Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Ernteschätzungen. 71 
8 4. Die Sachverständigen oder Vertrauensleute haben füͤr jede Gemeinde Fest— 
stellungen nach den Mustern I bis III zu treffen und eine Zusammenstellung der Ergebnisse 
nach Muster IV unter Belfügung der vorgenannten Unterlagen (Muster I, II, III) den 
unteren Berwaltungsbehörden bis zum 10. Oktober einzureiche n). 
Die zuständigen Verwalkungsbehörden haben die Ergebnisse für ihren Bezirk nach 
Muster IV zusammenzustellen und den von den Landeszentralbehörden zu bestimmenden 
Landessammelstellen bis zum 15. Oktober einzureichen. Die Landessammelstellen haben 
die ihnen eingereichten Ergebnisse dem Kaiserlichen Statistischen Amt bis 20. Oktober 
zuzuführen. 
§ 5. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser 
Verordnung. Sie können bestimmen, daß die Nachprüfung nach anderen als den in den 
Mustern I1 bis IV vorgesehenen Flächen- und Gewichtsmaßen erfolgt. Sie bestimmen, 
wer als zuständige Behörde sowie als untere Verwaltungsbehörde anzusehen ist. 
Die Landeszentralbehörden können die Vorschriften dieser Verordnung auf andere 
Früchte ausdehnen. 
Dem Kaiserlichen Statistischen Amte sind die Ausführungsbestimmungen bis zum 
20. September 1916 einzusenden. 
§ 6. Betriebsinhaber oder Stellvertreter von Betriebsinhabern, die vorsätzlich 
Angaben, zu denen sie auf Grund dieser Verordnung oder der nach 5 erlassenen Bestim- 
mungen verpflichtet sind, nicht oder wissentlich unrichtig oder unvollständig machen, oder 
die den nach § 3 getroffenen Anordnungen nicht nachkommen, werden mit Gefängnis bis 
zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen 
bestraft. 
§5 7. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 130. 8.| in Kraft. 
6. Bek. über Ernteschätzungen. Vom 31. August 1916. (R#l. 989.) 
I###.] § 1. Die im le der Verordnung, betreffend die Erntevorschätzungen im Jahre 
1916, vom 21. Juni 1916 (RGl. 547) für die Zeit vom 1. bis 25. September 1916 an- 
geordnete Erntevorschätzung für Kartoffeln, Zuckerrüben und Futterrüben — Runkel- 
rüben, Kohlrüben (Bodenkohlrabi, Wruken), Wasserrüben, Herbstrüben, Stoppelrüben 
(Turnips), Möhren (Karotten) — ist in der Zeit vom 20. September bis 5. Oktober 1916 
vorzunehmen. Die im §5 5e der Verordnung vom 21. Junl 1916 vorgeschriebene Zusammen- 
stellung der Ergebnisse ist dem Kaiserlichen Statistischen Amte bis zum 16. Oktober 1916 
cinzusenden. 
& 2. Gleichzeitig mit der Vorschätzung nach § 1 ist eine Ernteschätzung der Hülsen- 
früchte (Erbsen, Linsen und Bohnen, letztere getrennt nach Ebbohnen — Stangen., Busch- 
bohnen — Acker-, Saubohnen) nach dem anliegenden Muster“) vorzunehmen. Die Er- 
gebnisse sind von der unteren Verwaltungsbehörde zusammenzustellen. Sie sind dem 
Kaiserlichen Statistischen Amte zugleich mit der Zusammenstellung nach §& 1 einzusenden. 
8g 3. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser 
Verordnung. 
s 4. Diese Verordnung trilt mit dem Tage der Verkündung I1. 9.1 in Kraft. 
Begründung. (D. N. IX 17.) 
Um die auf dem Gebiete der Ernährungsfragen notwendigen Maßnabmen für 
die Ernte tolé rechtzeitig treffen zu können, war es erforderlich, möglichst frühzeitig 
den Umfano der zu erwartenden Ernte kennen zu lernen. Eine Grundlage bietet zu- 
nächst die Erntefläche der in Betracht kommenden Getreide= und Fruchtarten. Im 
*) Die Muster K##l. 977 ff. sind hier nicht mit abgedruckt. 
*) K# l. 990, hier nicht mit abgedruckt.
	        
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