Metadata: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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tage unverändert angenommen worden sind. Für die erste Ansicht 
spricht, dass die Verfassung des norddeutschen Bundes die nun- 
mehr in Art. 7 Abs. 1 Ziff. 1 R.-V. dem Bundesrate ausdrücklich 
statuierten Rechte noch nicht in der Allgemeinheit der jetzigen 
Fassung ausdrücklich aufstellte, sondern nur in der Beschränkung 
auf „die dem Reichstage vorzulegenden oder von demselben 
angenommenen unter die Bestimmung des Art. 35 fallenden ge- 
setzlichen Anordnungen einschliesslich der Handels- und Schiff- 
fahrtsverträge“ (Nordd. B.-V. Art. 37 Abs. 1 Ziff. 1); hätte die 
zuerst in den Versailler Verträgen vorgenommene Verallgemeinerung 
der Bestimmungen dieses Artikels der norddeutschen Bundesverfas- 
sungeine Aenderung desbisherigen Rechtszustandes bewirken sollen, 
so wäre anzunehmen, dass dies damals besonders hervorgehoben 
worden wäre; dies ist indes nicht geschehen, und so könnte man 
zu dem Schlusse geneigt sein, das durch eine ausdrückliche Er- 
klärung des Bundeskommissars v. SavIenY? für den ursprüng- 
lichen Gedankengang der norddeutschen Bundesverfassung bestätigte 
Prinzip, dass Bundesrat und Reichstag „die beiden gleichberech- 
tigten Faktoren für die Reichsgesetzgebung“ sein sollten, sei nach 
Jeder Richtung hin im geltenden Reichsstaatsrecht verwirklicht. 
Nichtsdestoweniger trifft die entgegengesetzte Ansicht das Richtige. 
Wenn das durch v. Savıany proklamierte Prinzip überhaupt jemals 
allgemeine Anerkennung genossen hat, so ist es doch wenigstens 
im Laufe der Entwicklung allgemein aufgegeben, natürlich nicht 
in der Weise, dassrechtlich einer der beiden gesetzgebenden Faktoren 
des Reiches etwas von seinem Anspruch verloren hätte, dass kein 
Gesetz ohne oder gar gegen seinen Willen erlassen werde, viel- 
mehr in der Weise, dass praktisch die Stellung des einen der 
des andern überlegen geworden ist (Näh. hierzu unten). Es ent- 
spricht der Anschauung des in seinem weit überwiegenden Teile 
nicht nur monarchisch regierten, sondern auch monarchisch ge- 
87 Sten. Ber. des konst. Reichstages S. 665.
	        
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