Bereitung von Backware. 147
den wirtschaftlichen Bedürfnisses mit der Maßgabe anders festsetzen, daß die Arbeit nur
in ländlichen Verhällulssen vor sechs Uhr morgens beginnen darf. Sie können in Nol-
fällen oder im öffentliche Interessen, insbesondere zur Befriedigung plötzlich auftretenden
Bedarfs der Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung, Ausnahmen zulassen.
Die Landeszentralbehörden können das Bereiten von Kuchen auf bestimmte Wochen-
tage beschränken.
§ 10. Roggenbrot von mehr als fünfzig Gramm Gewicht darf erst vierundzwanzig
Stunden nach Beendigung des Backens aus den Bäckereien und Konditoreien, auch wenn.
diese nur einen Nebenbetrieb darstellen, abgegeben werden.
§ 11. Die Verwendung von backsähigem Mehl als Streumehl zur Isolierung des
Teiges ist in Bäckereien und Konditoreien, auch wenn diese nur einen Nebenbetrieb dar-
stellen, verbolen. [Sätze 2, 3 Zus. 28. 9.] Nur technisch reines Holzmehl, Strohmehl oder
Spelzmehl, ohne mineralische Zusätze, darf als Streumehl perwendet werden. Als Wirk-
mehl zum Aufarbeiten des Teiges darf nur backfähiges Mehl verwendet werden.
Es ist ferner verboten, in gewerblichen Betrieben Brotlaibe vor dem Ausbacken
mit Fett zu bestreichen. Als Fett im Sinne dieser Vorschrift gelten tierische und pflanz-
liche Ole und Fette aller Art.
§ 12. Diese Vorschriften gelten auch, wenn der Teig von einem anderen als dem
Hersteller ausgebacken wird sowie wenn VBackware von Konsumentenvereinigungen für
ihre Mitglieder bereitet wird.
§ 13. Die Beamten der Polizei und die von der Polizei beauftragten Sachver-
ständigen sind befugt, in die Räume, in denen Backware bereitet, aufbewahrt, feilgehalten
oder verpackt wird, jederzeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, Geschäfts-
aufzeichnungen einzusehen, auch nach ihrer Auswahl Proben zum Zwecke der Unter-
suchung gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen.
§ 14. Die Unternehmer von Betrieben, in denen Backware hergestellt oder gelagert
wird, sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtel,
den Beamten der Polizei und den Sachverständigen Auskunft über das Verfahren bei
Herstellung der Erzeugnisse, über den Umsang des Betriebs und üuber die zur Verarbeitung
gelangenden Stoffe, insbesondere auch über deren Menge und Herkunft, zu erteilen.
s 15. Die Sachpverständigen sind, vorbehaltlich der diensllichen Berichterstallung
und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und Ge-
schäftsverhältnisse, welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegen-
heit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts= und Betriebs-
geheimnisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen.
§ 16. Bäcker, Konditoren und Verkäufer von Backware haben einen Abdruck dieser
Verordnung in ihren Verkaufs- und Betriebsräumen auszuhängen.
§ 17. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung
dieser Verordnung.
8 18. Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis
zu drei Monaten wird bestraft:
1. wer den Vorschriften der §#2, 3, 5, 8, 9, 10, 11, 16 oder den auf Grund der
z&é 35), 7, 9 erlassenen Beslimmungen zuwiderhandelt;
2. wer wissentlich Backware, die den Vorschristen der & 2, 3, 5, 8 oder den auf
Grund der ## 7, 9 erlassenen Bestimmungen zuwider bereitet ist, verkauft, feil-
hält oder sonst in den Verkehr bringt;
3. wer den Vorschriften des § 15 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder
der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts= oder Betriebsgeheimnissen sich
nicht enthält;
4. wer den nach & 17 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
In dem Falle der Nr. 3 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Unternehmers ein.
§ 19. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft:
)) Bufsa# v. 18. 1. 17 („5°) im Nachtrag.
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