Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Bereitung von Kuchen. 153 
Im Sinne der Bekanntmachung sind zu verstehen 
unter „Eiern“: frische Eier sowie Eier, die durch Aufbewahrung in Kalkwasser, 
Wasserglaslösung, Garantollösung oder dgl. oder in Kühlhäusern oder durch Ver- 
packung in Asche, Korn, Papier, Stroh oder dal. haltbar gemacht sind; 
unter „Eierkonserven": flüssiges, durch Kochsalz oder sonstige Zusätze haltbar 
gemachtes Eigelb und Eiweiß sowic eingetrocknetes Eigelb und Eiweiß (auch „künst- 
liches“ Eiweiß, Trockeneiweiß oder Eialbumin genannt); 
unter „Eiweiß“": Eiweiß jeder Art, also auch Trockeneiweiß u. dgl. 
Soweit an Stelle von Eiern flüssiges oder getrocknetes konserviertes Eigelb ver- 
wandt wird, dürfen für 150 Gramm Eier neben höchstens 100 Gramm flüssigem oder 
17,5 Gramm eingetrocknetem Eiweiß nicht mehr als 55 Gramm flüssiges oder 30 Gramm 
eingetrocknetes Eigelb genommen werden, da 55 Gramm flüssiges konserviertes ebenso 
wic 30 Gramm eingetrockneles Eigelb etwa der in 150 Gramm frischem Ganzei enthal- 
ltenen Eidottermasse und 17,5 Gramm eingetrocknetes Eiweiß etwa 100 Gramm flüssigem 
frischen Eiweiß (Eiklar) entsprechen. 
4. PrHMVBl. 16 125 (18. 4. 16). Uber den Umfang des Begriffs „Zucker“ i. S. der 
Kuchen VO. v. 16. Dez. 15 (RG#l. 823) sind Zweifel entstanden, zu deren Behebung 
wir im Einvernehmen mit dem Herrn Reichskanzler auf folgendes aufmerlsam machen. 
Nach der Absicht der Verordnung ist unter Zucker Rüben- und Rohrzucker zu ver- 
stehen, und zwar in jeder Form und Art. Hiernach lrifft die Beschränkung insbesondere 
alle kristallisierten Zuckersorten, Melis, Farin, ferner flüssigen Zucker, wie Zuckersirupe, 
Zuckerabläufe, flüssige Raffinaden, endlich sog. Kunsthonig oder dgl., Honigsirup, Frucht- 
sirup, Inbertzucker. 
Unerheblich ist es, ob der Zucker inländischen oder ausländischen Ursprungs ist. 
Stärkezucker und Stärkesirup fallen nicht unter die Verordnung. 
1. 
D3. 16 1085 (KG.). Nach § 1 der Bek. über die Bereitung von Kuchen v. 16. 
Dcz. 1915 (Rö Bl. 823) dürfen in gewerblichen Betrieben zur Bereitung 1. von Kuchen- 
teig keine Eier oder Eierkonserven, 2. von Tortenmasse auf 500 Gramm Mehl oder mehl- 
haltige Stoffe nicht mehr als 150 Gramm Eier oder Eierkonserven verwendet werden. 
Die Vorschrift gestattet nicht, daß zu jedem beliebigen Kuchen auch Tortenmasse genom- 
men und dadurch aller Kuchen mit Eiern oder Elerkonserven zubereitet werde. Vielmehr 
kann damit nach dem auf die Verminderung des Eierverbrauches gerichteten Zwecke der 
Bestimmung nur gemeint sein, daß Gebäck, das vor dem Erlaß der Anordnung allgemein 
als Ruchen, und zwar besonders im Gegensatze zur Torte, bezeichnet wurde, nur noch 
unter Benutzung von Kuchenteig ohne Eier oder Eierkonserven hergestellt werden dürfe. 
Tortenmasse, zu der Eier oder Eierkonserven genommen werden, soll nur für Gebäck ver- 
wendet werden, das auch schon früher unter der Bezeichnung Torte gereicht wurde. 
II. Kartoffeln, Kartoffelerzeugnisse und Kohlrüben. 
Inhaltsübersicht. 
1. Kartoffeln. 
Erster Abschnitt. Dersorgung. 
2) Bef. über die Regelung des Derkehrs mit Martoffeln v. 12. April 1915 (ReBl. 211:) 
ob) Bel. über die Martlofselversorgung v. 9. Oftober 1915 (GBl. 647) mi#t den Anderungen #. 
28. Olt. 1915 (RGl. 710) und 27. Jonuar J916 (RGBl. ccc ..... ... 155 
Hierzu: 
a. Bek. über die VDerpflichtung zur Abgabe von Nartoffeln v. :6. Febr. 1916 (R Bl. 125). 
angehohen .......... 157 
(6. Bekl. über (denselben Gegenstand) v. 51. März 1916 (RöBl. 22555) 157 
5J. Be7. über die Speiseloartoffeloersorgung im Frühjahr und Sommer 1916 v. 7. Febr. und 
19. Juni 1916 (Rl. 66. 532)
	        
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