Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

114 4. Verwertung der Rohstosse usw. I. Brotgetreide und Mehl. 
Ernte wenigstens drei Monate hindurch selbst zu versorgen. Es erschien zweckmäßig, zu 
verhindern, daß, wie es im letzten Jahre vereinzelt geschab, die Selbstversorgung auch. 
auf Kommunalverbände ausgedehnt wird, die nur ganz kurze Seit — in einem Falle 
waren es nur zwei Wochen — mit ihren Vorräten reichen. 
Bisher endete die Beschlagnahme des Brotgetreides mit der Deräußerung. Die 
neue VO. läßt das Ende der Beschlagnahme erst mit der Derwendung eintreten. Dies. 
hat den Sweck. Mißbräuche zwischer Deräußerung und Derwendung zu verhüten. 
Eine wesentliche Deränderung hat der Derkehr mit Brotgetreide zu Saatzwecken 
erfahren. Während bisher das Saatzwecken dienende Brotgetreide genau so behandelt 
wurde, wie anderes Brotgetreide, d. b. in jedem Falle der Nommunalverband, aus. 
dem ausgeführt wird, und der, in den es eingeführt wird, dem Derkaufe zustimmen. 
mußte, vereinfacht die Meuregelung das Derfahren erheblich. Das Derfahren ist aber 
doch so gestaltet, daß eine scharfe Uberwachung gewährleistet ist. Jeder — Landwirt 
wie Händler —, der Getreide zu Saatzwecken kaufen will, muß sich von seinem Kom- 
munalverband oder der von diesem bestimmten Stelle eine Saattkarte ausstellen lassen. 
Die Saatkarte berechtigt zum Ankauf der darin benannten Menge an beliebiger Stelle 
Um unzuverlässige Elemente auszuscheiden, ist eine Uonzessionierung des Handels vor- 
gesehben. Für den Derkauf ist wesentlich, daß Brotgetreide zu Saatzwecken nur gegen 
Aushändigung der Saatkarte verkauft werden darf, daß es nur nach der in der Saat- 
karte angegebenen Station verladen werden darf, und daß anerkannte Saatgutwirt- 
schaften und zugelassene Händler Brotgetreide zu Saatzwecken obne Genelmigung. 
ihres Nommunalverbandes verkaufen und ausführen dürfen. Es bedarf nur einer 
Anzeige an beide beteiligten Kommunalverbände. Die Regelung hat die Sustimmung 
der Dertreter der Saatgutwirtschaften und des Saathandels gesunden. 
Die alte Derordnung ließ das Wirtschaftsjahr, für das die Reichsgetreidestelle 
und die Uommunalverbände zur Durchführung der Dersorgung verpflichtet wurden, 
mit dem 15. August enden. Dieser Termin erschien zu früh; die neue Ernte ist zu diesem 
Seitpunkt noch nicht verwendbar. Das Wirtschaftsjahr ist daher durch die neue VO. 
bis zum 15. September erstreckt. 
Der Reichsgetreidestelle ist die Zefugnis eingeräumt worden, zu bestimmen ob 
die lieferpflichtigen Klommunalverbände Roggen oder Weizen abliefern sollen. Es 
ist für die Reichsgetreidestelle wichtig, die Zedarfsmengen der nicht selbstwirtschaften- 
den Uommunalverbände so decken zu können, daß ihnen die Innehaltoung der Bestim- 
mungen über die Brotbereitung möglich ist. Dabei ist vorgesehen, daß bei den Dis- 
positionen auf die eigenen Zedürfnisse der liefernden Kommunalverbände Rücksicht 
zu nehmen ist. Ferner ist der Reichsgetreidestelle das Recht eingeräumt worden, ähnlich 
wie über das Hinterkorn, auch über anderes, nicht mahlfähiges Getreide zu Futter- 
zwecken zu verfügen und auch mablfähiges Getreide zu Futterzwecken verschroten zv 
lassen. 
Der olte Kleie verteilungsschlüssel ist beibebalten. Um aber Unbilligkeiten beheben 
zu können, ist der Reichsfuttermittelstelle die Befugnis gegeben, einen Teil der Kleie 
nicht nach dem Schlüssel zu verteilen, und außerdem ist den Landesfuttermittelstellen 
die Berechtigung erteilt, in ihren Bezirken von dem Schlüssel abzuweichen. 
Die Ausgabe von „Brotbüchern“ findet nicht mehr statt, da es sich erwiesen hatte, 
daß eine Überwachung des Verkehrs mit Brot durch Brotbücher nicht ausreichte un 
jedenfalls hinter der Wirksamkeit der Brotkarte erheblich zurückblieb. 
Endlich ist bervorzuheben, daß den selbstwirtschaftenden Kommunalverbänden die 
Befugnis eingeräumt worden ist, Brotgetreide bis zur Höhe ihres Bedarfsanteils zu 
Grieß verarbeiten zu lassen. Eine Reihe anderer Abänderungen sind von geringerer 
Bedeutung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.