Brotgetreide und Mehl aus der Ernie 1916. 105
Das Direktorium besteht aus einem Vorsitzenden, einem oder mehreren stellver-
tretenden Vorsitzenden, aus ständigen und nichtständigen Mitgliedern. Der Reichskanzler
ernennt den Vorsitzenden, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Mitglieder, und
zwar unter den ständigen Mitgliedern einen Landwirt.
Das Kuratorium besteht aus 16 Bevollmächtigten zum Bundesrat, und zwar außer
dem Vorsitzenden des Direktoriums als Vorsitzenden aus vier Königlich Preußischen,
zwei Königlich Bayerischen, einem Königlich Sächsischen, ceinem Königlich Württember-
gischen, einem Großherzoglich Badischen, cinem Großherzoglich Hessischen, einem Groß-
berzoglich Mecklenburg-Schwerinschen, einem Großherzoglich Sächsischen, einem Herzog-
lich Anhaltischen, einem Hanseatischen und einem Elsaß-Lothringischen Bevollmächtigten.
Außerdem gehören ihm je ein Vertreier des Deulschen Landwirtschaftsrats, des Deutschen
Handelstags und des Deutschen Städtetags, ferner je zwei Vertreter der Landwirtschaft,
von Handel und Industric und der Verbraucher an; der Reichskanzler ernennt diese Ver-
treter und den Stellvertreter des Vorsitzenden.
Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen.
§ 12. Die Geschäftsabteilung ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Die Gesellschaft erhält einen Aufsichtsrat; er besteht aus dem Vorsitzenden des
Direktoriums der Verwaltungsabteilung als Vorsitzendem und 24 ordentlichen Mitgliedern,
von denen sieben auf Reich und Bundesstaaten, sieben auf die Landwirtschaft, drei auf
die großgewerblichen Unternehmungen und sieben auf die Städte entfallen. Die sieben
Vertreter der Städte und die drei Vertreter der großgewerblichen Unternehmungen
werden von den entsprechenden Gruppen der Gesellschafter bezeichnet. Die übrigen.
Mitglieder ernennt der Reichskanzler.
Der Aussichtsrat bestellt die Geschäftsführer, darunter einen Landwirt; die Be-
stellung bedarf der Bestätigung des Reichskanzlers.
§ 13. Die Reichsgetreidestelle hat die Aufgabe, mit Hilfe der Kommunalverbände
für die Verteilung und zweckmäßige Verwendung der vorhandenen Vorräte für die Zeit
bis zum 15. September 1917 zu sorgen. Dabei hat die Verwaltungsabteilung die Ver-
waltungsangelegenheiten cinschließlich der statistischen Aufgaben zu erledigen, die Ge-
schäftsabteilung nach den grundsätzlichen Anweisungen der Verwaltungsabteilung (§& 14)
die ihr obliegenden geschäftlichen Aufgaben durchzuführen.
8 14. Das Direktorium der Verwaltungsabteilung hat mit Zustimmung des Kura-
toriums insbesondere festzusetzen:
a) welche Mehlmenge täglich auf den Kopf der Zivilbevölkerung verbraucht werden
darf;
b) welche Menge die Seibstversorger (z 6 Abs. 1a) verwenden dürfen;
c) welche Rücklage aufzusammeln ist;
d) ob, in welchem Umfang und in welcher Art Betrieben, die Brotgetreide oder
Mehl verarbeiten, mit Ausnahme von Mühlen, Bäckercien und Konditorelen
(&+ 47), Brotgetreide oder Mehl zu liefern ist;
e) wieviel Brotgetreide oder Mehl jedem Kommunalverbande für seine Zivil-
bevölkerung, einschließlich der Selbstversorger, sowie an Saatgut für die Herbst-
und Frühjahrsbestellung zusteht (Bedarfsanteil); der Bedarfsantell kann auch
vorläufig festgesetzt werden;
i) wieviel Brotgetreide aus den einzelnen Kommunalverbänden abzuliefern ist
und innerhalb welcher Fristen; die abzuliefernde Menge kann auch vorläufig
festgesetzt werden; das Direktorium kann anordnen, ob Roggen oder Weizen
zu liefern ist. Dabei ist vorbehaltlich des § 28 Abs. 2 auf die eigenen Bedürfnisse
der Kommunalverbände Rücksicht zu nehmen;
8) in welcher Höchstmenge und unter welchen Voraussetzungen Kommunalverbände
Hinterkorn und anderes nicht mahlfähiges Brotgetreide zu Futterzwecken ver-
schroten lassen oder zur Verfütterung freigeben dürfen;
h) bis zu welchem Mindestsatze die Brotgetreidearten auszumahlen sind;