102 4. Verwertung der Rohstoffe usw. I. Brotgetreide und Mehl.
ratsverordnungen über Brotgetreide und Mehl, Hülsenfrüchte, Buchweizen und Hirse, Grün-
kern, Gerste, Hofer Kraftfultermittel und zuckerhaltige Futtermittel, die dazu gehörigen
Höchstpreisverordnungen sowie Nebenverordnungen für 1916.
(Überblick über die Maßnahmen des Jahres 1914 in Bd. 1, 571ff.)
Maßnahmen der Jahre 1915, 1916.
I1. Die Ernte 1015.
Czu vgl. Bd. 1, 572; 2, 278.)
2. Die Ernte 1016.
Für die Ernte 1915 war der Verkehr mit B. und M. durch die V O. vom 28. Juni
1915, Röl. 363 (in Bd. 1, 572) geregelt, deren Anderungen in Bd. 2, 278 mitgeteilt
sind. Diese Vorschriften, sowie die V. über das Verschroten von Vrotgetreide zu Futter-
zwecken vom 2. Oktober 1915, RGl. 628 (in Bd. 2, 284), über Saatgetreide vom 13.
Januar 1916 (Rl. 36, in Bd. 2, 278, 283) und über Brotgetreide vom 17. Januar
1916, Röl. 44 (in Bd. 2, 283) sind mit dem 15. August 1916 außer Kraft getreten. Der
Verkehr mit B. und M. richtet sich nunmehr ausschlleßlich nach der Bet.
über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 (Re#Bl. 782), die für die
Ernte 1916 mit dem 30. Juni (Art. 3 VO. vom 29. Juni 1916, Röll. 613) und für die
früheren Ernten mit dem 16. August (Art. 3 VO. vom 29. Juni 1916, Rl. 613, 9.62
Abs. 1, 66 Abs. 2 WO. vom 29. Juni 1916, Rl. 782) in Kraft getreten ist.
a) Bek. über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916.
Vom 29. Juni 1916. (RGl. 615.)
,Art. 1. Für den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1916
gelten die Vorschriften der Verordnung üder den Verkehr mit Brotgetreide aus dem
Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915 (Rl. 363) nebsl den Verordnungen über die Ab-
#iunderung der genannten Verordnung vom 23. Juli 1915 (Rl. 461), 19. August 1915
(R#l. 508) und vom 13. Januar 1916 (Rol. 36) mit den sich aus folgenden Beslim-
mungen ergebenden Anderungen:
Art. 2. Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text der Verordnung über den
Verkehr mit Brotgelreide, wie er sich aus dieser Verordnung ergibt, unter der lberschrift:
„Bekanntmachung über Brotgetrelde und Mehl aus der Ernte 1916“ im Reichs-Gesetz-
blatt bekanntzumachen.
Er kann weitere Ubergangsbestimmungen erlassen.
Art. 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 130. 6.] in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Für den Verkehr mit
Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 bleiben die jetzt dafür geltenden Vor-
schriften bis zum 15. August 1916 einschließlich maßgebend; von diesem Zeitpunkt an
gelten auch für ihn die Vorschriften dieser Verordnung.
Bek. der neuen Fassung. Vom 24. Juli 1916. (REl. 781.)
I. Beschlagnahme.
§ 1. Das im Reiche angebaute Brotgetreide, nämlich Roggen, Weizen, Spelz
(Dinkel, Fesen) sowie Emer und Einkorn, allein oder mit anderem Getreide außer Hafer
gemengt, wird mit der Trennung vom Boden für den Kommunalverband beschlagnahmt,
in dessen Bezirk es gewachsen ist. 1
Die Beschlagnahme erstreckt sich auch auf den Halm und das aus beschlagnahmtem
Brotgetreide ermahlene Mehl (einschließlich Dunst). Mit dem Ausdreschrn wird das
Stroh, mit dem Ausmahlen die Kleie von der Beschlagnahme frei; für die Kleie gelten
die & 42 bis 46.