82 3. Vorratserhebungen ufsw. VIII. Allgemeine Lebensmittel-Bestandsaufnahme.
5 9.) Die Erhebung erfolgt gemeindeweise. Die Ausführung liegt den Gemeinde-
behörden ob. Die Landeszentralbehörden werden ermächligt, andere Behörden mit der
Ausführung zu beauftragen.
Für die Erhebung sind Anzeigevordrucke zu verwenden, und zwar für die Erhebung
in den Haushaltungen mit weniger als 30 zu verpflegenden Haushaltungsmitgliedern
eine Haushaltungsliste nach dem in Anlage ## beigefügten Muster, im übrigen, einschließlich
der Fälle des §6, eine Liste nach dem in Anlage B beigefügten Muster. Für die Anmeldung
der unterwegs befindlichen Waren ist ein Vordruck nicht zu verwenden.
Für die Ausführung der Erhebung ist der Inhalt der Vordrucke maßgebend.
§8 10. Die Herstellung und Versendung der für die Erhebung erforderlichen Druck-
sachen erfolgt durch die Landeszentralbehörden.
Die durch die Herstellung und Versendung der Drucksachen entstandenen Kosten
werden den Landeszentralbehörden ersetzt.
8 11.*) Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden
haben nach den in den Anlagen C 1 bis 5 beigefügten Mustern Zusammenstellungen über
die ermittelten Vorräte, nach kleineren Verwaltungsbezirken getrennt, bis zum 25. Sep-
tember 1916 beim Kriegsernährungsamt einzureichen, und zwar je elne besondere Zusammen-
stellung
1. für Haushaltungen mil weniger als 30 zu verpflegenden Haushaltungsmitgliedern,
2. für Haushaltungen mit 30 oder mehr zu verpflegenden Haushaltungsmitgliedern,
3. für öffentliche Körperschaften,
4. für Anstalten,
5. für Gewerbe- und Handelsbetriebe.
Für die gemäß # 6 festzustellenden Vorräte und für die unterwegs befindlichen Mengen
(* 7) sind besondere Zusammenstellungen einzureichen.
§ 12. Die Landeszentralbehörden erlassen die zur Ausführung erforderlichen An-
ordnungen. Sie bestimmen insbesondere, wer als Gemelindebehörde und zuständige
Behörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
§ 13. Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftraglen Personen sind befugt,
zur Ermitltlung richtlger Angaben Vorrats= und Betriebsräume oder sonstige Aufbewahrungs-
orte, wo Vorräte der in die Erhebung einbezogenen Art (58 3, 4) zu vermuten sind, zu durch-
suchen und die Geschästsauf zeichnungen und bücher des zur Anzeige Verpflichteten nach-
zupr üfen.
& 14. Wer vorsätzlich die ihm nach §§ 5, 7 obllegende Anzeige nicht oder nicht recht-
zeitig erstaltet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer
der Vorschrift des § 13 zuwider die Durchsuchung oder die Elnsicht der Geschäftspapiere
oder -bücher verweigert, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis
zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Slrafen bestraft. Neben der Strafe können
Vorräte, die verschwiegen worden sind, ohne Unterschied, ob ste dem Anmeldepflichtigen
gehören oder nicht, eingezogen werden.
Wer fahrlässlg die ihm nach §5 5, 7 obliegende Anzeige nicht oder nicht rechtzeltig
erstattet oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bls zu
dreitausend Mark bestraft.
§ 15. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (5. 8.] Iin Kraft.
IX. Bek., betr. Erhebungen über Trocknungseinrichtungen vom
7. Dezember 1916. (RBl. 1343.)
— Die Bek. ist abgedruckt auf Seite 671 als Zusatz hinter Abschnitt 5. —
») Die Vordrucke RGBl. 897 ff. sind hier nicht mit abgedruckt.