. August 1916 für Hafer, auch im Gemenge mit Getreide 
oder Hülsenfrüchten; 
x) in der Zeit vom 1. bis 25. September 1916 für Kartoffeln, Zuckerrüben und Futter- 
rüben — Runkelrüben, Kohlrüben (Bodenkohlrabl, Wruken), Wasserrüben, 
Herbstrüben, Stoppelrüben (Turnips), Möhren (Karotten) —. 
*) REl. 387, hier nicht mit abgedruckt. 
**) K#. 389, hier nicht mit abgedruckt.
	        
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