Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

74 3. Vorratserhebungen usw. II. Erhebung der Getreidevorräte. 
c) auf Hinterkorn und Hinterkornschrot, das von einem Kommunalberbande, sowle 
auf zur menschlichen Ernährung ungeeignetes Brotgetreide und Mehl, das von 
der Reichsgctreidestelle zum Verfüttern freigegeben worden ist; 
d) auf Brotgetreideschrot, das von der Reichsgetreidestelle zum Verfüttern frei- 
gegeben worden ist. 
§ 6. Die Landeszentralbehörden erlassen die zur Ausführung der Erhebung er- 
sorderlichen Verordnungen und Bekanntmachungen. 
8§ 7. Die Erhebung der Vorräte erfolgt gemeindeweise. Die Ausführung der Er- 
hebung liegt den Gemeindebehörden ob. Sie erfolgt grundsätzlich durch Ortslisten. Die 
Landeszentralbehörden können bestimmen, inwleweit neben oder an Stelle von Ortslisten 
Anzeigeformulare zu verwenden sind. Bei der Erhebung kommen folgende Drucksachen?) 
in Anwendung: 
I. Ortsliste, 
II. Zusammenstellungsmuster, 
III. Anzeige. 
Diese Druclsachen sind für die Ausführung der Erhebung hinsichtlich des Inhalts maß- 
gebend. Dle Landeszentralbehörden sind berechtigt, Anderungen der Fassung der Ortsliste 
und Anzeige vorzunehmen. 
§ 8. Die Bevölkeung ist in gceigneter Weise auf die bevorstehende Erhebung 
aufmerksam zu machen. Die mit der Durchführung der Erhebung betrauten Behörden 
haben die Verteilung der Drucksachen an die Gemeindebhörden so zeitig vorzunehmen, 
daß das Aussüllen der Zählpapiere am 16. November 1915 erfolgen kann. Die Gemeinde- 
behörden haben die abgeschlossenen Ortslisten bis zum 20. November 1915 an die Kom- 
munalverbände einzusenden. 
Die Kommunalverbände haben bis zum 27. November 1915 der von der Landes- 
zentralbehörde bestimmten Behörde eine Zusammenstellung der vorhandenen Vorräte 
einzureichen. Vorräte an ausländischem Brotgetreide oder Mehl, die nach dem 31. Januar 
1915, sowie Vorräte an ausländischem Hafer, die nach dem 16. Februar 1915 aus dem Aus- 
land eingeführt wurden und sich nach der Kenninis des Kommunalverbandes im Bezirke 
befinden, sind gesondert anzugeben. 
Die Landeszentralbehörden haben bis zum 11. Dezember 1915 der Reichsgetreide- 
stelle ein Verzeichnis der vorhandenen Vorräte an Brotgetreide und Mehl, der Reichsfutter- 
mittelstelle ein solches der Vorräte an Hafer nach Kommunalverbänden einzureichen. 
§ 9. Die Herstellung und Versendung der Drucksachen erfolgt durch die mit der 
Dulchführung der Erhebung betrauten Landesbehörden. Die durch die Herstellung und 
Versendung der Deucksachen entstehenden Kosten werden den Landesbehörden ersest. 
* 10. Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Beamten sind befugt, 
zur Ermittlung richtiger Angaben Vorrats- und Betriebsräume oder sonstige Aufbewahrungs- 
orte, wo Vorräte von Brotgetreide, Hafer oder Mehl zu vermuten sind, zu untersuchen 
und die Bücher des zur Anzeige Verpflichteten zu prüfen. 
§ 11. Wer vorsätzlich die Anzeige, zu der er auf Grund dieser Verordnung ver- 
pflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvoll- 
ständige Angaben macht, wird mit Gefängns bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis 
zu zehntausend Mark bestraft; auch können die Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil 
als dem Staate verfallen erklärt werden. 
Wer fahrlässig die Anzeige, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, 
nicht in der gesetzten Frisl erstattet oder unrichlige oder unvollständige Angaben macht, 
wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis 
bis zu sechs Monaten bestraft. 
l 12. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 123. 10.] im Kraft. 
  
») Die Muster RGBl. 695ff. sind hier nicht mit abgedruckt.
	        
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