Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

108 4. Verwertung der Rohslojfe usw. J. Brotgetreide und Mehl. 
zur Versorgung seiner Bevölkerung erforderliche Brotgetreide und Mehl rechtzeitig zur 
Verfügung steht. 
Brotgetreide, das ihm gehört oder für ihn beschlagnahmt ist, darf außer in den Fällen 
des 3 19 Abs. 1 vorübergehend auch zum Zwecke des Ausmahlens oder der Trocknung aus 
seinem Bezirk entfernt werden; bei beschlagnahmlem Bratgetreide bedarf es hierzu der 
Zustimmung des Kommunalverbandes (§ 2). 
§ 28. Den selbstwirtschaftenden Kommunalverbänden ist bei der Festsetzung der 
abzuliefernden Brotgetreidemengen (§ 14 Abs. 1f) der Bedarfsanteil frei zu lassen. 
In Fällen dringenden Bedürfnisses kann die Reichsgetreidestelle die Lieferung 
von Brotgetreide vorübergehend auch aus dem Bedarfsanteile verlangen. Sie hat diese 
Mengen dem Kommunalverbande sobald wie möglich in Brotgetreide zurückzuliefern. 
§ 29. Die Reichsgetreidestelle hat einem selbstwirtschaftenden Kommunalverband 
auf Verlangen in Fällen dringenden Bedücfnisses: 
a) vorübergehend Mehl zu liefern; die entsprechenden Mengen sind sobald wie 
möglich zurückzuliefern; 
b) gegen Lieferung von Roggen Weizen oder umgekehrt zu liefern; 
c) durch Abnahme feuchten Brotgetreides oder Trocknuung gegen angemessenes 
Entgelt behilflich zu sein. 
8 30. Kommunalberbände, die nicht selbst wirtschaften, haben ihren Bedarf an 
Mehl rochtzeitig bei der Reichsgetreidestelle an zusordern. 
8 31. Das Eigentum an den beschlagnahmten Vorräten kann auf Antrag durch 
Anordnung der zuständigen Behörde der im Antrag bezcichneten Person übertragen 
werden. Der Antrag wird von dem Kommunalverbande, für den beschlagnahmt ist, in 
den Fällen des § 21 Abs. 2, 5 22 von der Reichsgetreidestelle gestellt. 
§ 32. Bei Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe ist vor der Enteignung fest- 
zustellen, welche Vorräte sie nach dem Maßstab des §& 6 für die Zeit bis zum 15. September 
1917 zur Ernährung und als Saatgut nötig haben. 
Bei Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe ist ferner das in ihrem Betriebe 
gewachsene Saatgetreide festzustellen, wenn sie sich in den Jahren 1913 und 1914 mit 
dem Verkaufe von Saatgetreide befaßt haben. 
Diese Vorräte sowie die Vorräte nach § 20 Abs. J sind auszusondern und von der 
Enteignung auszunehmen; sie werden mit der Aussonderung von der Beschlagnahme 
nicht frei. 
§8 33. Die Anordnung, durch die enteignet wird, kann an den einzelnen Besitzer 
oder an alle Besitzer des Bezirkes oder eines Teiles des Bezirkes gerichtel werden; im. 
ersteren Falle geht das Eigentum uber, sobald dic Anordnung dem Besiger zugeht, im 
letzteren Falle mit Ablauf des Tages nach Ausgabe des amtlichen Blattes, in dem die 
Anordnung amtlich veröfssentlicht wird. 
3 34. Der Erwerber hat für die überlassenen Vorräte cinen angemessenen Preis 
zu zahlen. 
Bei Gegenstanden, für dic Höchstlpreise festgesetzt sind, wird der Übernahmepreis. 
unter Berücksichtigung des zur Zeit der Enteignung geltenden Höchstpreises sowie der 
Güte und Verwertbarkeit der Vorräte nach Anhörung von Sachverständigen von der 
höheren Verwaltungsbehörde endgülüdig festgesetzt. Sie bestimmt darüber, wer die baren 
Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. 
Bei Gegenständen, für die keine Höchstpreise festgesetzt sind, tritt an Stelle des 
Höchstpreises ein Preis, der unter Berücksichtigung der tatsächlich gemachten Aufwen- 
dungen und, soweit dies nicht möglich ist, durch Schätzung zu ermitteln ist. 
§ 35. Der Besitzer hat vorbehaltlich der Vorschrift im §& 3 Abs. 3 die Vorräte, die 
er freihändig übereignet hat oder die bel ihm enteignet sind, zu verwahren und pfleglich 
zu behandeln, bis der Erwerber sie in seinen Gewahrsam übernimmt. Dem Besitzer ist 
hierfür eine angemessene Vergütung zu gewähren, die von der höheren Verwallungs- 
behörde endgültig festgesetzt wird.
	        
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