Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

138 4. Verwertung der Rohstoffe usw. I. Brotgetreide und Mehl. 
Eisenbahnstation: ......... .. .. .... . . . . . . .. . . . ... „ist berechtigt, .... ... ..... . ... , 
inWortem............................. Zentner Roggen Weizen Spelz (Dinkel, 
Fesen) Emer Einkorn Wintergerste zum Weiterverkaufe zu Saatzwecken gegen anderweite 
Saatkarte aufzukaufen und nach selinem Betriebsort (falls Beförderung mit der Eisenbahn 
stattfinden soll, nach oben genannter Eisenbahnstation) senden zu lassen. 
(Ort der Ausstellung;:;;: 
(Falls der Kommunalverband die 
Stempele 
. . . . ., den 
(Falls der Kommunalverband die 
Karte selbst ausstellt:) des Ausstellung der Karte einer anderen 
empfangeuden Stelle übertragen hat:) 
Der ausstellende Kommunalverband ##na= Für den ausstellenden Kommunal- 
(Unterschrift) « verband 
(Unterschrift) 
Anmerkung: Karten ohne Stempel des empfangenden Kommunalverbandes sind 
ungültig. 
Nicht Zutreffendes ist zu durchstreichen. 
  
[Rückseite! 
(Bei Versendung des angekauften Ge- 
treides mit der Bahn:) 
Von 
· e eeerettseeesseeeere e eolode odrreroeel 892 
find der hiesigen Eisenbahnstatioun 
in Wwrlen:: 
  
—————.———————————.—.————Q— 
(Wenn die Eisenbahn zur Beförderung 
nicht benutzt wird:) 
Von 
in 
Kommunalverboad:::: .... . . .. 
sind mir auf Grund umstehender Saatkarte 
in Wortten 
——.——.—————————.——————————.——.————————————————.—.——————————.—.———————————————.—.—.——— 
· eelHeleeeeeeesevoeeloüolro n osee oöbeelr 
EEEEEEEEEIEEEIIEIEMEIEEIIEHIELIEIEIIEIEIEIEIIEIEIEEIEIIIIIIE 
EEEIEIEIIIEIIIIELLIIeItItIIIee(TTIIIL 
Ort: 
.. ünierschriji . . . . ... 
Nicht Zutreffendes ist zu durchstreichen. 
  
5. Ausmahlen von Brotgetreide. 
Bek. über das Auemahlen von Brotgetreide. Vom 28. Juni 1915. 
(RGBl. 379.) 
Wortlaut und preuß. AusfAnweisung in Bd. 1, 616. 
Begründung. (D. N. V 41.) 
Wenn die Getreidevorräte in bestimmiter Weise für die volksernährung bewirt- 
schaftet werden sollen, sind Dorschriften über das Ausmahlverhältnis unentbebrlich. 
Die auf Grund des § 3 des sog. Erm G. ergangene Zef. v. 28. Juni lo15 (RGBl. 320) 
hat daher im wesentlichen die alte Derordnung übernommen. Obschon eine Herab- 
setzung des Ausmahlverhältnisses von 82 auf 75 v. B. sowohl im Interesse der Dolks- 
ernährung zur Herstellung eines besseren Mehles, wie im Interesse der Viebernährung 
durch reichlicheren Kleieentfall von vornherein in Aussicht genommen war, hat der 
Bundesrat doch gealaubt, zunächst an den alten Ausmahlsätzen festhalten zu müssen, 
bis ein statistischer Uberblick über das Ernteergebnis die Wirkung einer Anderung zu 
übersehen ermöglicht. Dabei ist der Reichsgetreidestelle die Befugnis gegeben worden, 
die Sätze entsprechend dem Ausfall der Vorratsermittlung zu ändern. Im übhrigen 
sind die Dorschriften der alten Derordnung übernommen worden, nur ist die Dorschrift
	        
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