Preuß. AusfVorschr. über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916. 131
von Zweifeln, die sich bei der Handhabung dieser Vorschriften ergeben haben, weise ich
darauf hin, daß es Aufgabe der Strafvollstreckungsbehörden ist, die zur Durchführung
der Einzlehung, insbesondere zur Verwertung der eingezogenen Vorräle erforderlichen
Maßnahmen zu treffen. Die Strafverfolgungsbehörden haben bei Einleitung von Er-
mittlungsverfahren, bei denen eine Einziehung in Frage kommt, alsbald zu prüfen, welche
Maßnahmen zum Zwecke der Sicherung der späteren Einziehung (594 StrPO.) geboten sind.
Entsprechendes gilt für die Fälle der Verfallerklärung.
Bei der Verwertung der eingezogenen oder für verfallen erklärten Vorräte sind
die Vorschriften des Bundesrats, die Absatzbeschränkungen aussprechen, zu berücksichtigen,
namentlich soweit bei bestimmten Stellen einen Anspruch auf Lieferung, Anbietung
und dergleichen gewähren. Vielfach werden von diesen Stellen die Vorräte ohne weiteres
übernommen werden, oder sie werden ihnen, falls sie bereits übernommen waren, gegen
Zahlung des Übernahmepreises belassen werden können.
Von Maßnahmen zur Sicherstellung und von der ausgesprochenen Einziehung oder
Verfallerklärung ist diejenige Stelle, der nach den Vorschriften des Bundesrals die Be.
wirtschaftung der betroffenen Vorräte obliegt (Reichsgetreidestelle, Reichskartoffelstelle
usw.), alsbald zu benachrichtigen, damit Zahlung des Ubernahmepreises an den Be-
schuldigten verhltet wird. In einem Falle einer Verfallerklärung gemäß § 11 der Bundes-
ralsverordnung vom 22. Oktober 1915 — REBl. 691 —, in dem die betroffenen Getreide-
vorräte von dem Landrat als dem Kommissionär der Reichsgetreidestelle bereits über-
nommen und verwertet waren, haben die Minister des Innern und der Finanzen ange-
ordnet, daß der Erlös bei Kapitel 30 Titel 1 der Einnahmen (Etat der Justizverwaltung)
zu vereinnahmen sei.
8 60.
(zu vgl. Bd. 1, 598).
Oppenheimer-Dorn a. a. O. 1 115. Die nach F 14 Abs. 1 belieferten Betriebe
und die mit Futterschrot belieferten landwirtschaftlichen Unternehmungen gelangen in
den Besitz von beschlagnahmefreiem Getreide, Mehl oder Schrot. Die Belieferung erfolgt
zur Verwendung der Ware zu bestimmt vorgeschriebenen Zwecken. Bei den Betrieben
im Sinne des § 14 wird von der RsSt. die Verwendung zu dem vorgeschriebenen Zweck
durch Vertragsstrafen gesichert. Es hat sich gezeigt, daß dies nicht genüglt, um unlautere
Elemente davon abzuhalten, das Rohmaterial mit großem Gewinn in den freien Handel
zu bringen. Deshalb wird durch die neue Bestimmung dies Verhalten unter Strafe ge-
stellt. Daneben kann § 58 sowie die Bek. zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen
vom Handel vom 23. September 1915 (REl. 603) in Frage kommen.
Preußische Ausführungsanweisung zur Bekanntmachung über Brot-
getreide und Mehl aus der Ernte 1916. Vom 29. Juni 1916.
( 59 BrotVO. I. Beschlagnahme.
Zu §3 1. Kommunalverbände im Sinne der Verordnung sind die Stadt= und Land-
kreise. Für diese erfolgt die Beschlagnahme. Der Minister des Innern kann örtlich zu-
sammenhängende Kommunalberbände, welche sich zu einem gemeinsamen Versorgungs-
gebiete zusammenschließen und eine gemeinsame Mehl= bzw. Kornverteilungsstelle ein-
richten, allgemein oder hinsichtlich einzelner Befugnisse als einen Kommunalverband
anerkennen. Die rechtlichen Verhältnisse, welche sich aus der Beschlagnahme für den
einzelnen Kreis gegenüber dem Eigentümer der beschlagnahmten Vorräte ergeben, werden
durch solche Anerkennung größerer Kommunalverbände nicht berührt.
Zu §8 3 Abs. 2. Der Landrat, in Stadtkreisen der Gemeindevorstand, kann das Aus-
dreschen anordnen. Die Regierungspräsidenten können mit Zustimmung des Landes-
getreideamts Bestimmungen über Zeit und Art des Ausdreschens sowie über Anzeige
und Feststellung des Druschergebnisses erlassen.
97