Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916. 111
8 49. Die Kommunalberbände können zu diesem Zwecke ferner insbesondere
a) anordnen, daß nur Backwaren von bestimmter Zusammensetzung, Größe und
Gewicht bereitet werden dürfen, und Preise hierfür festsetzen;
b) das Mahlen des Brotgetreides für Selbstversorger auch in solchen Mühlen ge-
statten, die das vom Bundesrat oder von der Reichsgetreidestelle bestimmte
Ausmahlverhältnis nicht erreichen, aber wenigstens bis zu 70 v. H. ausmahlen
können; in diesem Falle sind sie befugt, das Ausmahlverhältnis entsprechend
festzuseben;
a) die Abgabe und die Eutnahme von Mehl und Backwaren auf bestimmte Abgabe-
stellen und Zeiten sowie in anderer Weise beschränken;
d) nähere Bestimmungen mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde
darüber erlassen, wer als Selbstversorger (§ 6 Abs. 1 a) anzusehen ist.
§ 50. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten höheren Ver-
waltungsbehörden können den Geschäftsbetrieb der Kommunalverbände beausfsichtigen
und die Art der Regelung (§# 47 bis 49) vorschreiben oder selbst für sämtliche oder einzelne
Kommunalverbände die erforderlichen Anordnungen erlassen.
Die Reichsgetreidestelle kann für die Versorgung bestimmter Berufe oder bestimmter
Gruppen von Personen besondere Regelungen vorschreiben und das Nähere bestimmen.
§ 51. Zur Durchführung dieser Maßnahmen (## 47 bis 50) sollen in den Kommunal-
verbänden besondere Ausschüssc gebildet werden.
§ 52. Die Kommunalverbände haben den Preis für das von ihnen abgegebene
Mehl so festzusetzen, daß ihre Kosten gedeckt werden. Etwaige UÜberschüsse sind für die
Volksernährung zu verwenden.
§s 53. Die Kommunalverbände können in ihrem Bezirke Lagerräume für die Lage-
rung der Vorräte in Anspruch nehmen. Die Vergütung setzt die höhere Verwaltungs-
behörde endgültig sest.
§ 54. Die Kommunalverbände können den Gemeinden die Regelung des Ver-
brauchs für den Bezirk der Gemeinde übertragen. Soweit den Gemeinden die Regelung
des Verbrauchs übertragen wird, gelten die #&& 47 bis 53 für die Gemeinden entsprechend.
Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung mehr als 10000 Einwohner hatten,
können die Ubertragung verlangen.
8 55. Die Landeszentralbehörden können Bestimmungen über das Verfahren beim
Erlasse der Anordnungen treffen. Diese Bestimmungen können von den Lanbcsgesetzen
abweichen.
§8 56. Uber Streitigkeiten, die bei der Verbrauchsregelung (§§ 47 bis 54) entstehen,
entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgüllig.
§ 57. Wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die eine Landeszentralbehörde, eine
höhere Verwaltungsbehörde, ein Kommunalverband oder eine Gemeinde, der die Rege-
lung ihres Verbrauchs übertragen ist, zur Durchführung dieser Maßnahmen erlassen hat,
wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
VI. Ausführungsvorschriften.
*58. Erweist sich der Inhaber oder Betriebsleiter cines Geschäfts in der Befolgung
der Pflichten unzuverlässig, die ihm durch diese Verordnung oder die dazu erlassenen Aus-
führungsbestimmungen auferlegt sind, so kann die zuständige Behörde das Geschäft schließen.
Sie kann einem landwirtschaftlichen Unternehmer, der sich in der Verwendung
seiner Bestände (##6, 32) unzuverlässig erweist, dos Recht der Selbstversorgung entziehen
und seine Bestände abweschend von der Vorschrift des § 32 dem Kommunalverband über-
eignen.
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die
höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub.
8 582. Vorräte an Brotgetreide oder Mehl, die einer ordnungsmäßig ergangenen
Ausforderung zuwider nicht angezeigt oder bei behördlichen Nachprüfungen verheim-