Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

120 4. Verwertung der Rohstosse usw. I. Brotgetreide und Mehl. 
worden ist. Eine bevorzugte Behandlung erfährt Saatgetreide aus anerkannten Saat- 
gutwirtschaften und aus Betrieben, die sich nachwelslich in den Jahren 1913 und 1914 
mit dem Verkauf von Saatgetreide befaßt haben (ss Ga Abs. 1b, 32 Abs. 2). Im 86 Abj. 4 
wird unter Saatgut auch Saatgetreide verstanden. Die früher im § 6 vorhandene De- 
finition des Saatgetreides paßt auf die Anwendung des Begriffs in der neuen Verordnung 
nicht mehr genau und ist fallen gelassen. 
2. Auf Grund des §& 6a ist die Bek. vom 27. Juli 1916 (Rl. 854) erlassen. 
3. Oppenheimer-Dorn a. a. O. 1 29. Auf Grund Abs. lc hat die RE#t. für 
die Zulassung zum Saathandel folgende Bestimmungen getroffen: Die Zulassung erfolgt, 
soweit es sich um den Einkauf handelt, stets ohne örtliche Begrenzung des Einkaufgebietes, 
soweit dagegen der Verkauf in Frage kommt, immer nur für ein bestimmt begrenztes 
Absatzgebiet. Die Kom Verb. sind ermächtigt, die Zulassung auszusprechen, soweit der 
Verkauf nur innerhalb des Kom Verb. erfolgen soll. Nur zuverlässige Händler, die bereits 
im Frieden Saatgetreidehandel betrieben haben, sind zuzulassen. Die Zulassung ist von 
der Prüfung der Bedürfnisse abhängig zu machen und nur widerruflich zu erteilen. Außer- 
dem ist zur Bedingung zu machen, daß die Vorschriften über den Saatgetreideverkehr 
beachtet werden, daß über Käufer und Verkäufer genau Buch geführt wird und daß ein 
Verkauf nur direkt an Landwirte, nicht an andere Händler, stattfsinden darf. Soweit ein 
Händler über den Bezirk eines Kom Verb., aber nicht über die Grenzen des Bundesslaats 
hinaus zugelassen werden soll, entscheiden über seine Zulassung die Landeszentralbehörden 
oder Landesvermittlungsstellen (in Preußen das Landesgetreideamt). Nur über die 
etwaige Zulassung von Händlern über die Grenzen eines Bundesstaats hinaus entscheidet 
die RGt. selbst. 
∆& 7. 
Ende der Beschlagnahme 
(zu vgl. Bd. 2, 278). 
Nach der neuen Fassung des §& 7 endet die Beschlagnahme niemals mehr mit der 
Veräußerung, sondern im Falle einer in §& 6 zugelassenen oder vom Kommunalverband 
genehmigten Verwendung erst mit dieser. Oppenheimer-Dorn a. a. O. 1 30. Das 
etwa zur Verfütterung freigegebene Hinterkorn (§# 14 Abs. 18, 19 Abs. 2) wird nach dem 
Sinne des #& 7 erst mit der Verfütierung selbst von der Beschlagnahme frei. 
89. 
Strafbestimmungen 
(zu vgl. Bd. 1, 592; 2, 279, 281). 
Vorbemerkung. Die Nr. 1 bis 4 sind unverändert geblieben. Nr. 5 und 6 sind 
neu eingefügt. Nr. 7 entspricht der bisherigen Nr. 5 mil der Maßgabe, daß es früher stalt 
N 2 und 5 ,85 5,6 hieß. 
I. Verhältnis der VO. vom 28. Juni 1915 zur VO. vom 25. Januar 1915. 
— RGl. (III) 49 387. Die VO. vom 238. Juni 1915 begründet gegenüber der V0O. 
vom 25. Januar 1915 nicht die Anwendbarkeit des § 2 Abs. 2 StrG., denn es handelt 
sich nicht um den Wechsel eines Strafgesetzes auf Grund veränderter Rechtsanschauung, 
sondern nur um eine Anpassung an die Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse. 
II. Zu Nr. 1 ist zu vgl. Bd. 1, 5492; 2, 281. Daß ein Verheimlichen von Vorräten 
zur Feststellung der Beiseiteschaffung weder notwendig noch ausreichend ist, ist ernent 
ausgesprochen in RE. III Leipz. 16 598. 
III. Zu Nr. 2 ist zu vgl. Bd. 2, 281. RG. III Leipz Z. 16 598, Recht 16 196 Nr. 405 
spricht wiederholt aus, daß die Lieferung auch dann strafbar ist, wenn sie zur Erfüllung 
eines vor der Beschlagnahme geschlossenen Vertrages erfolgt. 
IV. Zu Nr. 3 RG. IV, Recht 16 241 Nr. 505, Sächs A. 16 181. Die Verwendung 
von Kleie (d. i. die neben dem backfähigen Mehl durch Vermahlung erzielte gesamte Aus-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.