Ernteschätzungen. 71
8 4. Die Sachverständigen oder Vertrauensleute haben füͤr jede Gemeinde Fest—
stellungen nach den Mustern I bis III zu treffen und eine Zusammenstellung der Ergebnisse
nach Muster IV unter Belfügung der vorgenannten Unterlagen (Muster I, II, III) den
unteren Berwaltungsbehörden bis zum 10. Oktober einzureiche n).
Die zuständigen Verwalkungsbehörden haben die Ergebnisse für ihren Bezirk nach
Muster IV zusammenzustellen und den von den Landeszentralbehörden zu bestimmenden
Landessammelstellen bis zum 15. Oktober einzureichen. Die Landessammelstellen haben
die ihnen eingereichten Ergebnisse dem Kaiserlichen Statistischen Amt bis 20. Oktober
zuzuführen.
§ 5. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser
Verordnung. Sie können bestimmen, daß die Nachprüfung nach anderen als den in den
Mustern I1 bis IV vorgesehenen Flächen- und Gewichtsmaßen erfolgt. Sie bestimmen,
wer als zuständige Behörde sowie als untere Verwaltungsbehörde anzusehen ist.
Die Landeszentralbehörden können die Vorschriften dieser Verordnung auf andere
Früchte ausdehnen.
Dem Kaiserlichen Statistischen Amte sind die Ausführungsbestimmungen bis zum
20. September 1916 einzusenden.
§ 6. Betriebsinhaber oder Stellvertreter von Betriebsinhabern, die vorsätzlich
Angaben, zu denen sie auf Grund dieser Verordnung oder der nach 5 erlassenen Bestim-
mungen verpflichtet sind, nicht oder wissentlich unrichtig oder unvollständig machen, oder
die den nach § 3 getroffenen Anordnungen nicht nachkommen, werden mit Gefängnis bis
zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen
bestraft.
§5 7. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 130. 8.| in Kraft.
6. Bek. über Ernteschätzungen. Vom 31. August 1916. (R#l. 989.)
I###.] § 1. Die im le der Verordnung, betreffend die Erntevorschätzungen im Jahre
1916, vom 21. Juni 1916 (RGl. 547) für die Zeit vom 1. bis 25. September 1916 an-
geordnete Erntevorschätzung für Kartoffeln, Zuckerrüben und Futterrüben — Runkel-
rüben, Kohlrüben (Bodenkohlrabi, Wruken), Wasserrüben, Herbstrüben, Stoppelrüben
(Turnips), Möhren (Karotten) — ist in der Zeit vom 20. September bis 5. Oktober 1916
vorzunehmen. Die im §5 5e der Verordnung vom 21. Junl 1916 vorgeschriebene Zusammen-
stellung der Ergebnisse ist dem Kaiserlichen Statistischen Amte bis zum 16. Oktober 1916
cinzusenden.
& 2. Gleichzeitig mit der Vorschätzung nach § 1 ist eine Ernteschätzung der Hülsen-
früchte (Erbsen, Linsen und Bohnen, letztere getrennt nach Ebbohnen — Stangen., Busch-
bohnen — Acker-, Saubohnen) nach dem anliegenden Muster“) vorzunehmen. Die Er-
gebnisse sind von der unteren Verwaltungsbehörde zusammenzustellen. Sie sind dem
Kaiserlichen Statistischen Amte zugleich mit der Zusammenstellung nach §& 1 einzusenden.
8g 3. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser
Verordnung.
s 4. Diese Verordnung trilt mit dem Tage der Verkündung I1. 9.1 in Kraft.
Begründung. (D. N. IX 17.)
Um die auf dem Gebiete der Ernährungsfragen notwendigen Maßnabmen für
die Ernte tolé rechtzeitig treffen zu können, war es erforderlich, möglichst frühzeitig
den Umfano der zu erwartenden Ernte kennen zu lernen. Eine Grundlage bietet zu-
nächst die Erntefläche der in Betracht kommenden Getreide= und Fruchtarten. Im
*) Die Muster K##l. 977 ff. sind hier nicht mit abgedruckt.
*) K# l. 990, hier nicht mit abgedruckt.