144 4. Verwertung der Rohstosse usw. I. Brotgetreide und Mehl.
der Bek. v. 25. Januar 1915) unterworfen geblieben ist. Daher trifft die Höchstpreisfest-
setzung einen Roggen, der zwar infolge Brandbeschädigung nicht zur Brotbereitung ver-
wendbar ist, aber zur Herstellung eines Kaffeersatzes oder zur Gewinnung von Spiritus
verkauft wurde; denn auch insoweit kommen Gegenslände des täglichen Bedarfs, Er-
nährungs., Heiz- und Leuchtstofse in Betracht (§ 1 Höchstpr G.). Der Handel darf nicht
die Möglichkeit finden, untauglich gewordene oder gemachte Brolfrucht durch beliebige
oder gar erhöhle Preisbildung anderen Verwendungszwecken zuzuführen.
83.
1. Oppenheimer-Dorn a. a. O. 1 132. Nicht auf die Luftlinie, sondern auf dle
bei der Frachtberechnung maßgebende Eisenbahnentfernung oder auf die Wegeentfernung
kommt es an. Bee gleicher Entfernung gllt der höhere Höchstpreis.
2. Oppenheimer-Do#n a. a., O. 1 133. Die Druschprämien bilden keinen Bestand-
teil der Höchstpreise.
3. Oppenheimer-Dorn a. a. O. I 133. Die# GSt. braucht weder der Höhe noch
der Zeitdauer nach die ihr erteilte Befugnis auszunutzen. Sie ist berechtigt, geringere
Druschprämien für kürzere Zeit festzusetzen. Maßgebend für die Zahlung der Prämie
ist nicht die Zeit des Dreschens, sondern die Zeit der Ablieferung, d. i. der Zeitpunkt, in
dem das Getreide für den Empfänger auf der Eisenbahn oder zu Schiff verladen wird,
oder in dem es bei Fuhrenanlieferung am Lager angeliefert wird. Darau#s, ob etwa der
Besitzer durch unverschuldete Zufälligkeiten (Waggonmangel oder dgl.) an rechtzeitiger
Ablieferung des frühzeitig gedroschenen Getreides behindert wurde, kommt es nicht an.
4. Oppenheimer-Dorn a. a. O. 1 133. Die Vorschrift des Satz 2 darf nicht dahln
verstanden werden, daß selbstliesernde Kom Verbände (5 21 Abs. 1 Brot V.) Getreide, das
sie gegen Druschprämien an die RESt. liefern, ohne Druschprämie von den Besitzern
erwerben. Nach dem Charakter der Druschprämie darf sie keinen Gewinn für den als
Zwischenhändler aufstretenden Kommunalverband bilden. Selbstlieferer müssen also
für ihr Einkaufsgeschäft, soweit sie für die RG#t. kaufen, auch ihrerseits die Druschprämien
bezahlen.
6. .
1. Oppenheimer-Dorn a.a. O. 1135. In den Fällen, in denen der Verkäufer das
Getreide statt an einer Verladestelle mittels Fuhre bei einer Mühle abliefert, ist an sich
freie Vereinbarung über den Fuhrlohn möglich. Nach dem Sinne der BO. wird man aber,
falls die Fuhrkosten nicht höher sind, wie bei der Veförderung an die Verladestelle, für
dle Frage der Beförderungskosten und der Sackleihgebühren die Mühle wie die Verlade-
stelle zu behandeln haben (vgl. RG. IV, Recht 16 397 Nr. 720).
2. Oppenheimer-Dorn a. a. O. I 136. Alle Preise dieses Paragraphen ebenso
wie der Zinssatz des Abs. 2 sind Höchstpreise, die nicht überschritten werden dürfen; ver-
tragliche Verein barung geringerer Sätze ist möglich.
§ r.
Oppenheimer-Dorn a. a. O. 1 136. Als „Handel“ kommt nur noch der Kom-
missionshandel für die RGSt. und den Kom Verb. in Betracht. Die Fassung, insbesondere
auch die Unterscheidung zwischen dem Handelszuschlag im allgemeinen im Abs. 1 und
den Zuschlägen, die die KV.e und die R#St. nach Abs. 2 zahlen dürfen, rührt noch aus
den früheren VOen. her.
8 8.
Oppenheimer-Dorn a. a. O. 1 138. Die neuen Bestimmungen des Abs. lb und e
schützen die selbstliefernden Kom Verbde. vor Verlusten, die dadurch entstehen könnten, daß
sie in den letzten Tagen vor dem 1. April 1917 Getreide zum Höchstpreis zur Weitergabe
an die RE#St. oder einen anderen Kom Verb. gekauft haben und den Weiterverkauf erst
nach dem 31. März 1917 bewerkstelligen können (vgl. § 1 Abs. 2); oder daß sie am
Schluß einer Periode, für die nach § 5 Druschprämien zu zahlen waren, einkauften, und