Bereitung von Backware. 149
3. RMil G. I, DJZZ. 16 635. Vollendetes Vergehen gegen §#& 5, 18 Nr. 1 VO. liegt
vor, wenn vorschriftswidrig gemischter Teig in den Garständer gelegt wird, um ihn nach-
her zu backen.
4. Leipz3. 16 1264 (Breslau), Recht 16 545 N 1012. Das Herausnehmen der
Backware aus dem Ofen gehört noch zum „Bereiten“ des Brotes.
5. Leipz Z. 16 484 (Breslau). Reinigen und Heizen der Osen fallen als bloße Vor-
bereitungshandlungen nicht unter das Verbot. AM. Oppenheimer-Dorn a. a. O. 1192.
6. Leipz Z. 16 828 (Düsseldorf). Die Fahrlässigkeit der Angekl. könnte nur darin
liegen, daß sie um 5 Uhr der Versicherung des Gehllfen, er werde bis 7 Uhr mit dem
Backen fertig sein, noch mit dem Backen beginnen ließ. War das Brot um 7 Uhr gebacken,
so mußte es noch aus dem Ofen gezogen werden, da es sonst verbraunt und verdorben
wäre. Daß der Bäcker in einem solchen Fall das Brot im Ofen verbrennen lassen müsse,
nur um nicht nach 7 Uhr eine geringe Arbeit zu verrichten, die allerdings zur Brotberei-
tung gehört, kann nicht der Sinn der VO. sein, da damit eine Vergeudung von Nähr-
stoffen Vorschub geleistet würde. Hätte daher die Angekl. ihren Gehilfen auch fortwährend
beaufsichtigt, so hätten sie ihm nicht verbieten dürfen, das Brot nach 7 Uhr noch aus dem
Ofen zu ziehen.
§ 17.
In Preußen sind durch Vfg. v. 2. Sept. 16 (HMBl. 309) die Regierungspräsidenten
und der Polizeipräsident in Berlin ermächtigt, die in § 3 Abs. 2 und § 5 Abs. 4 BackVO.
bezeichnete Ausnahme selbständig zuzulassen.
e) Verordnung über die Bereitung von Backware. Vom 20. Juni 1916.
(Rösl. 540.)
RK. 8 8 Vollsern . 22. b. 161 § 1. Zur Bereilung von Roggenbrot kann an Stelle
von Kartossel auch Weizenschrot in derselben Menge wie Kartoffelflocken verwendet
werden (§ 5 Abs. 2, 5 der Bekanntmachung über die Bereltung von Backware in der Fas-
sung vom 26. Mai 1916 — RGBl. 413 —).
§ 2. Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung 121. 6.] in Kraft. Der
Reichskanzler bestlmmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Hier zu:
Preußischer Erlaß. Vom 8. Januar 1915. (HMl. 16.)
I. Um die unbedingt notwendige sparsamere Behandlung unserer Getreidevor-
räte herbeizuführen, hat der Bundesrat am 5. d. M. neben einer Verordnung über das
Ausmahlen von Brotgetreide und einer Verordnung über das Verfüttern von Brotge-
treide, Mehl und Brot eine Verordnung über die Bereitung von Backware erlassen. Diese
ist durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 5. d. M. auf S. 8 des Reichsgesetz-
blatts veröffentlicht und tritt am 15. d. M. in Kraft. Da ihre Bestimmungen in die Ge-
wohnheilen des Bäckerhandwerks und der Bevölkerung tief einschneiden, auf ihre gewissen-
hafte Durchführung aber großes Gewicht gelegt werden muß, ersuche ich Sie, mit allen
Mitteln dahin zu streben, daß sie möglichst bald allgemein bekannt werden. Insbeson-
dere werden zu diesem Zwecke die Tageszeitungen zu veranlassen sein, den vollen Wort-
laut abzudrucken. Die Bäcker, Konditoren und Verkäufer von Backware sind außerdem
anzuhalten, gemäß § 16 der Bekanntmachung deren Abdruck spätestens am 15. d. M. in
ihren Verkaufs-- und Betriebsräumen auszuhängen. Solche Abdrucke können von Carl
Heymanns Verlag in Berlin W 8, Mauerstr. 44, zu billigem Preise bezogen werden.
II. Außerdem ist es erforderlich, die Durchsührung der neuen Bestimmungen von
vornherein durch die Ortspolizelbehörden scharf überwachen zu lassen. Dabei ist darauf
Bedacht zu nehmen, daß in größeren Gemeinden, soweit erforderlich, zur Unterstützung
der Pollzeibeamten besondere Sachverständige gemäß § 13 der Bekanntmachung heran-
gezogen werden. Es wird sich empfehlen, bei ihrer Bestellung die Hilfe der Handwerks-
kammer in Anspruch zu nehmen.