Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Erhebung der Vorräte von Kartoffeln, Erzeugnissen der Karloffeltrocknerei usu. 75 
III. Erhebung der Hartoffelvorräte. 
Juhaltsübersickt. 
I. Bel. über Erhebungen der Dorräte von Martoffeln v. 4. März 1915 (Re# Sl. 124t1) .. 
»2. Bek. über eine Erhebung der Dorräte von Martofseln sowie von Erzengnissen der Kartoffeltrocknerei 
nund Hartoffelftarkefabrilalion, v. a. April 1916 (Rö Bl. 229999000 75 
(Bek. 1 in Bd. 1, 567.) 
2. Bek. über eine Erhebung der Vorräte von Kartoffeln sowie von 
Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und Kartoffelstärkefabrikation. 
Vom 4. April 1916. (RE#l. 225.) · 
IBR.I § 1. Am 26. April 1916 findet eine Erhebung der Vorräte von Kartoffeln sowie 
von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation statt. 
§s 2. Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation im Sinne 
dieser Verordnung sind: 
Kartoffelschnitzel und krümel, 
Kartoffelflocken, 
Kartoffelwalzmehl, 
Kartoffelflockengrieß, 
Kartoffelschnitzelmehl, 
Kartoffelschnitzelschrot, 
Kartoffelscheiben, 
Karkoffelbrocken, 
Kartoffelflockenkleie, 
sonstige Erzeugnisse, die dadurch entstanden sind, daß frischen Kartoffeln, allein 
oder in Mischungen mit anderen Stoffen, der größere Tell ihres Wassergehalts 
entzogen ist, 
Kartoffelstärke, 
Kartoffelstärkemehl. 
§ 3. Wer mit dem Beginne des 26. April 1916 Vorräte der in den § 1 und 2 
bezelchneten Art in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, sie der zuständigen Behörde anzuzeigen, 
in deren Bezirke die Vorräte lagern. 
Vorräte, die zum Verbrauch im eigenen Haushalt bestimmt sind, sind nur anzu- 
zeigen, wenn sie an Kartoffeln im ganzen zwanzig Pfund, an Erzeugnissen der Kartoffel- 
trocknerei und Kartoffelstärkefabrlkation im ganzen fünf Pfund übersteigen. Die Landes- 
zentralbehörden sind ermächtigt, die Erhebungen auch auf geringere Mengen zu erstrecken. 
Vorräte im Gewahrsam von Gemeinden und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körper- 
schaften und Verbänden sind gleichfalls anzuzeigen. 
§ 4. Vorräte, die in fremden Speichem, Lagern, Schiffsräumen und dergleichen 
lagern, sind vorbehaltlich der Vorschrift im Abs. 2 vom Verfügungsberechtigten anzugeben, 
wenn er die Vorräte unter eigenem Verschlusse hat. Ist letzteres nicht der Fall, so sind die 
Vorräte von dem Verwalter der Lagerräume anzuzeigen. 
Vorräte, die sich mit dem Beginnc des 26. April 1916 unterwegs befinden, sind von 
dem Empfänger unverzüglich nach dem Empfang anzuzeigen. 
#§ 5. Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf Vorräte, die im Eigentume des Reichs, 
eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens, insbesondere einer Heeresverwaltung oder 
der Marineverwaltung, stehen. 
» §6«·).DieErhebungderVorräteetfoEgtgcmcindeweiscDieAusführungder 
ErhebungliegtdenGemeindebehördenob.BeidetEthebungsinddiealsAnlagenl 
undIlbeigefügtcnMusterzuverwendenxjiefindfürdjcAusführungderEchebunghins 
») Die Anlagen RGBl. 228ff. sind hier nicht mit abgedruckt.
	        
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