Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916. 103
3.2. An den beschlagnahmten Vorräten dürfen Veränderungen nur mit Zustim-
mung des Kommunalvberbandes, für den sie beschlagnahmt sind, vorgenommen werden,
soweit sich aus den §sP 3 bis 6a, 21, 22 nichts anderes ergibt. Das gleiche gilt von rechts-
geschäftlichen Verfügungen über sie und von Verfügungen, die im Wege der Zwangs-
vollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
Werden beschlagnahmie Vorräte mit Zustimmung des Kommunalverbandes in
den Bezirk eines anderen Kommunalverbandes gebracht, so tritt dieser mit der Ankunft
des Getreides in seinem Bezirke hinsichtlich der Rechte aus der Beschlagnahme an Stelle
des bisherigen Kommunalverbandes. Der Besitzer der zu versendenden Vorräte hat die
Ortsänderung binnen 3 Tagen unter Angabe der Getreideart und der Menge belden
Kommunalverbänden anzuzeigen.
8 3. Der Besitzer beschlagnahmter Vorräte ist berechtigt und verpflichtet, die zur
Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen vorzunehmen.
E ist berechtigt und auf Verlangen der zuständigen Behörde verpflichtet, auszu-
dreschen. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können
über Zeit und Art des Ausdreschens sowie über Anzeige und Feststellung des Drusch-
ergebnisses Bestimmungen erlassen.
Der Besitzer von beschlagnahmtem Getreide kann das Getreide, sobald es ausge-
droschen ist, dem Kommunalverbande, zu dessen Gunsten es beschlagnahmt ist, jederzeit
zur Verfügung stellen. Der Kommunalverband hat dafür zu sorgen, daß das Getrelde
gemäß den Vorschriften dieser Verordnung innerhalb zweier Wochen abgenommen wird.
444. Nimmt der Besitzer eine zur Erhaltung der Vorräte erforderliche Handlung
binnen einer ihm von der zuständigen Behörde gesetzten Frist nicht vor, so kann die Be-
hörde die erforderlichen Arbeiten auf seine Kosten durch einen Dritten vornehmen lassen.
Der Verpflichtete hat die Vornahme auf seinem Grund und Boden sowie in seinen Wirt-
schaftsräumen und mit den Mittelu seines Betriebs zu gestatten.
Das gleiche gilt, wenn der Besitzer das Brotgetreide nicht binnen einer ihm von
der zuständigen Behörde gesetzten Frist ausdrischt.
86. Erstreckt sich ein land wirtschaftlicher Betrieb über die Grenzen eines Kommunal-
verbandes hinaus, so darf das beschlagnahnte Brotgetreide innerhalb dieses Betriebs
von einem Kommunalverband in den anderen gebracht werden. Mit der Ankunft des
Brotgetreides in dem Bezirke des anderen Kommunalverbandes tritt dieser hinsichtlich
der Rechte aus der Beschlagnahme an die Stelle des bisherigen Kommunalverbanves.
Der Besitzer hat die Ortsänderung binnen drei Tagen unter Angabe der Getreide.
arten und ihrer Mengen beiden Kommunalberbänden anzuzeigen.
§ 6. Tros der Beschlagnahme dürfen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe
aus ihren Vorräten
aà) zur Ernährung der Selbstversorger auf den Kopf und Monat 9 kg Brotgetreide
verwenden; dabei entsprechen einem Kilogramm Brotgetreide 800 g Mehl.
Als Selbstversorger gelten, vorbehaltlich einer anderen Bestimmung nach §& 494,
der Unternehmer des landwirtschaftlichen Betriebs, die Angehörigen selner
Wirtschaft einschließlich des Gesindes sowie ferner Naturalberechtigte, insbeson-
dere Altenteiler und Arbeiler, soweit sie kraft ihrer Verechtlgung oder als Lohn
Brotgetreide oder Mehl zu beanspruchen haben;
d) das zur Herbst= und zur Frühjahrsbestellung erforderliche Saatgut verwenden;
das gleiche gilt für zu Saatzwecken auf Saatkarte (§ 6a) erworbenes Brotgetreide.
Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe dürfen aus grünem Dünkel und Spelz
Brünkern herstellen.
Die Reichsgetreidestelle (§5 10) hat unter Berücksichtigung der Vorratsermittelung
vom Herbste 1916 zu bestimmen, ob die Sätze von 9 kg Brotgetrelde und 800 g Mehl
beizubehalten oder welche Sätze an ihre Stelle zu sehen sind.
Seie kann ferner bestimmen, welche Mengen Saatgut auf das Hektar verwendet
werden dürfen; in diesem Falle sind die Landeszentralbehörden ermächtigt, die Saat-