Bestandsaufnahme der wichtigsten Lebensmittel. 81
14. Gemüsekonserven,
15. Dörrgemlsse,
16. Dörrobst,
17. Zucker,
18. Marmelade ohne Höchstpreis,
19. Marmelade mit Höchstpreis,
20. Obstmus, Obst- und Rübenkraut und ähnliche zum Brotaufstrich dienende Waren,
21. Kunsthonig,
22. Kaffe, gebrannt,
23. Kaffee, unge brannt,
24. Tee,
25. Kakao,
26. kondensierte Milch,
27. Milchpräparate, Trockenmilchpulver u. a.,
28. Eier,
29. Speiseöle,
30. Butter,
31. Schmalz,
32. sonstige Speisefette,
33. Seife.
Für jede der Gruppen sind die vorhandenen Bestände in einer Gesamtsumme nach
Zentnern (100 Pfund) und etwa überschießenden vollen Pfunden anzugeben. Mengen
von weniger als 1 Pfund sind nicht anzugeben. Eler sind nach der Seückzahl anzugeben.
Die Landeszentralbehörden können die Erhebung auf andere Gegenstände ausdehnen.
§ 5. Wer mit Beginn des 1. September 1916 anzelgepflichtige Vorräte in Ge-
wahrsam hat, gleichgültig ob sie ihm gehören oder nicht, ist verpflichtet, die vorhandenen
Mengen auf dem vorgeschriebenen Anzeigevordruck (§ 9) bis zum Ablauf des 2. September
1916 der zuständigen Behörde anzuzeigen, In deren Bezirke die Vorräte lagern.
Die Landeszentralbehörden werden ermächtigt, die Frist für größere Gemeinden
erforderlichenfalls zu verlängern.
Zur Anzeige verpflichtet ist für Haushaltungen der Haushaltungsvorstand oder sein
Vertreter, für Gewerbe- und Handelsbetriebe der Inhaber, Vorstand, Geschäftsführer
oder deren Vertreter, für die übrigen im § 2 Nr. 2 Genaunten deren Vorstand.
Für Haushaltungen mit weniger als 30 zu verpflegenden Haushaltungsmitglledern
ist, falls anzeigepflichtige Vorräte nicht vorhanden sind, unter Benutzung des Vordrucks
eine Fehlanzeige zu erstatten.
§ 6. Vorräte, die sich mit Beginn des 1. September 1916 in den unter Zoll= oder
Steueraufsicht stehenden öffentlichen Nlederlagen befinden, werden von den Zoll= oder
Steuerbehörden nachgewiesen, dagegen sind Vorräte, die sich zu diesem Zeitpunkt in den
unter Zoll- oder Steueraufsicht stehenden Privatlagern mit oder ohne amtlichen Mit-
verschluß u. a. oder in Zollausschlüssen oder Freibezirken befinden, von den Lagerhaltern
anzuzeigen und gleichzeltig mit den im freien Verkehr befindlichen Vorräten in einer Summe
anzugeben (5 5).
§ 7. Gegenstände der in den ##6 3, 4 genannten Art, die sich mit Beginn des 1. Sep-
tember 1916 unterwegs befinden, sind von dem Empfänger unverzüglich nach dem Empfang
ohne Benutzung eines Vordrucks anzuzeigen.
Bei Haushaltungen mit weniger als 30 zu verpflegenden Haushaltungsmitgliedern
besteht diese Anzeigepflicht nur fü. Gegenstände der im F 3 genannten Art.
§ 8. Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf Vorräte, die im Eigentum des Reichs,
der Bundesstaaten oder Elsaß-Lothringens, insbesondere der Heeresverwaltungen oder
der Marineverwaltung sowie der unter Aussicht des Reichs stehenden Kriegswirtschafts-
organisatlonen stehen oder von ihnen zur Ausführung fester Lleferungsverträge über-
wiesen sind.
Kriegsbuch. Bd.# 4. 6