Reichs-Reisebrotmarken. 127
3. Oppenheimer-Dorn a. a. O. 1 97. Zu d: Die Überwachung der Selbst-
versorger und ihres Mehlverkehrs mit den Lohnmullern ist von größter Wichtigkeit, da
erfahrungsgemäß diese es vielfach mit der Innehaltung der Verbrauchsgrenzen nicht
genau nehmen. Die Überwachungsmaßregeln haben sich auch auf die Selbstversorger zu
erstrecken, bei denen die Enteignung (§§ 32f.) durchgeführt ist, Nachdruck wird ihnen ver-
liehen durch §#§# 57, 58 Abs. 2. Solche Maßnahmen sind z. B. die Ausgabe monatlicher
Mahlkarten (so in Lübeck in der Anm. 1 angeführten Veröffentlichung des Landwirt-
schaftsrats 3. Nachtrag S. 203), von Mahlscheinen (Königsberg, das. S. 141; Württem-
berg, Staatsanzeiger Nr. 108), von Mehl- und Brotbüchern in Elsaß-Lothringen (das.
S. 135).
4. Oppenheimer-Dorn a. a. O. 198. Zue: Diese Bestimmung ist neu. Die
für Brotgetreide und Mehl bestehenden V0O. bezwecken die Regelung und Uberwachung
des gesamten Verkehrs. Die VO. gilt nach # 68 nicht für ausländisches Brotgetreide und
Mehl. Nach der VO. vom 11. September 1915 in der Fassung vom 4. März 1916 gelangr
der größte Teil des eingeführten Brotgetreides und Mehles an die Zentral-Einkaufs-
gesellschaft in Berlin, die dafür sorgt, daß diese Mengen nicht in den freien Verkehr kommen.
Die Z3E#. verzichtet aber auf bestimmte kleine Mengen, die namentlich in den Grenz-
gebieten eingeführt werden. Diese Einfuhr, die immerhin die Volksernährung fördert,
soll nicht ganz unterbunden werden. Auf diese Weise kommt Brotgetreide und Mehl in
den freien Verkehr. Dadurch tritt hier und da eine gewisse Unsicherheit in der Regelung
des Mehlverkehrs ein, unlautere Personen sind geneigt, einheimisches Brotgetreide und
Mehl zur Erzielung unberechtigter Gewinne fälschlich als ausländische Ware in den Ver-
kehr zu bringen. Die R#t. hat deshalb schon durch Rundschreiben vom 11. Februar
1916 an die Kom Verb. angeregt, für ausländisches Brotgetreide und Mehl eine Über-
wachung eintreten zu lassen. Diese Anregung wird durch die neue Bestimmung in einen
Zwang verwandelt. — Ein von der RSt. bekanntgegebenes Muster für Anordnungen
von Kom Verb. betreffend Überwachung des Verkehrs mit Auslandsmehl wird mitge-
teilt. —
Zu 6 R. III Leipz Z. 16 391, Sächs A. 16 231. Die Anordnung über Herstellung
von Einheitsbrot gilt auch für die Herstellung zum Zwecke unentgeltlicher Abgaben.
§ 40.
(zu ogl. Bd. 1, 595; 2, 282).
R. I LeipzZ. 16 458, Sächs A. 16 226. Bestimmungen des Kommunalverbandes
über Herstellung von Einheitsbrot unter Festsetzung von Einheitspreisen lressen nicht
allgemein den Brotverkauf im Bezirk, sondern nur die Herstellung und Ver-
äußerung von Brot aus Mehlvorräten dieses Bezirks; ebenso REG. V Recht
16 18 Nr. 20, 241 Nr. 502.
9 50.
NG. III D33. 16 342, Recht 16 137 Nr. 247. Wenn der §5 37 BRO. (jetzt §+ 50)
den Landeszentralbehörden oder den von ihnen bestimmten höheren Verwaltungsbe-
hörden die Besugnis einräumt, die Art der Regelung nach s§ 34 bis 36 (jetzt 55 47 bis 49)
vorzuschreiben, so sollten sie hiernach nicht selbst unmittelbar an Stelle des Kommunal-
verbandes oder der Gemeinde die für die Bevölkerung verbindlichen Anordnungen treffen.
Vielmehr sollen sie nur die Befugnis haben, mittelbar durch Anweisung an die unteren
Verwaltungsbehörden auf eine bestimmte Art der Regelung hinzuwirken.
2. Anordnung der Reichsgetreidestelle über die Einführung von
Reichs-Reisebrotmarken. Vom 14. September 1916.
[3 o Abs. 2 BrotꝰD.] F8 1. Zur Erleichterung der Brotversorgung im Reiseverkehr gibt
das Direktorium der Reichsgetreidestelle (schwarz-weiß-rote) Reichs-Reisebrotmarken in