Speisekartoffelversorgung im Frühjahr und Sommer 1916. 157
DHierzu:
o Bek. über die Verpflichtung zur Abgabe von Kartoffeln v. 206.
Februar 1916 (RG#Bl. 123, i. Kr. seit dems. Tage), aufgehoben durch
& 2 Bek. 5.
5) Bek. über die Verpflichtung zur Abgabe von Kartoffeln.
Vom 31. März 1916. (Rl. 225.)
NK. § 4I Speisel GO.] § 1. Jeder Kartoffelerzeuger hat auf Erfordern alle Kartoffel-
vorräte abzugeben, die zur Fortführung seiner Wirtschaft nicht erforderlich sind.
Auch ohne Rücksicht auf den Wirtschaftsbedarf hat er vier Doppelzeniner sür ein
Hektar seiner Kartoffelanbaufläche des Erntejahrs 1915 abzugeben.
Hiervon abgesehen, sind, sofern der Bedarf nicht geringer ist, dem Kartoffelerzeuger
zu belassen:
1. für jeden Angehörigen seiner Wirtschaft einschließlich des Gesindes sowie der
Naturalberechtigten, insbesondere Altenleilern und Arbeitern, soweit sie kraft
ihrer Verechtigung oder als Lohn Kartoffeln zu beanspruchen haben, für den
Kopf und Tag eineinhalb Pfund bis zum 31. Juli 1916. Mit Genehmigung
des Reichskanzlers können die Landeszentralbehörden für besondere Gruppen
von Arbeitern höhere Sätze zulassen;
das unentbehrliche Saatgut bis zum Höchstbetrage von sechzehn Doppelzentnern
für das Hektar Kartoffelan baufläche des Erntejahrs 1915;
3. die zur Erhaltung des Viehes bis zum 15. Mai 1916 unentbehrlichen Vorräte.
Als unenlbehrlich gelten für die Zeit bis zum 15. Mai 1916 für Pferde höchstens
zehn Pfund, für Zugkühe höchstens fünf Pfund, für Zugochsen höchstens sieben
Pfund, für Schweine höchstens zwei Pfund täglich; die Kartoffelerzeuger haben
jedoch auf diese Mengen nur insoweit Anspruch, als sie Kartoffeln an die ein-
zelnen Tiergattungen bisher verfüttert haben und über andere Futtermittel
nicht in ausreichender Menge verfügen;
4. mit Rücksicht auf den Heeresbedarf an Spiritus die zur Abbrennung des zu-
gewiesenen Durchschnittsbrandes erforderlichen Kartoffeln;
5. Karloffelmengen zur Erzeugung von Kartoffeltrocknungserzeugnissen, soweit dlese
Erzeugnisse an die Trockenkartoffel--Verwertungsgesellschaft abzuliefern sind.
5 2. Die Bekannimachung über die Verpflichtung zur Abgabe von Kartoffeln vom
26. Februar 1916 (Röl. 123) wird ausgehoben.
§ 3,. Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung I1. 4.) in Kraft.
0
7) Bek. über die Speisekartoffelversorgung im Frühjahr und Sommer
1916 vom 7. Februar 1916 (Röcl. 86). Vom 19. Juni 1916.
(RGBl. 532.)
RK. 5 7 II SpeiselLO.) Art. 1. Die [Bek. 00. 5 1 Abs. 3 Nr. 1, wird dahin ge-
ändert, daß dem Kartoffelerzeuger, sofern der Bedarf nicht geringer ist, für jeden Ange-
hörigen seiner Wirtschaft einschließlich des Gesindes sowie der Naturalberechtigten, ins.
besondere der Altenteller und Arbeiter, so weit sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn
Kartoffeln zu beanspruchen haben, vom Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum 31.
Juli 1916 statt eineinhalb Pfund nur mehr ein Pfund zu belassen ist. Für Personen über
vierzehn Jahre, die bei der Ernte oder sonstiger schwerer Arbeit beschäftigt sind, verbleibt
es bei dem Satze von eineinhalb Pfund.
Art. 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (20. 6.) in Kraft.