124 4. Verwertung der Rohsloffe usw. I. Brotgetreide und Mehl.
Deshalb ist es angezeigt, einen unter dem Höchstpreis bleibenden Übernahmepreis (ab-
gesehen von etwaigen Abzügen wegen Minderwerts) zu bestimmen. Dies ist im Art. 15
der Pr AusfA. zu den Höchstpreisgesetzen vom 4. August in der Fassung der Bek. vom
17. Dezember 1914 und in den entsprechenden Ausführungsanweisungen der anderen.
Bundesstaaten ausdrücklich betont und gilt auch hier. Nicht am Platze ist elne niedrigere
Preisfestsetzung, wenn die Enteigung ohne Verschulden des Besitzers notwendig wird,
z. B. weil er ohne verkaufsberechtigten Vertreter im Felde ist.
II. Zahlung des Preises.
1. Oppenhcimer--Dorn a. a. O. 1 78. Zu zahlen ist, wenn Eigentümer und Be-
siber dieselbe Person sind, an diesen. Man wird aber weiter als Absicht der Verordnung
ansehen können, daß von dem Fall, daß zur Zeit der Enteign ung dingliche Rechie an der
Sache bestehen, zunächst abgesehen, stets an den unmittelbaren Besitzer mit befreiender
Wirkung gezahlt werden kann. Dieser gilt gewissermaßen als Vertreter des Eigentümers,
wie auch daraus erhellt, daß ihm die Verwahrungspflicht auferlegt ist ## 3, 35). Im Ver-
haltnis vom Besitzer zum Eigentümer muß es so angesehen werden, daß der im Uber-
eignungspreis ausgedrückte Wert an die Stelle der Sache tritt. Dies entspricht dem prak-
tischen Bedürfnis und der Billigkeit. Da es sich bei der Enteignung um eine das ganze
Reich betreffende und allbekannte Maßnahme handelt, ist jeder Eigentümer in der Lage,
die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, daß seine Rechte nicht verkürzt werden. Die-
selben Erwägungen müssen maßgebend sein, soweit die Vorräte zur Zeit der Enteignung
für Hypotheken haften (§ 1121 BGB.). Nach Artt. 52, 53 EGBB. erslreckt sich die
Hypothek auf die Forderung auf den Übereignungspreis (RG. 69, 247ff.); die Haftung
erlischt aber nach Art. 53 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit 5 1124 Abs. 1 BGB. mit der
Einzlehung der Forderung. War die Forderung vor der Einziehung für den Hypotheken-
gläubiger oder einen Dritten gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen, so ist an den
Pfändungsgläubiger zu zahlen. Befand sich das Grundstück zur Zeit der Ernte in Zwangs-
verwaltung und besteht diese noch bei der Enteignung, so ist an den Zwangsverwalter
zu zahlen. Waren die Früchte vor dem Abernten auf dem Halm gepfändet, so crfolgt die
Zahlung, wenn die Pfändung dem Zahlungspflichtigen bekannt ist, in Ermangelung
anderer Vereinbarung an den Eigentümer und den Berechtigten gemeinsam. Im Zweifel,
falls nicht der Pfandgläubiger auch die Pfändung und Uberweisung des Enteignungs-
preises herbeigeführt hat, empfiehlt sich die Hinterlegung (I5 372 ff. BGB.).
2. Uber die entsprechende Anwendung des Art. 53 Abs. 2 EG BGB. auf den Fall
freihändiger Veräußerung s. Bd. 2, 280; zustimmend Lehmann a. a. O. 52.
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1. Oppenheimer-Doru a. a. O. I 81. Die Vorschrift des Abs. 2 bezieht sich nur
auf Streitigkeiten zwischen R## #t. und Kom Verb. aus Getreldelieferungen. Nicht be-
troffen sind Streitigkeiten aus der Anwendung der §8 26 Abs. 2, 28 Abs. 2, 29, 30. Ebenso
sind nicht betroffen Streitigkeiten zwischen RGSt. u nd Kom Verb. aus Mehllieferungen
der RG#t. sowie zwischen R#t. und deren Kommissionären aus Getreidelieferungen.
Zweck der Vorschrift ist, aus praktischen Gründen den ordentlichen Rechtsweg auszu-
schlleßen, auch soweil die Rechtsbeziehungen nach privatrechtlichen Grundsätzen zu ent-
scheiden sind.
2. Oppenheimer-Dorn a. a. O. 1 81. Die R#St. hat für alle ihre privalrecht-
lichen Beziehungen zu den mit ihr in Geschäftsverkehr tretenden Privatpersonen und
Behörden in ihren Geschäftsbedingungen den Rechtsweg ausgeschlossen und Schieds-
gerichte vorgesehen. Für Streitigkeiten mit liefernden Kom Verb. oder Kommissionären
entscheidet das Getreideschiedsgericht. Dieses wird für jeden Sitzungstag aus einer Liste
von 24 Sachverständigen gebildet, die je zur Hälfte von der Landwirtschaftskammer für
dle Provinz Brandenburg und der Handelskammer zu Berlin ernannt sind. Für Streitig-
keiten aus Mehllieferungen entscheidet das Mehlschiedsgericht. Dieses wird für jeden