Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

78 3. Vorratserhebungen usw. VII. Viehzählung. 
Bek. über die Anmeldung der Bestände von Kornbranntwein. 
Vom 23. Oktober 1916. (REl. 1189.) 
IRK. Volksern 8O. 22. 5. 16.] 8 1. Wer mit Beginn des 1. November 1916 unver- 
steuerten oder unverzollten Kornbranntwein, der den Bestimmungen des § 107 Abs. 2 
des Branntweinsteuergesetzes in der Fassung vom 14. Juni 1912 (RGl. 378) entspricht, 
in Gewahrsam hat, hat die Vorräte, getreunt nach den Lagerungsorten, der Zahl und Art 
der Behältnisse sowie nach den Eigentümern, unter Angabe des Alkoholgehalts in Gewichts- 
hunderkteilen und unter Nennung der Eigentümer der Spirituszentrale, G. m. b. H. in- 
Berlin W, Schellingstraße 14/15, bis zum b. November 1916 anzuzeigen. Die Anzeige 
über Mengen, die mit Beginn des 1. November 1916 unterwegs sind, ist unverzüglich nach 
deren Empfange von dem Empfänger zu erstatten. 
Diese Vorschriften gellen nicht für Mengen, die im Eigentume des Reichs, eines 
Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens, insbesondere der Heeresverwaltungen oder der 
Marineverwaltung stehen. 
§ 2. Mit Gesängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark 
oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer vorsätzlich die ihm nach § 1 Abs. 1 obliegende 
Anzeige nicht erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollsländige Angaben macht. 
Neben der Strafe kann der Branntwein, auf den sich die strafbare Handlung. 
bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob er dem Täter gehört oder nicht. 
§ 3. Diese Verordnung tritl mit dem Tage der Verkündung 124. 10.] in Kraft. 
VII. Viehzählung. 
Inhaltsbersicht. 
1. Bek. über die Dornahme von Swischenzählungen der Schweine o. 15. März und 15. April 1915 
(RGBI.1.32).................................... 
2.Bek.übcrdieVorstahmeeinetViehzwifchenzähcungamx.0ktobecx9xsv.26.21ugnsix9xs 
(RGB(.525).................................... 
o.Bek.übe:dieVomahmeeinetViehzöhlungasnhDezemberxyxöwxö.Uoven1be-L915(RGBI. 
765)........................................ 
U.Bek.übetdieVornehmeeinerViehzwischcnzählungais-kö.UptilUwaZTMärz1916(RGVI. 
x86)........................................ 78 
5. Bef. über die Dornahnie einer Diebzählung am 1. Dezember 1916. v. c. Monember 1916 (BG Ul. 
1219999000000000 * 
— Bek. 1 in Bd. 1, 569. Die Befk. 2, 3 sind mangels gegenwärtiger Bedeutung nicht mehr 
abgedruckt. — 
4. Bek. über die Vornahme einer Viehzwischenzählung am 15. April 
1916. Vom 23. März 1916. (R#l. 186.) 
[BR.I 81. Am 185. April 1916 findet eine Viehzwischenzählung statl. Die Zählung 
erstreckt sich auf Rindvieh, Schafe und Schweine. Sie erfolgt nach Maßgabe des beiliegenden 
Erhebungsmusters?). 
§ 2. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser 
Verordnung. Sie sind befugt, weitergehende Erhebungen anzustellen. 
§ 3. Dem Keiserlichen Statisischen Amte ist nach beiliegendem Zustellungsmuster") 
elne vorläufige, sämtliche Unterabteilungen des Zusammenstellungsmusters enthaltende 
Ubersicht der Zählungsergebnisse nebst den von den Bundesstaaten erlassenen Ausführungs- 
vorschriften bis zum 1. Mai 1916, die endgültige Zusammenstellung bis zum 1. Juni 1916 
einzusenden. *-1 
§ 4. Wer vorsätzlich eine Anzeige, zu der er auf Grund dieser Verordnung oder 
der nach &## 2 erlassenen Bestimmungen aufgefordert wird, nicht erstattet oder wissentlich 
*) Die Muster sind hier nicht mit abgedruckl.
	        
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