Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916. 117
6. Predari, Gruchots Beitr. 59 821, Lehmann a. a. O. 49, Oppenheimer-
Dorn a. a. O. 1 6. Sind ungetrennte Früchte gepfändel (6 810 8PO.) so ist trotz der
nachfolgenden Beschlagnahme die Versteigerung auf dem Halm (5 824 3PO.), zulässig.
Im Augenblick der Aberntung wirkt die Beschlagnahme aber auch gegen den Ersteher
(siehe auch Erl. zu § 34).
7) Oppenheimer-Dorn a. a. O. l 6. Wird das Getreide nach der Pfändung,
aber vor der Versteigerung abgemähl, so geht das Beschlagnahmerecht des Kom Verb.
dem Pfändungspfandrecht vor. Eine Versteigerung wäre nur noch mit Genehmigung
des Kom Verb. zulässig. Da diese nicht erteilt werden lann, ist mangels Verständigung
zwischen Besitzer, Pfandgläubiger und Kom Verb. die Enteignung gemäß s 31 geboten.
Der Gläubiger wird die Forderung seines Schuldners gegen die nach § 31 in Belracht
kommende Person auf Zahlung des Enteignungspreises aufs neue pfänden mussen
(a M. Staub, JW. 15 1148 lin BVd. 2, 278), wonach nach dem Surrogationsprinzip das
Pfandrecht an den Früchten auf die Preisforderung gegen den Kom Verb. übergehen
soll). Mit dem Ausdreschen tritt das Pfandrecht an dem Stroh wieder in Wirkung.
b) Beschlagnahme vor der Pfändung.
Lehmann a. a. O. 33. Pfändungen nach der Beschlagnahme sind nichtig (s. auch
Bd. 1, 588).
5. Ein wirkung auf Lieferungsverträge
zu vgl. Bd. 1, 589 sowie die Berichte im JDR. Bd. 14 zu §§ 281, 323 BGB.
6. Wechsel des berechtigten Kommunalvberbandes.
Oppenheimer-Dorn a. a. O. 1 11. Der Inhalt des neuen Abs. 2 hängt zusammen
mit einer Anderung des § 7. Bisher endete die Beschlagnahme u. a. mit der nach g8 6 zu-
gelassenen oder vom Kom Verb. genehmigten Veräußerung, wenn infolge davon das
Brotgetreide aus dem Bezirk des Kom Verb. entfernt wurde. Hierbei ist es vorgekommen,
daß das beschlagnahmte Getreide widerrechtlich in den Handel gebracht wurde. Um dies
für die Folge zu verhülen, tritt jetzt das Ende der Beschlagnahme, abgesehen von den
im # 7 sonst ausgeführten Fällen, erst mit der rechlmäßigen Verwendung des Getreides
ein. Zur Ermöglichung einer wirksamen Kontrolle bestimmt § 2 Abs. 2, daß mit der Ver-
bringung des Gelreides in einen anderen Kom Verb. von Gesehtzes wegen der Ubergang
der Beschlagnahmerechte von dem bisherigen Träger auf den Kom Verb. ersolgt, in dessen
Bezirk das Getreide gebracht wird.
§#§# 3, 4.
Erhaltung und Ausdreschen der Vorräte.
(zu vgl. Bd. 1, 590).
1. Das in dem neuen Abs. 3 des § 3 anerlkannte Recht des Getreidebesitzers auf Ab-
nahme des beschlagnahmten Getreides war bereits in der VO. vom 17. Januar 1916
(RGBl. 44) ausgesprochen. Zu dieser ist folgende Außerung von Oppenheimer JW. 16
295 hervorzuheben:
In der Paxis könnten Zweifel über zwei Fragen austauchen:
a) welche Anzprüche kann der Getreidebesitzer stellen, dessen Vorräle der Kom-
munalverband nach dem 1. April 1916 erwirbt, während die zweiwöchige Frist
vom Tage der Zurverfügungstellung ab vor dem 15. März 1916 abgelaufen war?
Hat der Besitzer den Unterschied zwischen dem Höchstpreis der Zelt nach dem
31. März und der letzten Märzhälfte (18 M. für die Tonne) oder nur den Unter-
schied zwischen dem Höchstpreis des Kauftages und des Tages des Ablaufs der
zweiwöchigen Frist (15 bis 17 M. für die Tonne) zu fordern?
Unbedenklich wird man dem Besitzer den Höchstunterschied zubilligen. Der Verzug
des Kommunalverbandes dauerte fort, beim Erwerb in der Zeit zwischen dem 15. und
dem 31. März wäre der Kommunalverband nicht berechtigt gewesen, den Verkauf zu