142 4. Verwertung der Rohstoffe usw. I. Brotgetreide und Mehl.
Rostock 220 Mark
Saarbrühken 230 „
Schwerin . W. 220 „
Stettin.n.. . .... 220 „
Straßburg . 666. 230 „
Stuttgart... ..... 230 „
Zwickcaun:n:n 225 „
Nach dem 31. März 1917 ermäßigen sich die Höchstpreise um 15 Mark.
§ 2. Der Höchstpreis für die Tonne inländischen Weizens ist 40 Mark höher als
der Höchstpreis für die Tonne Roggen. Spelz (Dinkel, Fesen) sowie Emer und Einkorn
gelten als Weizen im Sinne dieser Verordnung.
§ 3. In den im & 1 nicht genannten Orten (Nebenorten) ist der Höchstpreis gleich
dem des nächstgelegenen, im &+ 1 genannten Ortes (Hauptort).
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten höheren Verwaltungs-
behörden können einen niedrigeren Höchstpreis festsetzen. Ist für die Prelsbildung eines
Nebenorts ein anderer als der nächstgelegene Hauport bestimmt, so können diese Behörden
den Höchstpreis bis zu dem für diesen Hauptort festgesetzten Höchstpreis hinaufsetzen.
Liegt dieser Hauptort in einem anderen Bundesstaate, so ist die Zustimmung des Reichs-
kanzlers erforderlich.
§ 4. Die Hoöchstpreise gelten nicht bei Verkäufen von Wintersaatgetreide, so weit
dieses bis zum 15. Januar 1917 zu liefern ist, und von Sommersaatgetreide, so weit dieses
bis zum 15. Mai 1917 zu liefern ist, wenn die Vorschriften des § 6a der Bekanntmachung
über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 vom 29. Juni 1916 (RBl. 613) und
die dazu vom Reichskanzler erlassenen näheren Bestimmungen eingehalten werden.
Als Saatgetreide im Sinne dieser Vorschrift gilt Saatgetreide, das in anerkannten
Saatgutwirtschaften oder in solchen Betrieben gezogen ist, die sich in den Jahren 1913
und 1914 nachweislich mit dem Verkaufe von Saatgetreide befaßt haben.
§ b. Die Reichsgetreidestelle kann für Roggen und Weizen aus der Ernte 1916,
der bis einschließlich 15. Dezember 1916 ausgedroschen geliefert wird, Druschprämien
bis zum Höchstbetrage von 20 Mark für die Tonne bezahlen. Macht die Reichsgetreldestelle
von dieser Ermächtigung Gebrauch, so können auch die selbstwirtschaftenden Kommunal-
verbände Druschprämien in gleicher Höhe bezahlen.
§ 6. Die Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihweise Uberlassung
der Säcke daif eine Sackleihgebühr bis zu zehn Pfeunig für den Doppelzentner berechnet
werden. Werden dle Säcke nicht binnen drei Wochen nach der Lieferung zurückgegeben,
so darf die Leihgeb#shr dann um fünfundzwanzig Pfennig für die Woche bis zum Hoöchst-
betrage von zwei Mark fünfzig Pfennig erhöht werden. Angefangene Wochen sind voll
zu betechnen. Werden die Säcke mitverkauft, so darf der Preis für den Sack nicht mehr
als eine Mark und für den Sack, der fünfundsiebzig Kilogramm oder mehr hält, nicht mehr
als eine Mark sechzig Pfennig betragen. Werden Leihsäcke nicht zurückgegeben, so gilt
der Höchstbetrag der Leihgebühr als verfallen. Außerdem ist für den Verlust der Säcke
eine Entschädigung zu zahlen, die den Sackhöchstpreis nicht übersteigen darf. Bei Rück-
kauf der Säcke darf der Unterschied zwischen dem Verkaufs- und dem Rückkaufspreise
den Satz der Sackleihgebühr nicht überstcigen.
Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang; wird der Kaufpreis gestundet,
so dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont zugeschlagen
werden.
Die Hoöchstpreise schließen die Beförderungskosten ein, die der Verkäufer vertraglich
übernommen hat. Der Verkäufer hat auf jeden Fall die Kosten der Beförderung bis zur
Berladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird,
sowie die Kosten des Einladens daselbst zu tragen. Stellt der Verkäufer Säcke nur bis zu
dieser Verladestelle zur Berfügung, so darf hlerfür eine Leihgebühr nicht berechnet werden.