Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Preuß. Auss Vorschr. über Bxotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916. 133 
übernimmt gegenüber der Reichsgetreidestelle das volle Risiko für die Ware. Zur Ent- 
lastung der Kreise von dieser Verantwortung ist im Abs. 2 die Möglichkeit ihrer Bestellung 
als Kommissionäre ausdrücklich vorgesehen. Den Kreisen, welche es dabei zu belassen 
wünschen, daß der Ankauf durch andere von der Reichsgetreidestelle zu bestellende Kom- 
missionäre erfolgt, ist ein Vorschlagerecht für die Bestellung dieser Kommissionäre gegeben. 
Die Kommunalverbände haben der Reichsgetreidestelle-Geschäftsabtellung unmittel- 
bar bis zum 1. August 1916 anzuzelgen, in welcher Welse sie den Erwerb des Brotgetreides 
für die Reichsgetreldestelle regeln wollen. Gegebenenfalls sind der Reichsgetreidestelle 
zum gleichen Zeitpunkte die als Kommissionäre in Vorschlag gebrachten Personen zu be- 
zeichnen. Abschrift ist den Regierungspräsidenten einzureichen. Diese haben dem Minisler 
des Innern bis zum 10. August 1916 eine Ubersicht über die Regelung der Kornbeschaffung 
innerhalb ihres Bezirks, nach Kreisen geordnet, einzureichen. 
Zu § 22. Bel unzureichender Ablieferung kann die Reichsgetreidestelle mit der Be- 
stellung von Kommissionären selbständig vorgehen. 
Zu § 23. Der Handel im Sinne des # 23 umfaßt auch Genossenschaften. Die tun- 
lichste Beteiligung der im Getreidehandel tätigen Personen ist sachlich zweckmäßig und 
wirtschaftlich erwünscht; ihre Heranziehung, sei es als Kommissionär, Agent oder Lager- 
halter, wird die Beschaffung von Säcken wesentlich erleichtern. 
Zu § 25. Nähere Anordnung erfolgt durch das Landesgetreideamt. 
Zu 8 26. Für die Anzeigepflicht der Kommunalverbände ist der Erlaß des Ministers 
des Innern vom 4. Juli 1916 — V. 14 757 — maßgebend. Die Entscheidung über die 
Gestattung der Selbstwirtschaft wird den Kommunalverbänden durch die Hand des Re- 
gierungspräsidenten mitgeteilk. 
Selbstwirtschaftende Kommunalverbände, welche auf einen Zuschuß der Reichs- 
getreidestelle angewiesen sind, müssen diesen Zuschuß in Mehl zu dem von der Reichs- 
getreidestelle festgesetzten Termin abnehmen. Der Regierungspräsident hat gemäß Ab- 
satz 3 die Selbstwirtschaft der Kommunalverbände eingehend zu überwachen, insbesondere 
nach der im § 26 Abs. 1, 5 27 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 bezeichneten Richtung. Auf pünktliche 
Ablieferung der von der Reichsgetreidestelle sestgesetzten Mengen ist besonderes Gewicht 
zu legen. Anträge auf Entziehung der Selbstwirtschaft sind an den Minister des Innern 
zu richten. . 
Zu§28.ZweckderVerordnuitgisi,dieBrotkoknvetforgungdesdeutschenVolkes 
an jedem Orte und zu jeder Zeit sicherzustellen. Sollte zu diesem Zwecke vorübergehend 
eine Anforderung nach § 28 Abs. 2 notwendig sein, so wird ihre unweigerliche Erfüllung 
den Kommunalverbänden zur besonderen Pflicht gemacht. 
Zu § 30. Fristen und Vordrucke gibt die Reichsgetreidestelle bekannt. 
Zu 8 31. Die Anordnung erläßt der Landrat, in Stadtkreisen der Gemeindevor- 
stand. Wird die Enteignung für den Kommunalvberband beantragt, so entscheidet der Re- 
gierungspräsident, in Verlin der Oberpräsident. 
Zu 8 35. Auch nach dem Verkauf oder der Enteignung ist der Besitzer zur Verwah- 
rung und pfleglichen Behandlung der Vorräte verpflichtet und dafür haftbar. Zuwider- 
handlungen werden nach # 37 bestrast. 
IV. Ausmahlen und Mahlverkehr. 
Zu § 38 Abs. 2. Zuständig ist der Landrat, in Stadtkreisen der Gemeindevorstand. 
Zu 8 39. Die Aufsichtsbehörden haben die Durchführung der Vorschrift, daß das 
jeweils zur Verfügung des Kommunalverbandes stehende Mehl den Mehlbedarf von 
2 Monaten nicht übersteigen darf, besonders zu überwachen. Auf §5 26 Abs. 3 wird ver- 
wiesen. Durch die Ausmahlung von Grieß darf die Brotversorgung der Bevölkerung nicht 
beeinträchtigt werden. 
Zu § 40. Höhere Verwaltungsbehörden, welche Mahllöhne festsetzen wollen, haben 
sich zuvor mit dem Landesgetreideamt in Ve. bindung zu setzen.
	        
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