120 4. Verwertung der Rohstosse usw. I. Brotgetreide und Mehl.
worden ist. Eine bevorzugte Behandlung erfährt Saatgetreide aus anerkannten Saat-
gutwirtschaften und aus Betrieben, die sich nachwelslich in den Jahren 1913 und 1914
mit dem Verkauf von Saatgetreide befaßt haben (ss Ga Abs. 1b, 32 Abs. 2). Im 86 Abj. 4
wird unter Saatgut auch Saatgetreide verstanden. Die früher im § 6 vorhandene De-
finition des Saatgetreides paßt auf die Anwendung des Begriffs in der neuen Verordnung
nicht mehr genau und ist fallen gelassen.
2. Auf Grund des §& 6a ist die Bek. vom 27. Juli 1916 (Rl. 854) erlassen.
3. Oppenheimer-Dorn a. a. O. 1 29. Auf Grund Abs. lc hat die RE#t. für
die Zulassung zum Saathandel folgende Bestimmungen getroffen: Die Zulassung erfolgt,
soweit es sich um den Einkauf handelt, stets ohne örtliche Begrenzung des Einkaufgebietes,
soweit dagegen der Verkauf in Frage kommt, immer nur für ein bestimmt begrenztes
Absatzgebiet. Die Kom Verb. sind ermächtigt, die Zulassung auszusprechen, soweit der
Verkauf nur innerhalb des Kom Verb. erfolgen soll. Nur zuverlässige Händler, die bereits
im Frieden Saatgetreidehandel betrieben haben, sind zuzulassen. Die Zulassung ist von
der Prüfung der Bedürfnisse abhängig zu machen und nur widerruflich zu erteilen. Außer-
dem ist zur Bedingung zu machen, daß die Vorschriften über den Saatgetreideverkehr
beachtet werden, daß über Käufer und Verkäufer genau Buch geführt wird und daß ein
Verkauf nur direkt an Landwirte, nicht an andere Händler, stattfsinden darf. Soweit ein
Händler über den Bezirk eines Kom Verb., aber nicht über die Grenzen des Bundesslaats
hinaus zugelassen werden soll, entscheiden über seine Zulassung die Landeszentralbehörden
oder Landesvermittlungsstellen (in Preußen das Landesgetreideamt). Nur über die
etwaige Zulassung von Händlern über die Grenzen eines Bundesstaats hinaus entscheidet
die RGt. selbst.
∆& 7.
Ende der Beschlagnahme
(zu vgl. Bd. 2, 278).
Nach der neuen Fassung des §& 7 endet die Beschlagnahme niemals mehr mit der
Veräußerung, sondern im Falle einer in §& 6 zugelassenen oder vom Kommunalverband
genehmigten Verwendung erst mit dieser. Oppenheimer-Dorn a. a. O. 1 30. Das
etwa zur Verfütterung freigegebene Hinterkorn (§# 14 Abs. 18, 19 Abs. 2) wird nach dem
Sinne des #& 7 erst mit der Verfütierung selbst von der Beschlagnahme frei.
89.
Strafbestimmungen
(zu vgl. Bd. 1, 592; 2, 279, 281).
Vorbemerkung. Die Nr. 1 bis 4 sind unverändert geblieben. Nr. 5 und 6 sind
neu eingefügt. Nr. 7 entspricht der bisherigen Nr. 5 mil der Maßgabe, daß es früher stalt
N 2 und 5 ,85 5,6 hieß.
I. Verhältnis der VO. vom 28. Juni 1915 zur VO. vom 25. Januar 1915.
— RGl. (III) 49 387. Die VO. vom 238. Juni 1915 begründet gegenüber der V0O.
vom 25. Januar 1915 nicht die Anwendbarkeit des § 2 Abs. 2 StrG., denn es handelt
sich nicht um den Wechsel eines Strafgesetzes auf Grund veränderter Rechtsanschauung,
sondern nur um eine Anpassung an die Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse.
II. Zu Nr. 1 ist zu vgl. Bd. 1, 5492; 2, 281. Daß ein Verheimlichen von Vorräten
zur Feststellung der Beiseiteschaffung weder notwendig noch ausreichend ist, ist ernent
ausgesprochen in RE. III Leipz. 16 598.
III. Zu Nr. 2 ist zu vgl. Bd. 2, 281. RG. III Leipz Z. 16 598, Recht 16 196 Nr. 405
spricht wiederholt aus, daß die Lieferung auch dann strafbar ist, wenn sie zur Erfüllung
eines vor der Beschlagnahme geschlossenen Vertrages erfolgt.
IV. Zu Nr. 3 RG. IV, Recht 16 241 Nr. 505, Sächs A. 16 181. Die Verwendung
von Kleie (d. i. die neben dem backfähigen Mehl durch Vermahlung erzielte gesamte Aus-