132 4. Verwertung der Rohstoffe usw. I. Brotgetreide und Mehl.
Zu § 4. Zuständige Behörde ist der Landrat, in Stadtkreisen der Gemeindevorstand.
Zu § 6 Abs. 1 zu a. Als Angehörige einer Wirtschaft gelten bei land wirtschaftlichen
Belrieben, die im Eigentume einer gemeinnützigen Anstalt (Irrenanstalten, Kranken-
häuser, Waisenhäuser u. dgl.) stehen und mit deren Betriebe verbunden sind, auch das
Personal und die Pfleglinge dieser Anstalt. Auf die Ausführungsbestimmungen zu s 49
wird verwiesen.
Zu b. Saatgut im Sinne der Verordnung ist das zu Saatzwecken benötigte Broi.
getreide.
Zu c. Wegen der Veräußerung von Saatgut wird auf die neuen Bestimmungen
im §& Ca der Verordnung und die nach § 6a Abs. 2 ergehenden Bestimmungen des Reichs-
kanzlers über die Saatkarten und den Verkehr mit Getreide zu Saatzwecken verwiesen.
Zu 8 7. Die Kommunalverbände haben bei der Genehmigung von Veräußerungen
die && 19, 41 der Verordnung zu beachten, nach welchen Brotgetreide und Mehl aus ihrem
Bezirk nur mit Genehmigung der Reichsgetreidestelle entfernt werden darf. Diese kommt
bei größeren als Kommunalverbänden anerkannien gemeinsamen Versorgungsgebieten
bei Veräußerungen innerhalb dieser Gebiete in Fortfall. Die Lieferung an Betriebe
6 14 Abs. 14) ist nur mit Genehmigung der Reichsgetreidestelle gestattet.
Zu § 8. Wird elne dem Landrat oder Gemeindevorstand zugewiesene Entscheidung
angegrifsen, so ist der Regierungspräsident, in Berlin der Oberpräsident, ausschließlich
zuständig. Im übrigen hat über Streitigkeiten in erster Instanz der Londrat, in Stadt.
kreisen der Gemeindevorstand zu entscheiden.
Zu §8 9. In Ziffer 1 ist auch die Verfütterung von beschlagnahmtem Brotgetreide
unter die hohen Strafen der Verordnung gestellt. Beschlagnahmesrei gewordenes Brot-
getreide ist durch die Verordnung über das Verfüttern von Brotgetreide, Mehl und Brot
vom 28. Juni 1915 (RGBl. 381) gegen Verfütterung geschützt. Auf die neuen Strafvor-
schriften gegen unerlaubten Saatguthandel in Ziffer 5 und 6 wird besonders verwiesen.
Sie sind ortsüblich besonders bekanntzugeben.
II. Reichsgetreidestelle.
Zu 8§ 10. Die Reichsgetreidestelle hat ihren Sitz in Berlin W 50, Ranlestr. 1. Ihre
amtlichen Bekanntmachungen erfolgen im Reichs- und Staatsanzeiger. Der gesamte
Schriftverkehr der Kommunalverbände mit der Reichsgetreidestelle geht durch die Hand
des Regierungspräsidenten, in Berlin des Oberpräsidenten, an das Landesgetreideamt
(ogl. Ausführungsbestimmungen zu § 59); ausgenommen ist der rein geschäftliche Verkehr
mit der Geschäftsabteilung (vgl. 3 12), soweit er sich auf die Abnahme und Anlieferung
festgesetzter Getreide- oder Mehlmengen bezieht.
(Anm, zu Satz 1: Gemeint ist die Verwaltungsabteilung. Der Sit der Reichsgetreide-
stelle-Geschäftsabteilung ist Berlin W 50, Kurfürstendamm 237.)° . «
Zu 8 16a. Auf die Verpflichtung der Betriebe, welche Brot oder Mehl verarbeiten
(5 14d), der Reichsgetreidestelle auf Erfordern Auskunft über ihre Betriebsverhällnisse
zu geben, und auf die Strafvorschrift des § 16 a Abs. 2 wird besonders verwiesen.
IIII.. Bewirtschaftung des Brotgetreides.
Zu § 17. Aber die nach § 17 zu erstattenden Anzeigen trifft das Landesgetreibeamt
dle erforderlichen Anordnungen.
Zu § 18 Abs. 1 bleibt der Erlaß besonderer Bestimmungen vorbehalten.
Zu § 20. Kommunalverbände, welche von der in Abs. 1 Satz 2 gegebenen Befugnis-
Gebrauch machen, haben der Reichsgetreidestelle auf deren Verlangen bei der Beschaffung
von Lagerräumen behilflich zu sein (vgl. Ausführungsbestimmungen zu 3 53).
Zu § 21. Der Abs. 1 gibt den Kommunalverbänden die Befugnis, das für sie be-
schlagnahmie Brotgetreide als Eigenhändler zu erwerben. Der Preis für den Ankauf-
und Weiterverkauf und die Höhe der Kommissionsgebühren werden durch besondere Ver-
ordnung geregelt. Ein Kreis, der von der im Abs. 1 gegebenen Befugnis Gebrauch macht,