Höchstpreise für Brotgetreide. 143
§ 7. Beim Unmsatz des Brotgetreides durch den Handel dürsen dem Hoöchstpreis
Beträge zugeschlagen werden, die insgesamt vier Mark für die Tonne nicht übersteigen
dürfen. Dieser Zuschlag umfaßt insbesondere Kommissions-, Vermittlungs- und ähnliche
Gebühren sowie alle Arten von Aufwendungen; er umfaßt nicht die Auslagen für Säcke
und für die Fracht von dem Abnahmcorte sowie die durch Zusammenstellung kleinerer
Lieferungen zu Sammelladungen nachweislich entstandenen Vorfrachtkosten. Abnahme-
ort im Sinne dieser Verordnung ist der Ort, bis zu welchem der Verkäufer die Kosten der
Beförderung trägt.
Die Kommunalverbände und die Reichsgetreidestelle dürfen beim Einkauf den Zu-
schlag bis auf sechs Mark, die Kommunalverbände in Fällen besonderen Bedürfnisses mit
Genehmigung der Reichsgetreidestelle den Zuschlag bis auf neun Mark erhöhen.
§5 8. Die Kommunalverbände und die Reichsgetreidestelle sind beim Weiterverkauf
an die Vorschriften dieser Verordnung mit der Maßgabe gebunden, daß sie
a) den von ihnen nach § 7 gezahlten Zuschlag, mindestens aber sechs Mark, an-
rechnen dürfen,
b) für Getreide, das sie bis einschließlich 15. April 1917 liefern, den bis zum 31.
März 1917 geltenden Höchstpreis anrechnen dürfen, soweit sie selbst beim Er-
werbe des Getreides diesen Höchstpreis bezahlen mußten,
xc) die von ihnen nach § 5 gezahlte Druschprämie anrechnen dürfen, soweit die Liefe-
rung binnen 15 Tagen nach Ablauf der Frist erfolgt, lnnerhalb deren die Drusch-
prämie zu zahlen war und sie selbst diese Prämien bezahlen mußten.
Die Kommunalverbände und die Reichsgetreidestelle sind bei Abgabe von Brot-
getreide zu Saatzwecken an die Höchstpreise nicht gebunden.
Die Reichsgetreidestelle ist bei Belieferung der Betrlebe nach § 14 Abs. 1d der Ver-
ordnung über den Verkehr, mit Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 vom 29. Juni
1916 (Rl. 613) an die Höchstpreise nicht gebunden.
§ 9. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrase bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer die in dieser Verordnung festgesetzten Preise überschreitet;
2. wer einen andern zum Abschluß eines Vertrags auffordert, durch den die Preise
sberschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet.
§ 10. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (1. 8.] in Kraft.
Literatur.
Oppenheimer-Dorn, Die Bundesratsverordnungen über Brolgetreide usw.
Bd. 1, 128 ff.
81.
1. Oppenheimer-Dorn a. a. O. 1130. Maßgebend für die Preisbemessung ist
der Ort, bis zu welchem der Verkäufer die Kosten der Beförderung trägt (5 7 Abs. 1 Satz 3),
und die Zeit, in der die Lieferung erfolgt. Hinsichtlich des Ortes ist zu beachten, daß der
Verkäufer nicht etwa frei in der Bestimmung darüber ist, wohin er auf eigene Kosten das
Getreide verladen will. Daran hindert ihn die Beschlagnahme nach §& 1 Brot V. und die
Vorschrift des § 2 Brot V. In der Praxis gilt der Grundsatz, daß das Getreide nach dem
Höchstpreis der Verladestelle des Erzeugungsortes bezahlt wird. Bezüglich der Zeit ist
zu bemerken, daß nach dem Sinn und Zweck der VO. es auf die Lieferzeit ankommen muß.
Das deutet der Wortlaut der # 4, 5, 8 deutlich an. Die Absicht des Gesetzgebers würde
durchkreuzt werden, wenn z. B. ein Getreidebesitzer vor dem 1. April 1917 Getreide zum
Höchstpreis des Tages des Vertragsabschlusses auf Lieferung in einer Zeit, zu der der nach
l 1 Abs. 2 ermäßigte Höchstpreis gilt, verkaufen dürfte. Bgl. auch RE. JW. 16 915.
2. R. II, Recht 16 195 Nr. 2). Die für Roggen (Brotkorn) festgesetzten Höchslpreise
(Bek. v. 19. Dez. 1914) treffen alles Brotkorn, das zu dieser Getreideart gehört, ohne
Rücksicht darauf, ob die Beschaffenheit desselben im Einzelfall zur Brotbereitung genügt
und ob es demgemäß auch den erhöhten Verkehrsbeschränkungen (Beschlagnahme nach