Höchstpreis für Weizengrieß. 145
rss nach Ablauf dieser Periode die Weiterlieferung vornehmen können. Den selbst
ausgewendeten höheren Preis erhalten sie auch von ihren Käufern, soweit innerhalb der im
Text erwähnten Fristen an diese abgeliefert wird. Auf den Zeitpunkt der Lieferung,
nicht auf den des Kausvertrages kommt es an. Erfolgt aus irgendwelchem Grunde
die Weiterlieferung erst nach Ablauf dieser Fristen, so darf nur der dann geltende Höchst-
preis berechnet werden.
§9.
Oppenheimer-Dorn a. a. O. 1 129. In sormeller Hinsicht unterscheidet sich die
neue Verordnung von den früheren dadurch, daß diese sämtlich vom Bundesrat auf Grund
des § 5 G. über Höchstpreise vom 4. August 1914 erlassen wurden, während jene vom
Reichskanzler auf Grund der VO. vom 22. Mai 1916 (ReEBl. 401, abgedruckt S. 179) er-
lassen ist. Da hiernach die Strafbestimmungen des & 6 Höchstpr G. nicht auf die Bestim.
mungen der neuen VO. angewandt werden können, sind im § 9 besondere Strafbestim-
mungen vorgesehen. Dadurch sind die Höchstpreise jetzt im Gegensatz zu früher zu Be-
standteilen des Strafgesetzes geworden. Ein Irrtum über sie ist ein für den Strafrichter
unbcachtlicher Irrtum über das Strafgesetz.
b) Bek. über einen Höchstpreis für Weizengrieß. Bom 2. Aovember
1916. (RE#l. 1241.)
1#K. Volksen M. 22. 5. 10.] 8 1. Der Preis für Weizengrieß darf beim Verkauf an
den Verbraucher 56 Pfennig für das Kilogramm nicht übersleigen.
§2. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark
oder mit einer dieser Strafen wird beslraft:
1. wer den im §& 1 bestimmten Preis überschreitet;
2. wer einen andern zum Abschluß eines Vertrags auffordert, durch den der Preis
(& 1) überschritten wird, oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet.
Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung be-
zieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen werden.
§ 3. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung
zulassen.
§s 4. Diese Verordnung tritt am 20. Nevember 1916 in Kraft.
7. Bereitung von Backware.
Vorbemerkung.
a) Die Bek. vom 5. Jan. 1915 i. Fassg. v. 31. März 1915 ist nebst Begründung ab-
gedruckt in Bd. 1, 625 ff. (Erläuter, dort und in Bd. 2, 284). Sie wurde geändert durch b)
die Bek. gegen das Fetten von Brotlaiben vom 1. Mal 1916 (Rl. 348) und ferner durch
die Bek. v. 26. Mai 1916 (Roehl. 411). Auf Grund der Ermächtigung in Art. 2 dieser Bek.
hat der RK. den Wortlaut der Bek., wie er sich aus diesen Anderungen ergab, neu be-
kannt gemacht (d). Auf der Bek. b beruht § 11 Abs. 2 n. Fassg. Die übrigen Anderungen
beruhen auf der Bek. c. Schließlich sind in die neu bekannt gemachten VO. die Sätze
2, 3 des & 11 Abs. 1 neu eingestellt durch die BRBek. vom 28. Sepl. 16 Rl. 1084,
i. Kr. seit 4. Okt. 16.--)
4) Bek. über die Bereitung von Backware. Vom 26. Mai 1916.
(RGBl. 413) mit der Anderung v. 28. September 1916 (REl. 1084,
i. Kr. seit 4. Obt. 1916.)
§ 1. Als Roggenbrot im Sinne dieser Verordnung gilt jede Backware mit Ausnahme
des Kuchens, zu deren Vereilung mehr als dreißig Gewichtstelle Roggenmehl auf siebzig
Gewichtsteile an anderen Mehlen oder mehlarligen Stossen verwendet werden.
*) Weitere ÄAuderung v. 18. Januar 1917 (RGl. 68) im Nachtrag.
Kriegsbuch. Bd. 4. 10