Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916. 107
fügung gestellt werden. Er kann verlangen, daß sie größere Mengen und früher abnimmt;
das Berlangen muß ihr spätestens zwei Wochen vor dem beantragten Abnahmetermin
zugehen.
Auf die festgesetzten Mengen ist anzurechnen, was aus dem Bezirke des Kommunal-=
verbandes an die Reichsgetreidestelle oder auf Grund einer Saatkarte zu Saatzwecken
geliefert worden ist.
Die Reichsgetreidestelle kann
a) anerkanntes Saatgetreide auf Antrag des Erzengers,
b) Getreidemengen, die zur Aussaat im nächsten Wirtschaftsjahre benötigt werden,
von der Anrechnung auf den Bedarfsanteil (§ 14 Abs. le) ausnehmen oder auf die fest-
gesetzten Mengen (5 14 Abs. 1f) anrechnen.
5* 21. Der Kommunalverband kann die festgesetzten Brotgetreidemengen (5 14
Abs. 1f) auf eigene Rechnung erwerben und als Verkäufer an die Reichsgetreidestelle
nach deren Geschäftsbedingungen liefern.
Macht er hiervon keinen Gebrauch, so bestellt die Reichsgetreidestelle für seinen
Bezirk auf seinen Vorschlag einen oder mehrere Kommissionäre, durch die der Ankaus
erfolgt. Der Kommunalverband kann verlangen, daß er selbst oder die von ihm bezeich-
neten Personen als Kommissionäre bestellt werden.
l22. Liefert ein Kommunalverband die festgesetzten Mengen (§ 14 Abs. 1f) inner-
halb der bestimmten Frist nicht oder nicht vollständig ab, so kann die Reichsgetreidestelle
die fehlende Menge in seinem Bezirk unmittelbar erwerben. Für diesen Fall gilt § 21
Abs. 2 nicht. «
§ 23. Bei Beschaffung der Brotgetreidemengen (5 14 Abs. le, 1) ist der im Kom-
munalverband ansässige Handel möglichst zu berücksichligen.
§J# 24. Die Verpflichtung der Kommunalverbände zur Ablieferung erstreckt sich vor-
behaltlich etwaiger anderer Anordnungen auf Grund des §5 14g und k auch auf das nicht
mahlfähige Getreide.
Ergibt sich in einem Kommunalverbande nach Ablieferung der festgesetzten Mengen
(& 14 Abs. 1f) ein Überschuß an Brotgetreide und Mehl über seinen Bedarfsanteil, so hat
er den Uberschuß der Reichsgetreidestelle anzumelden und nach ihrer Aufforderung zur
Verfügung zu stellen. Die Vorschriften der K 21, 22 finden Anwendung.
§ 25. Jeder Kommunalverband hat auf Erfordern der Relchsgetreidestelle nach einem
von dieser festgestellten Vordruck anzuzeigen, wieviel Brotgetreide und Mochl im letzten
Monat in sein Eigentum übergegangen und aus seinem Bezirke herausgegangen ist sowie
welche außergewöhnlichen Veränderungen an den Vorräten seines Bezirkes eingetreten sind.
§s 26. Jeder Kommunalverband hat der Landeszentralbehörde bis zum 15. Juli
1916 zu erklären, ob er mit dem für ihn beschlagnahmten Brotgetreide bis zur Höhe seines
Bedarfsanteils (5 14 Abs. le) selbst wirtschaften will. Die Landeszentralbehörde hat ihm
die Selbst wirtschaft zu gestatten, wenn er nachweisl, daß er zu ihrer Durchführung, ins-
besondere zur geeigneten Finanzierung und zur Lagerung der Vorräte in der Lage ist,
daß er den Vorschriften des § 48 genügt, und wenn anzunehmen ist, daß das in seinem
Bezirke zu erntende Brotgetreide mindestens für 3 Monate zur Versorgung des Kommunal-
verbandes ausreicht. Die Landeszentralbehörde hat der Reichsgetreidestelle bis zum 1.
August 1916 die Kommunalverbände mitzutellen, die sie als Selbstwirtschafter aner-
kannt hat.
Die Reichsgctreidestelle hat den selbstwirtschaftenden Kommunalverbänden auf
Verlangen bei der Lagerung der Vorräte soweit wie möglich behilflich zu sein; sie kann
sie bei der Finanzierung in geeigneten Fällen unterstützen.
Stellt sich nachträglich heraus, daß ein Kommunalverband den Verpflichtungen
der Selbstwirtschaft nicht genügt, so kann ihm die Landeszentralbehörde das Recht der
Selbstwirtschaft entziehen. Sie hat dies der Reichsgetreldestelle mitzuteilen.
§8 27. Jeder selbstwirtschaftende Kommunalverband hat dafür zu sorgen, daß das