Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916. 119
aus früherer Zeit verwendet werden soll, das nach ## 64—66 anzumelden und für den
Kom Verb. beschlagnahmt ist. Die Bestimmung über die Mehlberechnung ist aus der
früheren VO. übernommen und dürfte keine nennenswerte praktische Bedeulung haben.
Die R#t. hat nach dem Ergebnis der Vorratsermittlung vom Herbst 1916 Bestimmung
darüber zu trefjen, ob diese Sätze beibehalten werden, oder welche anderen an ihre Stelle
treten. Die RG##. kann die Bestimmungen über die den Selbstversorgern zur Verfügung
stehenden Mengen auch im Laufe des Wirtschaftsjahres ändern.
3. Altenteiler und Deputanten.
a) Oppenheimer-Dorn a. a. O. I, 20. Für Altenteiler usw. darf der Unter-
nehmer nicht mehr entnehmen, als er ihnen zu liefern verpflichlet ist, also, wenn nach
dem Vertrage weniger zu liefern ist als monatlich 9 kg, nur die geringere Menge. Bei
der Berechnung ist nicht nur der Depulalempfänger selbst, sondern auch seine Frau und
Kinder, die aus dem Deputat zu beköstigen sind, mit je einem Kopfteil in Ansatz zu bringen.
Mehr als 9 kg auf den Kopf und Monat darf auch dann nicht geliefert werden, wenn der
Landwirt durch den Vertrag zu mehr verpflichtet ist. Die Folgen, die sich daraus für das
Vertragsverhältnis ergeben, bestimmen sich nach den allgemeinen Rechtsvorschriften;
dem Sinn und Zweck der Verträge wird es am meisten entsprechen, wenn die Vertrags-
parteien sich dahin verständigen, daß an Sielle des Getreides oder Mehls, soweit es hier-
nach nicht geliefert werden darf, landwirtschaflliche Erzeugnisse anderer Art gelieferl
werden. Soweit eine solche Vereinbarung nicht zustande kommt, ist bei Beantwortung
der Frage, ob und inwieweit eine Geldentschädigung zu zahlen ist, zu beachten, daß bei
Arbeitsverträgen das Deputat einen Teil des Lohnes darstellt, und bei Leibzuchtsver-
trägen durch die Naturallieferungen die Ernährung des Wtenteilers sichergestellt werden soll.
b) Heinrich, Georgine 1916 Nr. 77/78. Durch die Beschlagnahme des Getreides
ist es unmöglich geworden, das Ausgedinge in Natura zu liefern, soweit es mehr als 9
Kilogramm pro Monat beträgt. Der Berechligte kann daher auch Lieferung der darüber
hinausgehenden Getreidemengen nicht verlangen. Vielmehr ist dieser Teil des Ausge-
dinges in bar zu zahlen, wobei der Preis der einzelnen Getreidearten zur Zeit der Liefe-
rung zugrunde zu legen ist.
Was) Pilzecker, Georgine 1916 Nr. 61/62. Arbeiterfamilien müssen für das nicht in
natura zu liefernde Deputatgetreide in bar entschädigt werden und zwar müssen dafür
die jetzt gezahlten Getreidepreise maßgebend sein. Ein Zurückgreifen aus die beim Vertrag-
schluß bestehenden Preise ist nicht angängig.
4. Herstellung von Grünkern.
Oppenheimer-Dorn a. a. O. 122. Die primitiveren Weizensorten, Dinkel und
Spelz werden hauptsächlich in Süddeutschland gebaut. Aus der grünen, im Saft stehenden
Frucht wird vielsach durch Trocknung der sog. Grünkern gewonnen, der als Kern oder
geschroten oder vermahlen zur Bereitung von Suppen Verwendung findet. Dle Her-
stellung dieses Grünkerns ist den Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe trotz der
Beschlagnahme ohne Mengenbegrenzung gestattet. Die Herstellung von Grünkern aus
Weizen ist nicht erlaubt. Mit der Herstellung des Grünkerns endet die Beschlagnahme.
Dagegen unterliegt der Grünkern den Vorschriften der Bekanntmachung über Grünkern
vom 3. Juli 1916 (Rel. 649).
§ 6a.
Saatgetreide.
1. Oppenheimer-Dorn a. a. O. 124. Es ist zu unterscheiden zwischen Saatgult
und Saatgelreide (vgl. #6 Abs. 1b, Abs. 4, 9 Ziff. 4, 18 Abs. 2, 32). Saatgut im Sinne
der Verordnung ist derjenige Teil des selbstgezogenen Getreides, den der Landwirt zur
Aussaat in der eigenen Wirtschaft verwendet. Unter Saatgetreide versteht die VO. Ge-
treide, das zur Veräußerung zu Saatzwecken bestimmt oder zu Saatzwecken erworben