Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916. 121 
beute) zur Herslellung von Futterschrot kann nicht aus § 9 Nr. 3 Bek. 28. 6. 15 bestraft 
werden. Die dort vorgesehene pflichtwidrige Unterlassung der zur Erhaltung der Vor- 
räte erforderlichen Handlungen setzt das Bestehen einer gesetzlichen Verpflichlung hierzu 
voraus; diese Pflicht ist denn auch in § 3 geschaffen; sie trifft aber danach nur den Besitzer 
beschlagnahmter Vorräte, also vbon Roggen und Weizen, nicht aber den Besitzer von Klcie, 
weil diese nach § 1 Abs. 2 mit dem Ausmahlen frei wird. 
V. Zu Nr. 4. RG. III JIW. 16 1202, Leipz Z. 16 1096, Recht 16 456 Nr. 884; 544 
Na. 1008. Unter §5 9 Nr. 4 fällt jede Handlung eines Erwerbers bon Saatgetreide, durch 
welche dieses der Ausssaat entzogen und einem anderen Zwecke zugeführt wird, insbe- 
sondere durch eine Weiterveräußerung für andere als Saatzwecke. 
VI. Zu Nr. 5 (neu). Oppenheimer--Dorn a. a. O. l 35. Die Bestimmung hat 
sich durch die Erfahrungen der Praxis als notwendig erwiesen. Saathändler verkauften 
vielfach Saalgetreide in kleineren und größeren Mengen an Stadt- und Landbewohner, die 
die gekaufte Ware gar nicht zur Aussaat verwenden konnten und das Getreide anderen 
Zwecken zuführten. Verkäuser und Käufer machen sich in Zukunft in solchen Fällen strafbar. 
II. Reichsgetreidestelle. 
8 14. 
1. Oppenheimer-Dorn a. a. O. 1 45. Zu Abs. 1d. Die Betriebe werden von der 
R#t. teils nach ihrer vollen Leistungsfähigkeit — manchmal, wie bei Teigwaren, sogar 
unter möglichster Steigerung derselben —, teils nur nach einem Teil ihrer Friedens- 
erzeugung beliefert, je nachdem es sich um wichtige und notwendige Nahrungsmittel 
oder um mehr oder minder entbehrliche Genußmittel handelt. Für jeden Erwerbszweig 
wird der Verkehr mit den vielen Einzelbetrieben durch die Hand einer einheitlichen sach- 
kundigen Stelle geleitet; des bestehenden oder auf Veranlassung der RESt. zu diesem 
Zweck geschaffenen Verbandes der betreffenden Gewerbetreibenden. Für jeden der Ge- 
werbezweige stellt die Verwaltungsabteilung der RSt. sog. „Grundsätze“ auf, die die 
Geschäftsabtellung bei Abschluß des Lieferungsvertrages zum Inhalte des privatrecht- 
lichen Vertrages macht. Die Grundsätze sichern die gleichmäßige Verteilung des Getreides 
oder Mehles auf alle in Betracht kommenden Betriebe, die Verwendung von Getreide 
und Mehl ausschließlich zu dem bestimmten Zwecke (vgl. § 60 Nr. 2), die planmäßige Ver- 
teilung der Erzeugnisse über ganz Deutschland, die Innehaltung bestimmter Höchstpreise 
vom Hersteller bis zum Verbraucher, das Aufsichtsrecht dei R t. (vgl. § 16a) usw. In 
einzelnen Fällen wird auch dle Fabrikation auf besltimmte wichtige Artikel beschränkt 
und die Art der Herstellung (z. B. Verbot der Verwendung von Eiern) vorgeschrieben. 
Die Verbände haben dafür zu sorgen, daß diese „Grundsätze“ zum Inhalt der sämtlichen 
Verträge mit den einzelnen Betrieben und deren Abnehmern gemacht werden. Die Inne- 
haltung ist vertraglich durch das Recht des Ausschlusses der Zuwiderhandelnden von wei- 
terer Belieferung und durch Vertragsstrafen, gesetzlich durch die neu ausgenommenen 
Vorschriften der §§ 16 a, 60 Nr. 2 gesichert. Die Unternehmer von Betrieben sind bei 
Strafe zur Auskunfterteilung über ihre Betriebsverhältnisse verpflichtet und machen sich 
strafbar, wenn sie die ihnen von der Röt. zu bestimmten Zwecken zugeführten Waren 
zu anderen Zwecken verwenden. Die wichtigsten Verbände, mit denen solche Abmachungen 
getrofsen wurden, sind: Die Grießzentrale G. m. b. H. in Charlottenburg, der Verband 
Deutscher Telgwarenfabrikanten E. V. in Frankfurt a. M., der Verband deutscher Keks- 
fabrikanten in Berlin, der Verband deutscher Getreidekaffeefabrikanten in Berlin (jetzt 
erfolgt die Lieferung und Beaufsichtigung durch den Kriegsausschuß für Kaffee, Tee 
und deren Ersaßmittel G. m. b. H.), der Verband deutscher Suppenfabriken in Berlin, 
die Vereinigung der Säuglingsnährmittel- und Krankenkostfabrikanten in Berlin. Grund- 
sätzlich werden nur Betriebe beliefert, die bereits im Frieden bestanden und deren Abnehmer= 
kreis sich über größere Bezirke erstreckt. Hierzu gehören z. B. nicht Bäcker und Konditoren, 
die Zwieback u. dgl. für den lokalen Bedarf herstellen und gegen Brotmarken verteilen
	        
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