Kartoffelversorgung. 155
b) Bek. über die Kartoffelversorgung v. 9. Oktober 1915 (REl.
647) mit den Anderungen v. W.. Oktober 1915 und 27. Januar 1916
(##l. 7v10, 66, i. Kr. seit 29. Okt. 15, 28. Jan. 10).
.] 1. Reichskartoffelstelle.
& 1. Es wird eine Reichskartoffelslelle mit einer Verwaltungsabteilung und einer
Geschäftsabteilung gebildet. Die Verwaltungsabteilung hat die Verwaltungsangelegen-
heiten zu erledigen, die Geschäftsabteilung nach den grundsätzlichen Anweisungen der
Verwaltungsabteilung die ihr danach obliegenden geschäftlichen Aufgaben durchzuführen.
Der Reichskanzler führt die Aufsicht.
8 2. Die Verwaltungsableilung ist eine Behörde; sie besteht aus einem Vorstand
und einem Beirat.
Der Vorstand bestehl aus einem Vorsitenden, einem oder mehreren stellvertreten.
den Vorsitzenden, aus ständigen und nichtständigen Mitgliedern. Der Reichskanzler er-
nennt den Vorsitzenden, die stellvertretenden Vorsitzenden, die ständigen und nichtslän-
digen Mitglieder.
Der Beirat setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden des Vorstandes als Vor-
sipenden, vier Bevollmächtigten zum Bundesrate, vier Vertretern der Landwirtschast,
einschließlich der land wirtschaftlichen Gcnossenschaften, vier Vertretern der Kommunal=
verbände und vier Veriretern des Handels und der Verbraucher. Der Reichskanzler er-
nennt die Mitglieder des Beirats. Er erläßt die näheren Bestimmungen.
§ 3. Die Geschäftsabtellung ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Bei der Gesellschaft wird ein Aussichtsrat gebildct; er besteht aus dem Vorsitzen-
den des Vorstandes der Verwaltungsabteilung als Vorsitzenden und sechsundzwanzig
Mitgliedern, von denen sieben auf Reich und Bundesstaaten, sieben auf Kommunalver-
bände und Verbraucher, vier auf den Handel, vier auf die Landwirtschaft, vier auf die
landwirtschaftlichen Genossenschaften entfallen. Die Vertreter der Kommunalverbände
und Verbraucher, des Handols sowie der landwirtschaftlichen Genossenschaften werden
von den entsprechenden Gruppen der Gesellschafter bezeichnet. Die übrigen Mitglieder
erneunt der Reichskanzler.
Der Aussichtsrat bestellt die Geschäftsführer. Die Bestellung bedarf der Bestätigung
des Reichskanzlers.
& 4. Die Reichskartoffelstelle hat für die Verteilung von Kartoffelvorräten zur Er-
nährung der Bevölkerung zu sorgen. Sie kann sich dabei der Hilfe der Kommunalverbände
bedienen. Diese haben der Reichskartoffelstelle auf Erfordern Auskunft zu geben und
ihron Ersuchen Folge zu leisten.
1I. Beschaffung der Kartoffeln.
ʒ 5. Zusoweit die zur Ernährung der Bevölfkerung eines Kommunalverbandes
für Herbst und Winler 1915/16 erforderlichen Kartoffeln nicht beschafft worden sind oder
zu angemessenen Preisen anderweitig nicht beschafft werden können, hat der Kommunal=
verband den Fehlbetrag bei der Reichskartoffelstelle anzumelden. Die Heeresverwal-
tungen und die Marineverwallung sind berechligt, ihren nicht anderweitig gedeckten Be-
darf ebenfalls bei der Reichskartoffelstelle anzumelden.
Die Kommunalverbände, die Heeresverwalrungen und die Marineverwaltung
haben den von ihnen angemeldeten Bedarf abzunehmen. Die näheren Bestimmungen
nber die Abnahme erläßt die Reichskartoffelslelle, soweit keine Vereinbarung zustande
ommt.
Die Kommunalverbände haben dafür zu sorgen, daß während der Kälteperiode
ausreichende Kartoffelmengen zur Ernährung der Bevölkerung zur Verfügung stehen.
Die zuständige Behörde kann Vorschriften darüber erlassen, welche Mengen zu sichern und
wic sie zu lagern sind.
Über Strcitigkeiten, die sich bei der Durchführung dieser Verordnung zwischen einem