100 4. Verwertung der Rohstoffe usw. Allgemeines.
Bekanntmachung ũber das Verbot des Vorverkaufs der Ernte des
Jahres 1916. Vom 21. Juni 1916. (REl. 345.) 4)
#§ 1. Saufverträge über Brotgetreide (Roggen, Weizen, Spelz, Dinkel, Fesen,
Emer, Einkorn, einschließlich Grünkern), Hafer und Gerste, allein oder mit anderem Ge-
treide gemengt, Mischfrucht, worin sich Hafer befindct, über Buchweizen, Hirse, Hülsen-
früchte und Olfrüchte (Raps, Rübsen, Hederich, Dotter, Sonnenblumen, Leinsamen und
Mohn), ferner über Futtermittel, die der Verordnung über den Vertehr mit Kraftfutter.
mitteln vom 28. Juni 1915 (RGBl. 399) unterliegen, aus der inländischen Ernte des
Jahres 1916 sind nichtig. Dies gilt auch für Verträge, die vor Inkrafttreten dieser Ber-
ordnung geschlossen sind.
VBon dem Verbote sind ausgenommen Verläufe
1. von Saatgetreide (Roggen, Weizen, Gerste, Hafer), die unter Innehaltung der
über solche Verkäuse erlassenen Bestimmungen (§ 2) abgeschlossen werden;
2. von Hafer, Gerste sowie Mengkorn und Mischfrucht, worin sich Hafer befindet,
an den Kommunalverband, in dem das Getreide gewachsen ist, an die Zentral-
stelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung oder an Beauftragte (Kommis-
sionäre) des Kommunalverbandes oder der Zentralstelle;
3. von Getreide der übrigen im Abs. 1 genannten Arten an den Kommunalverband,
in dem das Getreide gewachsen ist, an die Reichsgetreidestelle oder an Beauf-
tragte (Kommissionärc) des Kommunalverbandes oder der Reichsgetreldestelle;
4. von Buchweizen, Hirse und Hülsenfrüchten an die Zentral-Einkaufsgesellschaft
m. b. H. in Berlin;
5. von Olfrüchten an den Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Ole und Fette,
G. m. b. H. in Berlin;
6. von Kraftfuttermitteln an die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte,
G. m. b. H. in Berlin.
§ 2. Der Reichskanzler kann Ausführungsbesltimmungen über den Verkauf von
Saatgetreide (F 1 Abs. 2 Nr. 1) erlassen; er kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser
Verordnung zulassen.
§8 3. Diese Verordunng tritt mit dem Tage der Verkündung 122. 6.] in Krafst. Der
Reichstlanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens, er kann die Verordnung
für einzelne Erzeugnisse außer Kraft sehzen.
Hierzu:
Bekanntmachung über die Aufhebung des Verbots des Vorverkaufe
der Ernte des FJahres 1916. Vom 24. Juli 1916. (RG#l. 828.)
K. 5 8 BD. 21. 6. 16.]) Kaufverträge über Brotgetreide (Roggen, Weizen, Spelz,
Dinkel, Fesen, Emer, Einkorn, einschließlich Grünkern), Hafer und Gerste, allein oder mit
anderem Getreide gemengt, Mischfrucht, worin sich Hafer befindet, Buchweizen, Hirse,
Hülsenfrüchte und Olfrüchte (Raps, Rübsen, Hederich, Dotter, Sonnenblumen, Lein.
samen und Mohn) aus der inländischen Ernie des Jahres 1916 dürfen vom Tage der Ver-
kündung dieser Bekanntmachung (1. 8.] an abgeschlossen werden.
Unberührt blelben die Beschränkungen, die sich ergeben aus den Verordnungen
über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 vom 29. Juni 1916 (R#Bl. 782), über
Gerste und über Hafer aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (RGBl. 800 und 811), über
Grünkern vom 3. Juli 1916 (KE#Bl. 649), über Buchweizen und Hirse vom 29. Juni 1916
(Re#l. 625), über Hülsenfrüchte vom 26. August 1915 (Röl. 520) nebst den Anderungen
vom 20. September 1915, 21.Oktober 1915 (RGBl. 600 und 689) und vom 29. Juni 1916
(RGBl. 621) und über den Verkehr mit Olfrüchten und daraus gewonnenen Produkten
vom 15. Juli 1915 (RG#l. 438) in der Fassung vom 29. Juni 1916 (RG#Bl. 595).
) zu vgl. Bd. 1, 738; 2, 294.