118 4. Verwertung der Rohstosse usw. I. Brotgetreide und Mehl.
einem Preise unter dem geltenden Höchstpreise zu verlangen. Während der Dauer des
Verzuges hat also ein Anspruch des Besitzers auf Abnahme des Getreides zum höchsten
Höchstpreise bestanden, dieser Anspruch ist nur infolge des Verzuges des Kommunal.
verbandes nicht befriedigt worden, deshalb hat der Kommunalverband auch den Höchst-
unterschied als Schadensersatz zu zahlen.
d) Welche Ansprüche hat der Getreidebesitzer, der seine Vorräte zwischen dem 18.
und 31. März 1916 dem Kommunalverband zur Verfügung stellt, während der
Kommunalverband sie erst nach dem 31. März 1916 erwirb!?
Dieser Besitzer kann nur den niedrigeren Höchstpreis des Kauftages verlangen, er
hat keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz im obigen Sinne. Der Kommunal=
verband brauchte in der Zeit, in der der Höchstpreis der zweilen Hälfte März galt, nicht
zu kaufen, weil das Gesetz ihm eine zweiwöchige Frist setzt, die er auszunutzen berechtigt
ist. Galt auch nur am letzten Tage der Frist der niedrigste Höchstpreis, so ist ein Anspruch
auf Zahlung des Unterschieds gegenüber dem vorherigen höheren Höchstpreis nicht be-
gründet.
2. Oppenheimer-Dorn a. a. O. 1 15. Zu den „Mitteln seines Betriebs“ i. S.
des § 4 Abs. 1 Satz 2 wird man auch sein Personal zu rechnen haben. Der Besitzer darf-
sich nicht widersetzen, wenn es mitherangezogen wird. Freilich wird es der Zustimmung
des Perjonals bedürfen.
3. Oppenheimer-Dorn a. a. O. 1 15. Zur Turchsetzung der Maßnahmen ist
der Verwaltungszwang zulässig. Der Besitzer kann durch polizeiliche Exekutivstrafen zur
Duldung angehalten werden.
86.
Erlauble Handlungen
(zu vgl. Bd. 1, 591; 2, 281).
1. Allgemeines.
Oppenheimer- Dorn a. a. O. l 17. Als landwirtschaftliche Betriebe i. S.
des & 6 sind anzusehen alle landwirtschaftlichen Haupt= oder Nebenbetriebe, also auch die
mit Gefangenen-, Irren-, Kranken--, Waisen- oder ähnlichen Anstalten verbundenen
Nebenbetriebe. Als Unternehmer gellen die Leiter der Betriebe, dabei ist es unerheblich,
ob sie Eigentümer oder Pächter sind. Hierher gehören bei kommunalen Unternehmungen
dieser Art (Rieselgüter) auch die Wirtschaftsführer, Administratoren und ähnliche Per-
sonen, deren Haushalt mit dem landwirklschaftlichen Betrieb in ähnlicher Weise verbunden
ist, wie der Haushall eines Gulsbesitzers oder Gutspächters.
Abs. 1 (zu vgl. Bd. 2, 281).
2. Selbstversorger.
à) Uber den Begriff „Angehörige seiner Wirtschaft“ s. Bd. 1, 591. R. IV, LeipzZB.
16 380, 540, Recht 16 138 Nr. 249. Zur landwirtschafllichen Arbeil zugewiesene
Kriegsgefangene sind nicht Selbstversorger. Irrlum hierüber entschuldigt nicht,
b) R. 1IV, Leipz B. 16 591, Recht 16 196 Nr. 404. Tauschm üllerei der Selbst-
versorger ist verboten und strafbar; ebenso R. III, 6. 12. 15, Sächs A. 16 224 und die
in Bd. 2, 281 milgeleilte Rechtsprechung.
e) Darüber, daß der Belriebsunternehmer nicht berechtigt ist im vorans für meh-
rere Monate die in § 6 freigegebene Menge zu entnehmen, s. Bd. 2, 281.
d) Oppenheimer-Dorn a. a. O. 1 19. Die Bestimmung, daß auf den Kopf und
Monat neun Kilogramm Brotgetreide verwendet werden dürfen und einem Kilogramm
Getreide achthundert Gramm Mochl gleichstehen, ist nicht so zu verstehen, daß, wenn aus
einem Kilogramm zur Selbstversorgung bestimmtem Getreide mehr vermahlen wird,
gleichwohl nur 800 Gramm verwendet werden dürsen. Die Menge des Gelreides bleibt
maßgebend, falls Gelreide verwendet wird. Die Mehlmenge ist nur für solche Fälle maß-
gebend, in denen etwa für die Selbstversorgung nach dem 15. August 1916 noch Mehl